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§ 24 Nds. MVollzG - Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung, Besuchskommissionen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. MVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140010000000

1Der Ausschuss gemäß § 30 des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) nimmt die ihm obliegenden Aufgaben auch für die im Maßregelvollzug Untergebrachten wahr. 2Für die Einrichtungen des Maßregelvollzuges werden besondere Besuchskommissionen gebildet. 3§ 30 Abs. 4 bis 7 sowie § 31 NPsychKG gelten sinngemäß.