§ 24 Nds. MVollzG - Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung, Besuchskommissionen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140010000000
1Der Ausschuss gemäß § 30 des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) nimmt die ihm obliegenden Aufgaben auch für die im Maßregelvollzug Untergebrachten wahr. 2Für die Einrichtungen des Maßregelvollzuges werden besondere Besuchskommissionen gebildet. 3§ 30 Abs. 4 bis 7 sowie § 31 NPsychKG gelten sinngemäß.