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§ 6 PsychGremV - Aufgabenwahrnehmung der Gremien

Bibliographie

Titel
Verordnung über Gremien für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung
Redaktionelle Abkürzung
PsychGremV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040100000

(1) Im Rahmen seiner Aufgaben nach § 30 Abs. 2 Satz 1 NPsychKG, auch in Verbindung mit § 24 Satz 1 Nds. MVollzG, hat der Ausschuss

  1. 1.
    sich über die Verhältnisse betreuter und behandelter Personen sowie über die Arbeit der Personen, Behörden und Einrichtungen, die diese Betreuung oder Behandlung wahrnehmen, zu unterrichten,
  2. 2.
    die allgemeinen Bedingungen der Betreuung und Behandlung, die personelle und materielle Ausstattung sowie die Zusammenarbeit der beteiligten Anbieter von Hilfen nach § 10 Abs. 1 NPsychKG zu prüfen,
  3. 3.
    die zuständigen Behörden über festgestellte Mängel zu informieren und darauf hinzuwirken, dass diese beseitigt werden.

(2) Im Rahmen seiner Aufgaben nach § 30 Abs. 2 Satz 2 NPsychKG, auch in Verbindung mit § 24 Satz 1 Nds. MVollzG, hat der Ausschuss

  1. 1.

    das Fachministerium und die sonst betroffenen Personen, Behörden und Einrichtungen zu beraten,

  2. 2.

    die Öffentlichkeit über aktuelle oder allgemein interessierende Fragen seiner Tätigkeit zu unterrichten und dazu öffentlich Stellungnahmen abzugeben,

  3. 3.

    Belange von Laieninitiativen und entsprechenden Arbeitsgemeinschaften zu berücksichtigen.

(3) Stellt eine Besuchskommission oder eine besondere Besuchskommission bei dem Besuch einer Einrichtung einen Mangel fest, so hat sie darauf hinzuwirken, dass dieser unverzüglich behoben wird. Hierzu kann sie das Fachministerium und die Behörden, deren Aufsicht die besuchte Einrichtung untersteht, unterrichten und um Mitwirkung ersuchen sowie den Ausschuss in einem Bericht nach § 30 Abs. 4 Satz 3 NPsychKG um Mitwirkung ersuchen.

(4) Einrichtungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind:

  1. 1.

    psychiatrische Krankenhäuser und Fachabteilungen einschließlich stationärer Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie,

  2. 2.

    stationäre und teilstationäre Einrichtungen für Abhängigkeitskranke, psychisch Alterskranke und für Menschen, die infolge einer psychischen Störung krank oder behindert sind,

  3. 3.

    komplementäre Einrichtungen wie Übergangs-, Wohn-, Pflege- und Altenheime, Werkstätten für Behinderte und therapeutische Wohngemeinschaften, sofern in diesen Einrichtungen Personen im Sinne des § 1 Nr. 1 NPsychKG betreut oder behandelt werden,

  4. 4.

    ambulante Einrichtungen, die wie die Sozialpsychiatrischen Dienste der Beratung und Behandlung sowie der sonstigen Betreuung, insbesondere der Vor- und Nachsorge, dienen.

(5) Soweit sich die Aufgaben des Ausschusses, der Besuchskommissionen oder der besonderen Besuchskommissionen mit den Aufgaben eines anderen Aufgabenträgers berühren, stimmt sich das Gremium bei seiner Tätigkeit mit diesem Träger ab.