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§ 24 Nds. MVollzG - Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung, Besuchskommissionen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. MVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140010000000

Der Ausschuss gemäß § 37 des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen (Nds. PsychKG) nimmt die ihm obliegenden Aufgaben auch für die im Maßregelvollzug Untergebrachten wahr. Für die Einrichtungen des Maßregelvollzuges werden besondere Besuchskommissionen gebildet. § 37 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 3 bis 5 Nds. PsychKG gilt sinngemäß.