§ 24 Nds. MVollzG - Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung, Besuchskommissionen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140010000000
Der Ausschuss gemäß § 37 des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen (Nds. PsychKG) nimmt die ihm obliegenden Aufgaben auch für die im Maßregelvollzug Untergebrachten wahr. Für die Einrichtungen des Maßregelvollzuges werden besondere Besuchskommissionen gebildet. § 37 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 3 bis 5 Nds. PsychKG gilt sinngemäß.