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§ 3a Nds. MVollzG - Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte, Aufsicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. MVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140010000000

(1) 1Soweit der Vollzug der Maßregeln im Wege der Beleihung übertragen worden ist, dürfen grundrechtseinschränkende Maßnahmen von Beschäftigten des Trägers nur angeordnet und vollzogen werden, wenn diese Beschäftigten über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen und vom Fachministerium zu Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten bestellt worden sind. 2Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Anforderungen an die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit, einschließlich der für die Prüfung notwendigen Nachweise, festzulegen sowie das Verfahren der Bestellung zu regeln; dabei können auch Berufsgruppen bestimmt werden, deren Angehörige die Anforderungen an die erforderliche Sachkunde in der Regel erfüllen. 3Die Bestellung erfolgt widerruflich. 4Die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten haben die den Beliehenen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse.

(2) 1Das Fachministerium oder eine von ihm bestimmte Stelle darf personenbezogene Daten der Beschäftigten des Trägers verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des Verfahrens der Bestellung erforderlich ist. 2Das Fachministerium oder eine von ihm bestimmte Stelle führt ein Verzeichnis der bestellten Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten, in das folgende Daten eingetragen werden:

  1. 1.

    Titel,

  2. 2.

    Geschlecht,

  3. 3.

    Vorname,

  4. 4.

    Familien- und Geburtsname,

  5. 5.

    Geburtsdatum,

  6. 6.

    private Anschrift und Telefonnummer,

  7. 7.

    Arbeitgeber und Arbeitsort,

  8. 8.

    Berufsgruppe,

  9. 9.

    Daten aus Nachweisen über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit,

  10. 10.

    Datum der Bestellung sowie Datum und Grund eines Widerrufs.

(3) 1Die Einrichtungen des Landes und die Träger der übrigen Einrichtungen unterliegen der Fachaufsicht des Fachministeriums. 2Im Rahmen der Fachaufsicht ist dem Fachministerium insbesondere Auskunft zu erteilen, Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke zu gewähren, Weisungen des Fachministeriums Folge zu leisten sowie dem Fachministerium und insbesondere den Mitgliedern der Besuchskommissionen (§ 24) jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten der Einrichtung zu gewähren.

(4) 1Im Fall der Übertragung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 kann das Fachministerium anstelle und auf Kosten des Trägers der Einrichtung tätig werden oder Dritte tätig werden lassen, wenn der Träger eine Weisung innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt. 2Das Fachministerium kann das Selbsteintrittsrecht nach Satz 1 auch durch Weisungen gegenüber den Bediensteten des Trägers in der Einrichtung ausüben.