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Art. 4 DHPolAbk

Bibliographie

Titel
Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
DHPolAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020000000

(1) Die Planstellen, die Bezüge und sonstigen Aufwendungen für die Präsidentin oder den Präsidenten, die Professorinnen und Professoren und für die Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter werden im Haushaltsplan der Hochschule veranschlagt.

(2) Soweit Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Hochschule abgeordnet werden, verpflichten sich die Träger, für diese Personen entsprechend ihren Funktionen bei der Hochschule in ihren Haushaltsplänen entsprechende Planstellen auszuweisen. Die Dauer der Abordnung soll im Einzelfall sechs Jahre nicht überschreiten.

(3) Dienstbezüge, Lehrzulagen, Trennungsentschädigungen, Reisekosten und alle sonstigen personalbezogenen Aufwendungen für die abgeordneten Beamtinnen und Beamten trägt die Hochschule. Sie erstattet die Dienstbezüge. Die übrigen Aufwendungen zahlt die Hochschule unmittelbar, soweit diese nicht bereits mit den Dienstbezügen zur Erstattung angefordert werden.

(4) Die Beteiligung des Bundes und der Länder an den Lehrkräften für besondere Aufgaben richtet sich nach dem Verhältnis der Soll-Stärke des gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes.