Art. 2 DHPolAbk
Bibliographie
- Titel
- Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei
- Redaktionelle Abkürzung
- DHPolAbk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020000000
(1) Das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG) ist Bestandteil des Abkommens. Das Land Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, notwendig werdende Änderungen des Polizeihochschulgesetzes infolge Bundesrechts oder Rechts des Landes Nordrhein-Westfalen nach Zustimmung der Träger vorzunehmen.
(2) Die Professorinnen und Professoren sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben haben den Praxisbezug zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den polizeispezifischen Fächern. Der Anteil des höheren Polizeivollzugsdienstes am gesamten Lehrpersonal darf 40 Prozent nicht unterschreiten.