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  • ab 01.03.2006 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 DHPolAbk

Bibliographie

Titel
Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
DHPolAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020000000

Anlage
(zu Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens)

Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei
(Polizeihochschulgesetz - DHPolG)

Vom 15. Februar 2005
(GV. NRW. S. 88)

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Deutsche Hochschule der Polizei.

§ 2
Trägerschaft

Die Hochschule wird auf der Grundlage eines Abkommens vom Bund und von den Ländern getragen. Die Aufgaben der Träger werden vom Kuratorium wahrgenommen.

Erster Abschnitt

Rechtsstellung und Aufgaben der Hochschule

§ 3
Rechtsstellung

(1) Die Hochschule ist eine gemeinsame auf den Polizeidienst ausgerichtete Hochschule des Bundes und der Länder und zugleich eine Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster.

(2) Sie hat unbeschadet der Rechte der Träger das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

(3) Sie hat das Satzungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 4
Aufgaben

(1) Der Hochschule obliegt insbesondere die einheitliche Ausbildung der Beamtinnen und Beamten für den höheren Polizeidienst des Bundes und der Länder, die Weiterbildung der Führungskräfte der Polizeien des Bundes und der Länder, die internationale Zusammenarbeit, insbesondere mit Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen der Polizei, und die Forschung auf den polizeilichen Tätigkeitsfeldern. Die Hochschule fördert den Austausch mit deutschen Hochschulen und wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen Hochschulen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen.

(2) Darüber hinaus hat die Hochschule die Aufgabe, die Polizeiwissenschaft durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung zu pflegen und zu entwickeln.

(3) Die Hochschule fördert bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

(4) Die Hochschule fördert den Wissens- und Technologietransfer.

(5) Die Hochschule unterrichtet die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(6) Weitere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben können der Hochschule im Rahmen ihrer Rechtsstellung vom Kuratorium übertragen werden. Die Hochschule ist vorher zu hören.

§ 5
Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium

Die Hochschule, das Land Nordrhein-Westfalen und das Kuratorium, stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch dieses Gesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können.

§ 6
Forschung und Zusammenarbeit in der Forschung

(1) Die Hochschule betreibt Forschung auf den Tätigkeitsfeldern der Polizei. Gegenstand der Forschung in der Hochschule sind unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.

(2) Die Hochschule trifft Absprachen mit den Polizeien des Bundes und der Länder über eine Aufteilung von Forschungsvorhaben und stellt die Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Forschungsstätten sicher.

(3) Die Hochschule führt Forschungsaufträge des Kuratoriums aus.

Zweiter  Abschnitt

Mitgliedschaft und Mitwirkung

§ 7
Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der Hochschule sind

  1. 1.

    die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident,

  2. 2.

    die Professorinnen und Professoren,

  3. 3.

    die Lehrkräfte für besondere Aufgaben,

  4. 4.

    die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

  5. 5.

    die hauptberuflichen weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

  6. 6.

    die Studentinnen und Studenten (Studierende).

(2) Angehörige der Hochschule sind

  1. 1.

    die Professorinnen und Professoren im Ruhestand,

  2. 2.

    die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren,

  3. 3.

    die Gastprofessorinnen und Gastprofessoren bzw. Gastdozentinnen und Gastdozenten,

  4. 4.

    die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,

  5. 5.

    die Lehrbeauftragten,

  6. 6.

    die Gasthörerinnen und Gasthörer,

  7. 7.

    die Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren.

§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen

(1) Die Mitglieder haben sich, unbeschadet weiter gehender Verpflichtungen aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Hochschule ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen.

(2) Die Mitglieder mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten besitzen das Wahlrecht zum Senat.

(3) Die Übernahme einer Funktion im Senat oder in einer Kommission kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für den Rücktritt. Die Tätigkeit im Senat oder in einer Kommission ist ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist.

(4) Während einer Beurlaubung, sonstigen Freistellung oder Abordnung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten.

(5) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer Beschlussfassung des Senats oder einer Kommission oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.

(6) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen regelt die Grundordnung. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.

(7) Verletzen Mitglieder oder Angehörige ihre Pflichten nach den Absätzen 1, 5 oder 6, kann die Hochschule unbeschadet dienstlicher Vorschriften Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

Dritter  Abschnitt

Aufbau und Organisation der Hochschule

§ 9
Organe der Hochschule

Organe der Hochschule sind

  1. 1.

    die Präsidentin oder der Präsident,

  2. 2.

    der Senat.

§ 10
Die Präsidentin oder der Präsident

(1) Die Präsidentin oder der Präsident

  1. 1.

    vertritt und leitet die Hochschule,

  2. 2.

    bereitet die Beratungen des Senats vor, leitet dessen Sitzungen und führt die Beschlüsse des Senats aus,

  3. 3.

    führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und erstattet ihm den Jahresbericht,

  4. 4.

    ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der an der Hochschule hauptamtlich Beschäftigten,

  5. 5.

    ist für die Ordnung in der Hochschule verantwortlich und übt das Hausrecht aus,

  6. 6.

    arbeitet mit den für die Ausbildung bei Bund und Ländern zuständigen Stellen zusammen,

  7. 7.

    nimmt alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit sie nicht dem Senat zugewiesen sind.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat rechtswidrige Beschlüsse und Unterlassungen des Senats zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe geschaffen, so ist das Kuratorium zu unterrichten. Das Beanstandungs- und Anordnungsrecht des Kuratoriums bleibt unberührt.

(3) Zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten kann in einem Beamtenverhältnis auf Zeit für fünf Jahre ernannt oder im Angestelltenverhältnis für fünf Jahre bestellt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Verwaltung, Polizei, Wissenschaft, Wirtschaft oder Rechtspflege erwarten lässt, dass sie bzw. er den Aufgaben ihres bzw. seines Amtes gewachsen ist. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Die erneute Ernennung oder Wiederbestellung ist zulässig, hierbei kann von der Ausschreibung abgesehen werden.

(4) Die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten obliegt der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten. Für die Bestellung bedarf es eines abgeschlossenen Hochschulstudiums oder der Befähigung zum Richteramt, zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum höheren Polizeivollzugsdienst. Die Bestellung erfolgt für sechs Jahre, eine Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und den Innenministerien und den Senatsverwaltungen des Innern ernannt oder bestellt. Die Ernennung oder Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Senats mit Zustimmung des Kuratoriums.

§ 11
Organisation von Studium und Weiterbildung

(1) Die Organisation des Studiengangs oder der Studiengänge sowie die Organisation des Weiterbildungsangebots der Hochschule obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten. Die dazu erforderlichen Regelungen trifft die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit dem Kuratorium der Hochschule.

(2) Zur Organisation des Studiums und der Weiterbildung gehört insbesondere die Zuordnung der Professoren und des weiteren Lehrpersonals zu den Fachgebieten und Lehrgebieten sowie die Gestaltung des für Studium und Weiterbildung erforderlichen Verwaltungsbereichs, einschließlich der Durchführung von Prüfungen gemäß der entsprechenden Prüfungsordnung.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident stellt durch die Steuerung der Organisation und der Arbeits- und Verfahrensabläufe in der Hochschule sicher, dass die mit dem Studium und der Weiterbildung verbundenen Aufgaben erfüllt und die Ziele erreicht werden. Dabei sorgt die Präsidentin oder der Präsident für eine kontinuierliche Qualitätsüberprüfung und Qualitätssicherung.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident veranlasst, dass aus dem Kreis der Professorinnen, Professoren, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben eine Sprecherin oder ein Sprecher gewählt wird, die oder der die Fachgebiete inhaltlich vertritt. Die oder der Gewählte wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten im Einvernehmen mit dem Kuratorium der Hochschule bestellt.

§ 12
Aufgaben des Senats

(1) Der Senat hat folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Erlass und Änderung der Grundordnung und der Satzungen und Ordnungen der Hochschule,

  2. 2.

    Empfehlungen und Stellungnahmen zur Prüfungsordnung,

  3. 3.

    Beschlussfassung über die Studienordnungen und die Studienpläne,

  4. 4.

    Empfehlungen und Stellungnahmen zu Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes und der Studienreform,

  5. 5.

    Empfehlungen und Stellungnahmen zu Grundsatzfragen der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben,

  6. 6.

    Vorschläge über die Verteilung der Haushaltsmittel im Rahmen des geltenden Haushaltsplans,

  7. 7.

    Mitwirkung bei der Planung der weiteren Entwicklung der Hochschule,

  8. 8.

    Empfehlungen und Stellungnahmen zu grundsätzlichen Fragen, die die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule betreffen,

  9. 9.

    Vorschläge für die Berufung von Professorinnen und Professoren sowie die Bestellung von Lehrkräften für besondere Aufgaben,

  10. 10.

    Vorschläge für die Berufung oder Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie die Bestellung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten,

  11. 11.

    Vorschläge für die Bestellung von Institutsleiterinnen und Institutsleitern,

  12. 12.

    Stellungnahme zu dem Beitrag der Hochschule zum Haushaltsvoranschlag für den Haushalt des Landes Nordrhein-Westfalen,

  13. 13.

    Stellungnahme zum Jahresbericht der Präsidentin oder des Präsidenten.

(2) Das Kuratorium kann dem Senat weitere Kompetenzen übertragen, die der Rechtsstellung des Senates entsprechen.

(3) Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Kommissionen bilden. Den Kommissionen dürfen auch Personen angehören, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 13
Mitglieder des Senats

(1) Dem Senat gehören an:

  1. 1.

    die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule als Vorsitzende oder Vorsitzender,

  2. 2.

    insgesamt fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Professorinnen und Professoren,

  3. 3.

    fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte für besondere Aufgaben,

  4. 4.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

  5. 5.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter der hauptberuflichen weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),

  6. 6.

    zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden.

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Das Gleiche gilt für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, soweit keine Vertretung im Vorsitz vorliegt. Ferner gehören die gewählte Sprecherin oder der gewählte Sprecher des Lehrpersonals und die Leiterin oder der Leiter eines Instituts und der Verwaltung dem Senat mit beratender Stimme an, soweit sie nicht stimmberechtigte Mitglieder nach den Nummern 2 oder 3 sind.

(2) Die gewählten Mitglieder des Senats sind an Weisungen nicht gebunden; sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Senat oder in einer Kommission nicht benachteiligt werden.

(3) Die Mitglieder des Senats nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 werden von den Mitgliedern der Hochschule nach Gruppen getrennt gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Das Nähere regelt die von der Hochschule zu erlassende Wahlordnung.

§ 14
Öffentlichkeit und Unterrichtung

(1) Die Sitzungen des Senats sind hochschulöffentlich. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann Personen, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, die Teilnahme an den Sitzungen gestatten, sofern ein dienstliches Interesse besteht.

(3) Die Organe der Hochschule unterrichten sich gegenseitig über sie gemeinsam betreffende Angelegenheiten.

(4) Die Hochschule stellt sicher, dass ihre Mitglieder und Angehörigen in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Organe unterrichtet werden. In diesem Rahmen sollen die Tagesordnungen der Sitzungen und die Beschlüsse in geeigneter Weise bekannt gegeben und die Niederschriften dazu zugänglich gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 3 sowie in sonstigen vertraulichen Angelegenheiten.

§ 15
Gleichstellungsbeauftragte

Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt Aufgaben der Frauenförderung auch für die Studentinnen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen wahr. Sie ist von den zuständigen Stellen der Hochschule zu unterrichten, macht Vorschläge und nimmt Stellung in allen Angelegenheiten, die Belange der Frauen in der Hochschule berühren. Bei der Behandlung solcher Angelegenheiten in den Hochschulgremien ist ihr Gelegenheit zur Information und beratenden Teilnahme zu geben. Die Gleichstellungsbeauftragte berichtet dem Senat über ihre Tätigkeit. Näheres, insbesondere über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin, regelt die Grundordnung.

§ 16
Institute der Hochschule

Die Hochschule kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Zustimmung des Kuratoriums wissenschaftliche Institute einrichten. Das Nähere regelt die Grundordnung. Hinsichtlich der Befähigung der Institutsleiterinnen und Institutsleiter und deren Bestellung gelten § 19 und § 20 Abs. 2 - 4 entsprechend.

§ 17
Hochschulbibliothek

(1) Die Hochschule unterhält eine Hochschulbibliothek, die für Lehre, Studium und Forschung zur Verfügung steht und die die Versorgung mit Information und Medien und die Pflege dieses Angebots sichert.

(2) Der Senat erlässt eine Verwaltungs- und Benutzungsordnung.

Vierter Abschnitt

Das Hochschulpersonal

§ 18
Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren

(1) Die Professorinnen und Professoren nehmen die der Hochschule obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in dem von ihnen vertretenen Fach selbstständig wahr und wirken an der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und Aufgaben der Hochschule nach § 4 Abs. 1, 2 und 6 wahrzunehmen.

(2) Die Professorinnen und Professoren sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in dem von ihnen vertretenen Fach zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Sie sind im Rahmen des Satzes 1 verpflichtet, Beschlüsse des Senats, die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefasst werden, auszuführen.

(3) Die Professorinnen und Professoren sind nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses berechtigt und verpflichtet, in dem von ihnen vertretenen Fach zu forschen.

(4) Art und Umfang der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors bestimmen sich nach der Einweisungsverfügung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Ernennung bzw. der Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.

§ 19
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:

  1. 1.

    ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. 2.

    pädagogische Eignung, die durch Erfahrung in einer vorausgegangenen Lehr- oder Ausbildungstätigkeit nachgewiesen oder bei Fehlen dieser Voraussetzung ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird; zur Feststellung der pädagogischen Eignung können Professorinnen und Professoren auch in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden,

  3. 3.

    besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird,

  4. 4.

    darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle

    1. a)

      zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die durch eine Habilitation oder durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, welche auch in einer Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, nachgewiesen werden, oder

    2. b)

      besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, die während einer fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit, von denen mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, auf einem Gebiet erbracht wurden, das dem zu vertretenden Fach entspricht.

(2) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nrn. 1, 3 und 4 auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist.

§ 20
Berufung von Professorinnen und Professoren

(1) Die Stellen für Professorinnen und Professoren sind öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben.

(2) Professorinnen und Professoren werden auf Vorschlag der Hochschule im Einvernehmen mit dem Kuratorium vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen berufen. Bei der Berufung können die Mitglieder der Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Der Berufungsvorschlag soll drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge und eine ausreichende Begründung enthalten; er ist spätestens sechs Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist dem Kuratorium vorzulegen. Einem Berufungsvorschlag sollen zwei vergleichende Stellungnahmen auswärtiger Gutachter beigefügt werden.

(3) Das Kuratorium kann eine Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlags der Hochschule vorschlagen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag der Hochschule kann eine Berufung erfolgen, wenn die Hochschule acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat, wenn sie der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist oder wenn in dem Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Hochschule zu hören.

(4) Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben.

§ 21
Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

(1) Auf die beamteten Professorinnen und Professoren finden die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.

(2) Professorinnen und Professoren können zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahe legen, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.

(3) Professorinnen und Professoren können auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten § 200 Abs. 2, § 201 Abs. 2 und 3, § 202 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2, 3 und 5 sowie § 206 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.

(4) Die Hochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle für eine Professorin oder einen Professor eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen nach § 19 erfüllt, im Einvernehmen mit dem Kuratorium mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen. Professorenvertreterinnen und Professorenvertreter nehmen die mit der Stelle verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds wahr. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.

§ 22
Nebenberufliche Professorinnen und Professoren

(1) In Ausnahmefällen können Personen mit der Qualifikation nach § 19 nebenberuflich als Professorin oder Professor im Angestelltenverhältnis berufen werden, soweit hierfür Stellen veranschlagt sind. Auf sie finden die für die Einstellung, die Dienstaufgaben und die sonstigen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren geltenden Regelungen Anwendung.

(2) Eine Nebenberuflichkeit liegt nur vor, wenn der Professorin oder dem Professor weniger als die Hälfte der regelmäßigen Dienstaufgaben einer vollbeschäftigten Professorin oder eines vollbeschäftigten Professors übertragen wird. Die Einstellung ist nicht zulässig, wenn die Professorin oder der Professor bereits hauptberuflich an einer Hochschule tätig ist.

(3) Für die Teilzeitbeschäftigung allgemein geltende Vorschriften bleiben unberührt.

§ 23
Freistellung und Beurlaubung

(1) Das Kuratorium kann auf Vorschlag der Hochschule Professorinnen und Professoren nach einer Lehrtätigkeit von mindestens vier Studienjahren für die Dauer eines halben Studienjahres von ihren Aufgaben in der Lehre und Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist. Es sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen.

(2) Das Gleiche gilt für eine Beurlaubung zur Anwendung und Erprobung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der Hochschule.

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann das Kuratorium auf Vorschlag der Hochschule von der zeitlichen Voraussetzung und Dauer nach den Absätzen 1 und 2 abweichen.

§ 24
Lehrkräfte für besondere Aufgaben

(1) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden auf Vorschlag der Hochschule vom Kuratorium bestellt. Soweit sie ein Lehrgebiet leiten, nehmen sie die der Hochschule obliegenden Aufgaben in Lehre und Forschung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Für alle übrigen Lehrkräfte für besondere Aufgaben gilt § 27 entsprechend. Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden an die Hochschule abgeordnet.

(2) Sie vermitteln den Studierenden Fachwissen und unterweisen sie in der Anwendung fachbezogener wissenschaftlicher Methoden auf der Grundlage besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der beruflichen Praxis. Sie sind berechtigt, Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahrzunehmen. Soweit sie ein Lehrgebiet leiten, sind sie dazu auch verpflichtet.

(3) Neben den beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen sind für die Bestellung grundsätzlich ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium oder die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum höheren Polizeivollzugsdienst des Bundes oder eines Landes, pädagogische Eignung und besondere Leistungen in mehrjähriger einschlägiger berufspraktischer Tätigkeit erforderlich. An die Stelle des abgeschlossenen Hochschulstudiums können Kenntnisse und Erfahrung treten, die die Bewerberinnen oder Bewerber auf ihrem Fachgebiet befähigen, eine Lehr- oder Forschungstätigkeit auszuüben, die der Befähigung nach Satz 1 entspricht.

(4) Lehrkräfte für besondere Aufgaben können auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.

(5) Stellen, die mit Lehrkräften für besondere Aufgaben besetzt werden sollen, sind von der Hochschule auszuschreiben.

§ 25
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

Die Hochschule kann auf Beschluss des Senats mit Zustimmung des Kuratoriums die Bezeichnung "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor" Personen verleihen, die in einem an der Hochschule vertretenen Fachgebiet hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erbringen, die den Anforderungen an hauptberufliche Professorinnen und Professoren entsprechen. Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbstständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist.

§ 26
Lehrbeauftragte

(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots und für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf können Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis besonderer Art, er begründet kein Dienstverhältnis.

(2) Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Das gilt nicht, wenn die oder der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichtet oder der Lehrauftrag einer Angehörigen oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Hauptamt oder in der Weise übertragen wird, dass ihre oder seine Dienstaufgaben im Hauptamt entsprechend vermindert werden.

§ 27
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die den Lehrgebieten, den Instituten und der Hochschulbibliothek zugeordneten Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsaufgaben obliegen. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors oder einer Lehrgebietsleiterin oder eines Lehrgebietsleiters zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt. Zu den Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der Institute und der Hochschulbibliothek, in der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Hochschule.

(2) Lehraufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Absatz 1 sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach Zuständigen abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter der fachlichen Verantwortung einer Professorin oder eines Professors oder einer Lehrgebietsleiterin oder eines Lehrgebietsleiters.

(3) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gegeben werden.

(4) Befähigungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder die Befähigung zum Richteramt, für den höheren Verwaltungsdienst oder für den höheren Polizeivollzugsdienst. Im Übrigen bleibt das Laufbahnrecht unberührt.

§ 28
Lehrverpflichtung

Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Kuratorium durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang das wissenschaftliche Personal der Hochschule im Rahmen seiner Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist.

Fünfter  Abschnitt

Studierende, Studium, Hochschulgrad

§ 29
Zugang zum Studium, Ausscheiden aus dem Studium

(1) Die Auswahl der Studierenden erfolgt durch den Bund und die Länder im Benehmen mit der Deutschen Hochschule der Polizei.

(2) Zum Studium können Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte des gehobenen und höheren Dienstes oder Anwärterinnen und Anwärter für den höheren Polizeidienst zugelassen werden, die

  1. 1.

    nicht älter als 40 Jahre sind,

  2. 2.

    die Hochschulreife oder einen entsprechenden anerkannten Bildungsstand besitzen und

  3. 3.
    1. a)

      nach dem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst oder einer vergleichbaren Einrichtung die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst abgelegt haben und über Diensterfahrungen nach dem Fachhochschulstudium verfügen, sich im Dienst besonders bewährt haben sowie in Auswahlverfahren der Länder und des Bundes nach dem Prinzip der Bestenauswahl die Zulassung zum Studium erhalten haben, oder

    2. b)

      das Abschlusszeugnis einer wissenschaftlichen Hochschule besitzen und in einem Auswahlverfahren der Länder und des Bundes nach dem Prinzip der Bestenauswahl die Zulassung zum Studium erhalten haben.

      Für Studierende mit zweiter juristischer Staatsprüfung oder mit Staatsprüfung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst nach der Hochschulprüfung gilt alternativ § 31 Abs. 3. Die Entscheidung trifft der Dienstherr.

(3) Ausnahmen von Absatz 2 Nr. 1 sind bis zum vollendeten 45. Lebensjahr zulässig, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war oder die Laufbahnverordnungen des Bundes und der Länder dies zulassen. Abweichend von Satz 1 können übergangsweise bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Ausnahmen von Absatz 2 Nrn. 1 bis 3 zugelassen werden, die die Laufbahnbefähigung auf Grund der auf Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 2 des Einigungsvertrages beruhenden Regelungen erworben haben.

(4) Die Studierenden werden mit der Zulassung zum Studium Mitglieder der Hochschule.

(5) Studierende verlieren ihre Mitgliedschaft und ihre Berechtigung zur Fortsetzung des Studiums zum selben Zeitpunkt, zu dem ihr Beamtenverhältnis vor Abschluss des Studienganges endet. Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizeidienst widerrufen wird.

(6) Ausländische Studierende können zum Studium zugelassen werden. Näheres regelt die Grundordnung.

§ 30
Studierendenvertretung

Zur Förderung der sozialen, kulturellen und sportlichen Interessen der Studierenden, zur Gestaltung des Studiums sowie zur Wahrnehmung hochschulpolitischer Belange kann bei der Hochschule eine Studierendenvertretung gebildet werden. Das Nähere regelt die Grundordnung.

§ 31
Studium

(1) Das Studium soll durch die enge Verbindung von Wissenschaft und Praxis unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen des Polizeiberufs die für eine Führungskraft erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Methoden vermitteln und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Das Studium soll dazu befähigen, Polizeidienststellen zu leiten und Führungsaufgaben in größeren Polizeieinsätzen sowie Führungsaufgaben und besondere Aufgaben in Polizeidienststellen des Bundes und der Länder wahrzunehmen und bei der Aus- und Weiterbildung der Polizei mitzuwirken. Das Studium soll die Studierenden befähigen, ihre Kompetenzen unter Berücksichtigung von Erkenntnissen und Methoden aus den polizeilich relevanten wissenschaftlichen Disziplinen weiterzuentwickeln.

(2) Der Masterstudiengang dauert zwei Jahre.

(3) Studierende, die die zweite juristische Staatsprüfung oder nach der Hochschulprüfung die Staatsprüfung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst abgelegt haben, werden an der Hochschule für die Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes in einem Weiterbildungsangebot vorbereitet. § 29 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 32
Hochschulgrad

Die Hochschule verleiht als Abschluss einen Mastergrad mit Angabe der Fachrichtung. Näheres regelt eine Satzung.

§ 33
Promotion

(1) Durch die Promotion wird eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung festgestellt. Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen.

(2) Näheres zur Promotion und zum Promotionsverfahren regelt die Promotionsordnung.

Sechster  Abschnitt

Kuratorium, Aufsicht

§ 34
Kuratorium

(1) Bei der Hochschule wird ein Kuratorium gebildet. Als ständige Mitglieder gehören dem Kuratorium je drei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes und je zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der anderen Länder an. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu benennen.

(2) Das Kuratorium wirkt nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Arbeit der Hochschule mit und nimmt nach dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Deutsche Hochschule der Polizei die gemeinsamen Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder gegenüber der Hochschule wahr.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil.

§ 35
Aufsicht

(1) Die Hochschule unterliegt der Dienst- und Fachaufsicht, in Fragen von Lehre und Forschung der Rechtsaufsicht.

(2) Die Dienstaufsicht obliegt dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, die Rechts- und Fachaufsicht führen der Bundesminister des Innern und die Innenminister/-senatoren der Länder gemeinsam. Sie setzen dazu ein Kuratorium ein.

(3) Bei im Rahmen der Rechtsaufsicht beanstandeten Beschlüssen und Unterlassungen des Senats ist Abhilfe innerhalb einer zu bestimmenden, angemessenen Frist zu verlangen. Die Beanstandung von Beschlüssen hat aufschiebende Wirkung. Kommt der Senat einer Beanstandung nach § 9 Abs. 2 oder einer Anordnung nicht fristgemäß nach, so kann das Kuratorium die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle treffen, insbesondere kann es die erforderlichen Satzungen und Ordnungen erlassen. Einer Fristsetzung durch das Kuratorium bedarf es nicht, wenn der Senat die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung verweigert oder dauernd beschlussunfähig ist.

(4) Ist der Senat dauernd beschlussunfähig, so kann ihn das Kuratorium auflösen und seine unverzügliche Neuwahl anordnen. Sofern und solange die Befugnisse nach Absatz 3 nicht ausreichen, kann das Kuratorium Beauftragte bestellen, die die Befugnisse des Senats oder einzelner Mitglieder in dem erforderlichen Umfang ausüben.

(5) Aufsichtsmaßnahmen sind so auszuwählen und anzuwenden, dass die Hochschule ihre Aufgaben nach diesem Gesetz alsbald wieder selbst erfüllen kann.

§ 36
Genehmigungen

(1) Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Grundordnung, der Satzungen und Ordnungen sowie der Studienordnungen und Studienpläne bedürfen der Genehmigung des Kuratoriums.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Regelung gegen Rechtsvorschriften verstößt. Sie kann versagt werden, wenn durch die Regelung die Erfüllung der der Hochschule übertragenen Aufgaben gefährdet wird.

§ 37
Weitere Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium hat - soweit nicht gesondert geregelt - insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Erlass der Prüfungsordnung,

  2. 2.

    Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse,

  3. 3.

    Initiierung und Genehmigung von Weiterbildungsveranstaltungen, vor allem der Seminare,

  4. 4.

    Erteilung von Forschungsaufträgen,

  5. 5.

    Genehmigung der Entscheidungen der Präsidentin oder des Präsidenten zur Organisation von Studium und Weiterbildung (§ 11).

(2) Bei der Vorbereitung einer Prüfungsordnung sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften auf Bundesebene zu beteiligen.

Siebter Abschnitt

Haushalt

§ 38
Haushalt

(1) Der Haushaltsplan der Hochschule ist ein Teil des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Der Beitrag der Hochschule zum Haushaltsvoranschlag für den Haushalt des Landes Nordrhein-Westfalen wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten aufgestellt. Der Senat nimmt hierzu Stellung.

(3) Der Beitrag zum Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung des Kuratoriums.

(4) Die Hochschule übersendet den Trägern zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Beitrag zum Haushaltsvoranschlag und den festgestellten Haushaltsplan für das kommende Haushaltsjahr.

Achter  Abschnitt

Verdienste um die Hochschule

§ 39
Ehrungen

(1) Die Hochschule kann auf Beschluss des Senats mit Zustimmung des Kuratoriums Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die Hochschule erworben haben, die Bezeichnung "Ehrensenatorin" oder "Ehrensenator" oder die Hochschulmedaille verleihen.

(2) Der Beschluss bedarf der Zustimmung von vier Fünfteln der stimmberechtigten Senatsmitglieder.

Neunter  Abschnitt

Errichtung und Gründungsphase

§ 40
Errichtung

(1) Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes wird die Deutsche Hochschule der Polizei mit Sitz in Münster errichtet.

(2) In die Hochschule wird die bisherige Polizei-Führungsakademie übergeleitet.

(3) Während der Gründungsphase gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts Anderes bestimmt ist.

§ 41
Übernahme der Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter und der Studierenden

(1) Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter im Landesdienst, die an der Polizei-Führungsakademie tätig sind, werden mit der Errichtung Beschäftigte der Hochschule.

(2) Die Dozentinnen und Dozenten der Polizei-Führungsakademie werden mitgliedschaftsrechtlich als Lehrkräfte für besondere Aufgaben oder als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übergeleitet. Über die Zuordnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

(3) Studierende der Polizei-Führungsakademie sind mit der Errichtung der Hochschule deren Studierende.

§ 42
Gründungsmaßnahmen

Das Kuratorium trifft die für den Aufbau der Hochschule notwendigen Maßnahmen. Es ist insbesondere befugt:

  1. 1.

    einen Gründungssenat zu berufen,

  2. 2.

    eine Gründungspräsidentin oder einen Gründungspräsidenten zur Ernennung oder Bestellung vorzuschlagen,

  3. 3.

    eine Grundordnung und eine Wahlordnung zu erlassen.

§ 43
Gründungssenat

(1) Dem Gründungssenat gehören an:

  1. 1.

    die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident,

  2. 2.

    fünf Professorinnen und Professoren der Deutschen Hochschule der Polizei und anderer Hochschulen,

  3. 3.

    sowie

    1. a)

      fünf Lehrkräfte für besondere Aufgaben,

    2. b)

      eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter,

    3. c)

      eine hauptberufliche weitere Mitarbeiterin oder ein hauptberuflicher weiterer Mitarbeiter,

    4. d)

      zwei Studierende
      der Deutschen Hochschule der Polizei.

Die Vertreter der Gruppen nach Nummer 3 werden gewählt (§ 12 Abs. 3). Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Senats teil. Das Gleiche gilt für die Ständige Vertreterin oder den Ständigen Vertreter, soweit keine Vertretung im Vorsitz vorliegt. Ferner gehören die gewählte Sprecherin oder der gewählte Sprecher des Lehrpersonals und die Leiterin oder der Leiter eines Instituts und der Verwaltung dem Senat mit beratender Stimme an, soweit sie nicht zu Mitgliedern bestellt worden sind.

(2) Der Gründungssenat nimmt während der Gründungsphase die Aufgaben des Senats der Hochschule wahr. Das Kuratorium legt das Ende der Gründungsphase fest.