(1) Im Kuratorium haben der Bund und jedes Land je eine Stimme. Die Stimme kann nur durch ein anwesendes Mitglied oder dessen Vertretung abgegeben werden. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Abstimmungen über die
1.
Genehmigung des Beitrags zum Haushaltsvoranschlag,
2.
Haushaltsausgaben für Grunderwerb oder einmalige Baumaßnahmen,
3.
Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten oder Berufung der Präsidentin oder des Präsidenten in ein Beamtenverhältnis auf Zeit,
4.
Berufung von Professorinnen und Professoren, Bestellung der Leiterinnen oder Leiter der Institute und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
5.
Zustimmung zur Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor",
6.
Festsetzung der Teilnehmergebühren
haben der Bund und jedes Land für je angefangene 3. v.H. des Kostenbeitrages (Art. 5) je eine Stimme. (2) In diesen Fällen bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Stimmen des Bundes oder eines Landes können nur einheitlich abgegeben werden.
Haushaltsausgaben für Grunderwerb und einmalige Baumaßnahmen können gegen die Stimmen des Landes Nordrhein-Westfalen oder des Bundes nicht beschlossen werden.
(2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Vertretung, die verschiedenen Trägern angehören müssen.
(3) Das Kuratorium hält halbjährlich - im übrigen nach Bedarf - Sitzungen ab, die in der Regel am Sitz der Polizei-Führungsakademie stattfinden. Auf Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes oder von mindestens drei Ländern sind weitere Sitzungen einzuberufen.
(4) Das Kuratorium legt auf der Grundlage des Jahresberichts der Präsidentin oder des Präsidenten und der Stellungnahme des Senats der Hochschule zum 1. April eines jeden Jahres der Ständigen Konferenz der Innenminister/-senatoren der Länder und dem Bundesminister des Innern einen Bericht über die Tätigkeit der Hochschule im abgelaufenen Jahr vor.
(2) Red. Anm.:
Gemäß Abschnitt III Nr. 3 des Abkommens vom 8. November 1991 (Nds. GVBl. 1992 S. 295) haben bis zur vollständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bei Abstimmungen im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Satz 4 je eine Stimme.