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Art. 7 DHPolAbk

Bibliographie

Titel
Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
DHPolAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020000000

(1) Das Abkommen wird für die Dauer von 10 Jahren geschlossen; es verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt wird. (4)

(2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber allen anderen Trägern.

(3) Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn es von mehr als der Hälfte der Träger gekündigt wird.

(4) Bei einer Beendigung dieses Abkommens findet ein Wertausgleich entsprechend den erbrachten Leistungen statt. Hierbei sind die vom Land Nordrhein-Westfalen für das ehemalige Polizei-Institut Hiltrup vor Inkrafttreten des Abkommens vom 28. April 1972 erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Nach der Kündigung eines Trägers finden vermögensrechtliche Auseinandersetzungen nicht statt.

(4) Red. Anm.:

Nach Abschnitt III des Abkommens vom 27. Oktober 2005 (Nds. GVBl. 2006 S. 76) gilt:

"Die Frist des Artikels 7 Abs. 1 beginnt mit dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens erneut zu laufen. Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abzugeben."