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Art. 4 AusbPolFühA

Bibliographie

Titel
Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
Redaktionelle Abkürzung
AusbPolFühA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020000000

(1) Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Ausübung der Fachaufsicht für den Bundesminister des Innern und die Innenminister/-senatoren der Länder,
  2. 2.
    Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
  3. 3.
    Bestellung der Fachbereichsleiter und hauptamtlichen Dozenten,
  4. 4.
    Festsetzung der Teilnehmergebühren,
  5. 5.
    Erlaß einer Prüfungsordnung,
  6. 6.
    Genehmigung der Art, Zahl und Dauer der Aus- und Fortbildungsveranstaltungen,
  7. 7.
    Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse,
  8. 8.
    Genehmigung des Organisationsplanes, der Geschäftsordnung und des Geschäftsverteilungsplanes,
  9. 9.
    Genehmigung der Studienpläne,
  10. 10.
    Erteilung von Lehraufträgen an nebenamtliche Dozenten und Auswahl der Referenten für Gastvorträge,
  11. 11.
    Erteilung der Forschungsaufträge.

(2) Das Kuratorium legt zum 1. April eines jeden Jahres der Ständigen Konferenz der Innenminister/-senatoren der Länder und dem Bundesminister des Innern einen Bericht über die Tätigkeit der Polizei-Führungsakademie im abgelaufenen Jahr vor.