Art. 4 AusbPolFühA
Bibliographie
- Titel
- Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
- Redaktionelle Abkürzung
- AusbPolFühA,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020000000
(1) Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.Ausübung der Fachaufsicht für den Bundesminister des Innern und die Innenminister/-senatoren der Länder,
- 2.Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
- 3.Bestellung der Fachbereichsleiter und hauptamtlichen Dozenten,
- 4.Festsetzung der Teilnehmergebühren,
- 5.Erlaß einer Prüfungsordnung,
- 6.Genehmigung der Art, Zahl und Dauer der Aus- und Fortbildungsveranstaltungen,
- 7.Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse,
- 8.Genehmigung des Organisationsplanes, der Geschäftsordnung und des Geschäftsverteilungsplanes,
- 9.Genehmigung der Studienpläne,
- 10.Erteilung von Lehraufträgen an nebenamtliche Dozenten und Auswahl der Referenten für Gastvorträge,
- 11.Erteilung der Forschungsaufträge.
(2) Das Kuratorium legt zum 1. April eines jeden Jahres der Ständigen Konferenz der Innenminister/-senatoren der Länder und dem Bundesminister des Innern einen Bericht über die Tätigkeit der Polizei-Führungsakademie im abgelaufenen Jahr vor.