Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 RL FBS-Erl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familienbildungsstätten (RL Familienbildungsstätten)
Redaktionelle Abkürzung
RL FBS-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

Die Familienbildungsstätten haben sich an einer durch die Bewilligungsbehörde vorgegebenen Evaluation zu beteiligen. Dazu sind quantitative und qualitative Daten zu folgenden Bereichen jährlich zum 30.06. zur Verfügung zu stellen:

  • Zielgruppenerreichung nach Nummer 1.2,

  • pädagogische Konzeption,

  • Akzeptanz der Themenbereiche,

  • Kooperation, Vernetzung und Präsenz vor Ort,

  • Anzahl der digitalen Veranstaltungen,

  • Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Jugendhilfe, Schulen und sonstigen gesellschaftlichen Einrichtungen sowie neuen Kooperationspartnern,

  • Förderung der Partnerschaftlichkeit; Erhöhung des Anteils der männlichen Teilnehmer,

  • Öffentlichkeitsarbeit.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 19. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 198)