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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL FBS-Erl - Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familienbildungsstätten (RL Familienbildungsstätten)
Redaktionelle Abkürzung
RL FBS-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

4.1 Der Träger der Familienbildungsstätte hat die Qualität der Angebote durch den Einsatz von Fachkräften zu sichern.

4.2 Die Familienbildungsstätten sollen mit den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Schulen und weiteren Partnern (z. B. Wirtschaft und Vereine) zusammenarbeiten und ein sozialraumorientiertes Angebot vorhalten. Die Familienbildungsstätten sollen insbesondere ihre Angebote auch bildungsfernen Familien, Familien in belastenden Situationen und Familien mit Zuwanderungsbiografie zugänglich machen und sie dort unterbreiten, wo örtlich Unterstützungsbedarf besteht (z. B. in Kindertagesstätten und Schulen). Es ist anzustreben, dass die Angebote barrierefrei sind.

4.3 Der Lehr- und Arbeitsplan soll folgende Gebiete umfassen:

  • Erziehung und Elternschaft mit dem Ziel des gelingenden Aufwachsens,

  • Ehe, Partnerschaft, aktive Vaterschaft und Familie,

  • Partnerschaftlichkeit in Familie und Beruf; Vereinbarkeit von Familienaufgaben und Erwerbstätigkeit,

  • gesellschaftliche Teilhabe,

  • Fragen der Gesundheit,

  • Kompetenzen zur Lebensbewältigung in privaten Haushalten,

  • Medienkompetenz,

  • Gestaltung der Freizeit.

4.4 Von den unter Nummer 4.3 genannten Themenbereichen sind wahlweise mindestens sechs in das Programm der Familienbildungsstätten aufzunehmen. Mindestens 50 % der Unterrichtsstunden sind in den ersten sechs genannten Themenbereichen durchzuführen, und zwar überwiegend in eigener pädagogischer Verantwortung.

4.5 In jeder Familienbildungsstätte sollen mindestens zwei hauptberuflich beschäftigte pädagogische Fachkräfte in Vollzeit oder Teilzeit - in der Regel mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit - tätig sein. Pädagogische Fachkräfte müssen einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

4.6 Die Familienbildungsstätten müssen einen festen Standort und eigene Räume haben. Sie sollen aber mit ihren Angeboten in den Sozialraum hineinwirken, d. h., dass die Angebote auch dezentral durchgeführt werden sollen, um vor Ort präsent zu sein. Sie sollen Kurse, Seminare, Einzelveranstaltungen, Gesprächskreise, selbsthilfeorientierte Gruppen, offene Treffs und vergleichbare Projekte anbieten. Darüber hinaus können auch überregionale digitale Angebote erfolgen und in Form von E-Learning durchgeführt werden.

4.7 Maßnahmen können auch im Zusammenhang mit anderen Einrichtungen durchgeführt werden. Soweit die pädagogische Verantwortung bei finanzhilfeberechtigten Einrichtungen nach dem NEBG liegt, dürfen in diesen Maßnahmen die nach dieser Richtlinie geförderten pädagogischen Fachkräfte nicht unterrichtend tätig sein.

4.8 Die Zuwendung kann erstmals gewährt werden, wenn die Familienbildungsstätte mindestens zwei Jahre bestanden hat und

  • in dieser Zeit ihre Leistungsfähigkeit nachgewiesen hat und

  • nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit diese Gewähr auf Dauer bietet.

4.9 Das Land erwartet, dass sich der für den Sitz der Familienbildungsstätten zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe angemessen an den Ausgaben der Familienbildungsstätte entsprechend der Aufgabenwahrnehmung nach § 16 SGB VIII beteiligt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 19. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 198)