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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 RL FBS-Erl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familienbildungsstätten (RL Familienbildungsstätten)
Redaktionelle Abkürzung
RL FBS-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31.05. des Folgejahres beim LS vorzulegen.

7.3 Der Träger der Familienbildungsstätte stellt den Förderantrag bis zum 30.09. für das folgende Kalenderjahr an das LS als Bewilligungsbehörde.

7.4 Die Zuwendung wird in einer Summe zu Beginn des Monats Juli gezahlt. Insoweit finden die Nummern 1.4, 5.5 und 8.3.1 der ANBest-P keine Anwendung.

7.5 Für die Personalausgaben der geförderten pädagogischen Fachkräfte sind als einfacher Verwendungsnachweis eine Aufstellung über das jeweils gezahlte Jahresgehalt sowie die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und ein Nachweis über die nach Nummer 4.4 durchgeführten Unterrichtsstunden einzureichen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 19. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 198)