RL FBS-Erl,NI - RL Familienbildungsstätten-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familienbildungsstätten
(RL Familienbildungsstätten)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familienbildungsstätten (RL Familienbildungsstätten)
Redaktionelle Abkürzung
RL FBS-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

Erl. d. MS v. 19.04.2024 - 304-38893 -

Vom 19. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 198)

- VORIS 21147 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 RL FBS-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familienbildungsstätten (RL Familienbildungsstätten)
Redaktionelle Abkürzung
RL FBS-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Familienbildungsstätten, die Aufgaben besonderer öffentlicher Verantwortung für die Erziehung in der Familie nach § 16 SGB VIII erfüllen.

1.2 Durch Maßnahmen und Angebote zur Familienbildung soll dazu beigetragen werden, für Familien positive Rahmenbedingungen zu schaffen, zu erhalten und zu verbessern. Die Kompetenzen von Müttern, Vätern und anderen Erziehungsverantwortlichen sollen gestärkt werden, damit in unterschiedlichen Lebenssituationen die Erziehungsverantwortung besser wahrgenommen werden kann. Familienbildung soll auch die Partnerschaftlichkeit in Familie und Beruf unterstützen. Durch die Familienbildung sollen auch Familien in belastenden Situationen und Familien mit Zuwanderungsbiografie erreicht werden.

Ziel der Förderung ist die Sicherstellung einer angemessenen Personalausstattung der Familienbildungsstätten zur Fortführung und Weiterentwicklung von Angeboten zur Stärkung der Erziehungskompetenz der Eltern. Als Beitrag zur Erfüllung der dem Land obliegenden Aufgabe der Familienbildung gemäß § 16 SGB VIII liegt die Gewährleistung einer kontinuierlichen qualifizierten Arbeit von Familienbildungsstätten bei der Förderung der Erziehung in der Familie im erheblichen Interesse des Landes.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 19. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 198)

Abschnitt 2 RL FBS-Erl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familienbildungsstätten (RL Familienbildungsstätten)
Redaktionelle Abkürzung
RL FBS-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

Die Zuwendung wird zur Deckung von Personalausgaben der hauptberuflichen pädagogischen Fachkräfte der Familienbildungsstätten gewährt, damit durch eine angemessene Personalausstattung eine kontinuierliche und qualifizierte Arbeit i. S. von Nummer 1 sichergestellt ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 19. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 198)

Abschnitt 3 RL FBS-Erl - Zuwendungsempfänger

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familienbildungsstätten (RL Familienbildungsstätten)
Redaktionelle Abkürzung
RL FBS-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

Zuwendungsempfänger sind freie Träger von Familienbildungsstätten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 19. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 198)

Abschnitt 4 RL FBS-Erl - Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familienbildungsstätten (RL Familienbildungsstätten)
Redaktionelle Abkürzung
RL FBS-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

4.1 Der Träger der Familienbildungsstätte hat die Qualität der Angebote durch den Einsatz von Fachkräften zu sichern.

4.2 Die Familienbildungsstätten sollen mit den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Schulen und weiteren Partnern (z. B. Wirtschaft und Vereine) zusammenarbeiten und ein sozialraumorientiertes Angebot vorhalten. Die Familienbildungsstätten sollen insbesondere ihre Angebote auch bildungsfernen Familien, Familien in belastenden Situationen und Familien mit Zuwanderungsbiografie zugänglich machen und sie dort unterbreiten, wo örtlich Unterstützungsbedarf besteht (z. B. in Kindertagesstätten und Schulen). Es ist anzustreben, dass die Angebote barrierefrei sind.

4.3 Der Lehr- und Arbeitsplan soll folgende Gebiete umfassen:

  • Erziehung und Elternschaft mit dem Ziel des gelingenden Aufwachsens,

  • Ehe, Partnerschaft, aktive Vaterschaft und Familie,

  • Partnerschaftlichkeit in Familie und Beruf; Vereinbarkeit von Familienaufgaben und Erwerbstätigkeit,

  • gesellschaftliche Teilhabe,

  • Fragen der Gesundheit,

  • Kompetenzen zur Lebensbewältigung in privaten Haushalten,

  • Medienkompetenz,

  • Gestaltung der Freizeit.

4.4 Von den unter Nummer 4.3 genannten Themenbereichen sind wahlweise mindestens sechs in das Programm der Familienbildungsstätten aufzunehmen. Mindestens 50 % der Unterrichtsstunden sind in den ersten sechs genannten Themenbereichen durchzuführen, und zwar überwiegend in eigener pädagogischer Verantwortung.

4.5 In jeder Familienbildungsstätte sollen mindestens zwei hauptberuflich beschäftigte pädagogische Fachkräfte in Vollzeit oder Teilzeit - in der Regel mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit - tätig sein. Pädagogische Fachkräfte müssen einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

4.6 Die Familienbildungsstätten müssen einen festen Standort und eigene Räume haben. Sie sollen aber mit ihren Angeboten in den Sozialraum hineinwirken, d. h., dass die Angebote auch dezentral durchgeführt werden sollen, um vor Ort präsent zu sein. Sie sollen Kurse, Seminare, Einzelveranstaltungen, Gesprächskreise, selbsthilfeorientierte Gruppen, offene Treffs und vergleichbare Projekte anbieten. Darüber hinaus können auch überregionale digitale Angebote erfolgen und in Form von E-Learning durchgeführt werden.

4.7 Maßnahmen können auch im Zusammenhang mit anderen Einrichtungen durchgeführt werden. Soweit die pädagogische Verantwortung bei finanzhilfeberechtigten Einrichtungen nach dem NEBG liegt, dürfen in diesen Maßnahmen die nach dieser Richtlinie geförderten pädagogischen Fachkräfte nicht unterrichtend tätig sein.

4.8 Die Zuwendung kann erstmals gewährt werden, wenn die Familienbildungsstätte mindestens zwei Jahre bestanden hat und

  • in dieser Zeit ihre Leistungsfähigkeit nachgewiesen hat und

  • nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit diese Gewähr auf Dauer bietet.

4.9 Das Land erwartet, dass sich der für den Sitz der Familienbildungsstätten zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe angemessen an den Ausgaben der Familienbildungsstätte entsprechend der Aufgabenwahrnehmung nach § 16 SGB VIII beteiligt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 19. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 198)