§ 32 NVStättVO - Besucherplätze
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO)
- Amtliche Abkürzung
- NVStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan (§ 44) dargestellten Besucherplätze darf nicht überschritten und die dargestellte Anordnung der Besucherplätze nicht geändert werden.
(2) Eine Ausfertigung des Bestuhlungs- und Rettungswegeplanes für die jeweilige Nutzung eines Versammlungsraumes muss in der Nähe des Haupteingangs des Versammlungsraumes gut sichtbar angebracht sein.
(3) Sind nach der Art der Veranstaltung Abschrankungen der Stehplatzbereiche vor Szenenflächen nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 erforderlich, so müssen solche Abschrankungen auch in Versammlungsstätten mit nicht mehr als 5.000 Besucherplätzen vorhanden sein.