§ 33 NVStättVO - Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO)
- Amtliche Abkürzung
- NVStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.
(2) Sitze von Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Die Unterkonstruktion muss aus nichtbrennbarem Material bestehen.
(3) Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. In Bühnen und auf Szenenflächen, die mit einer automatischen Feuerlöschanlage ausgestattet sind, dürfen Ausstattungen aus normalentflammbarem Material angebracht sein.
(4) Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen.
(5) Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen.
(6) Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht sein. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden.
(7) Der Raum unter einem Schutzvorhang muss von Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen so freigehalten werden, dass die Funktion des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt wird.
(8) Brennbares Material muss von Zündquellen einschließlich Scheinwerfern und Heizstrahlern so weit entfernt sein, dass es durch diese nicht entzündet werden kann.