§ 31 NVStättVO - Rettungswege, Flächen für Einsatzfahrzeuge
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO)
- Amtliche Abkürzung
- NVStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) Rettungswege auf dem Baugrundstück der Versammlungsstätte sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst müssen ständig frei gehalten werden. Hierauf muss dauerhaft und gut sichtbar hingewiesen sein.
(2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden.
(3) Während des Betriebes müssen alle Türen in Rettungswegen unverschlossen sein.