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  • ab 01.02.2005 (aktuelle Fassung)

§ 31 NVStättVO - Rettungswege, Flächen für Einsatzfahrzeuge

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) 
Amtliche Abkürzung
NVStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Rettungswege auf dem Baugrundstück der Versammlungsstätte sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst müssen ständig frei gehalten werden. Hierauf muss dauerhaft und gut sichtbar hingewiesen sein.

(2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden.

(3) Während des Betriebes müssen alle Türen in Rettungswegen unverschlossen sein.