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  • ab 15.07.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 IPGaASchifTRdErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter an Schulen in freier Trägerschaft (Investitionsprogramm Ganztagsausbau SchifT)
Redaktionelle Abkürzung
IPGaASchifTRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das jeweils für die Schule zuständige RLSB.

7.3 Es wird eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns nach VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO zugelassen, sofern die Maßnahmen nach Nummer 2.2 ab dem Inkrafttreten des GaFinHG, d. h. ab dem 12.10.2021, begonnen wurden (vgl. Nummer 4.1). Ein Anspruch auf Bewilligung kann daraus nicht abgeleitet werden.

7.4 Anträge können mit den erforderlichen Angaben ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie gestellt werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 31.10.2025 mit allen notwendigen Unterlagen (siehe Nummer 7.4.1 ff sowie § 3 Abs. 3 der VV II) über das Antragsverfahren bei der jeweiligen Bewilligungsbehörde vorliegen (erster Förderzeitraum). Die Bewilligungsbehörden stellen die für die Antragstellung und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen und Vordrucke auf ihrer Internetseite (www.bildungsportal-niedersachsen.de) bereit.

Alle Anträge müssen folgende Informationen enthalten:

7.4.1
Eine Beschreibung der Maßnahme des Vorhabens.

7.4.2
Eine Darlegung der messbaren Ziele der Maßnahme. Hierbei muss differenziert werden zwischen der Anzahl von Plätzen ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote nach § 1 Abs. 1 VV II, die

  1. a)

    geschaffen werden,

  2. b)

    von der Schaffung räumlicher Kapazitäten profitieren,

  3. c)

    erhalten werden oder vom Erhalt räumlicher Kapazitäten profitieren.

7.4.3
Eine Investitionsplanung (Kosten- und Zeitplanung, Beginn der Maßnahme).

7.4.4
Eine Darlegung, dass für die Maßnahme die Voraussetzungen der §§ 1, 2, 3 und 7 GaFinHG vorliegen und keine Doppelförderung beantragt wird.

7.4.5
Bei Sanierungsaufwendungen die Versicherung, dass diese nicht ausschließlich der Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz dienen.

7.4.6
Im Fall von § 2 Satz 2 GaFinHG eine Erklärung, dass es sich um einen selbständigen Abschnitt einer Maßnahme handelt.

7.4.7
Eine Bestätigung, dass die Fördermittel des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 VV II zusätzlich eingesetzt werden.

Die Zusätzlichkeit ist gegeben, wenn keine Finanzmittel des Landes einschließlich seiner Kommunen ersetzt werden, die vor Inkrafttreten des Ganztagsfinanzhilfegesetzes am 12.10.2021 zur Finanzierung eines dem Zwecke des Ganztagsausbaus für Grundschulkinder dienenden Investitionsvorhabens durch Finanzplanung festgeschrieben oder durch Verwaltungsakt, Vertrag, anderweitige Förderung oder Zuweisung gewährt wurden und den Förderzeitraum 12.10.2021 bis 31.12.2027 betreffen.

7.4.8
Eine Bestätigung des Einverständnisses des Eigentümers des Grundstücks und des Gebäudes zur Maßnahme, sofern der Träger nicht Eigentümer des Grundstücks und des Gebäudes ist.

7.4.9
Eine Bestätigung, dass der zuständige öffentliche Träger der Jugendhilfe dem Antrag des Trägers zugestimmt hat. § 25 Abs. 3 NSchG gilt entsprechend

7.4.10
Sofern die Förderung einer Maßnahme nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 der "Verwaltungsvereinbarung Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder" erfolgt ist, die Versicherung und Darstellung des Zusammenhangs zu dieser Maßnahme.

7.5 Eine Erklärung zur Bereitschaft des Trägers, an der Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter nach Artikel 1 GaFöG mitzuwirken.

7.6 Alle geförderten Maßnahmen und Vorhaben sind bis spätestens zum 31.03.2028 abzurechnen.

7.7 Die Auszahlung der bewilligten Mittel kann zum Ende eines Monats erfolgen, sobald diese zur anteiligen Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.

7.8 Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis nach VV Nr. 5.1.5 zu § 44 LHO i. V. m. Nummer 6.6 ANBest-P in Form eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises in Form einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben zugelassen. Die Anforderungen des § 7 VV II müssen hierbei vollständig erfüllt werden und deren Einhaltung nachvollziehbar sein. Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P spätestens bis zum 31.03.2028 der jeweiligen Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. vom 15. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 322)