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  • ab 15.07.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 IPGaASchifTRdErl - Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter an Schulen in freier Trägerschaft (Investitionsprogramm Ganztagsausbau SchifT)
Redaktionelle Abkürzung
IPGaASchifTRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

4.1 Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem Inkrafttreten des GaFinHG, d. h. ab dem 12.10.2021, begonnen wurden und bis zum 31.12.2027 abgeschlossen werden. Zu den Maßnahmen zählen auch selbständige Abschnitte eines Vorhabens.

4.2 Maßnahmen nach Nummer 2.3, die ab dem 12.10.2021 begonnen wurden, dürfen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie noch nicht durch Abnahme aller Leistungen abgeschlossen sein.

4.3 Maßnahmen und Vorhaben können nur gefördert werden, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

4.4 Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote i. S. des GaFöG müssen über eine entsprechende gesetzliche Aufsicht - insbesondere Schulaufsicht - verfügen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 VV II und § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII).

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. vom 15. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 322)