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  • ab 15.07.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 IPGaASchifTRdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter an Schulen in freier Trägerschaft (Investitionsprogramm Ganztagsausbau SchifT)
Redaktionelle Abkürzung
IPGaASchifTRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

Der Fördersatz beträgt bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Bundesmitteln sowie bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Landesmitteln (jeweils nicht höher als die in der Anlage genannten Summen je Schule) und mindestens 20 % Kofinanzierung aus Eigenmitteln.

5.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die zur Realisierung der in Nummer 2.3 genannten Investitionen erforderlich sind und die Voraussetzungen der VV II erfüllen.

5.3 Die Anlage zu dieser Richtlinie enthält den auf die jeweilige Schule entfallenden Höchstbetrag für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie bis einschließlich 31.10.2025 (erster Förderzeitraum, vgl. Nummer 7.4).

Der jeweilige Höchstbetrag der Zuwendung setzt sich zusammen aus dem Bundesanteil mit einem Sockelbetrag von 10 000 EUR und der Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Schulstatistik des Vorjahres in den Schuljahrgängen 1 bis 4 der Schule im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 1 bis 4 an Schulen in freier Trägerschaft in Niedersachsen sowie dem Landesanteil.

5.4 Nicht beantragte Mittel nach Nummer 5.3 werden nach Ablauf des 31.10.2025 zu einem Gesamtbudget zusammengeführt und ab 01.02.2026 zur Beantragung für alle Schulen der Anlage zu dieser Richtlinie freigegeben (zweiter Förderzeitraum).

5.5 Folgeanträge für Mittel nach Nummer 5.4 müssen spätestens bis zum 31.07.2026 mit allen notwendigen Unterlagen (siehe § 3 Abs. 3 VV II sowie Nummer 7) über das Antragsverfahren bei den Bewilligungsbehörden vorliegen. Die Bewilligungsbehörden stellen die für die Antragstellung und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen und Vordrucke auf ihrer Internetseite (www.bildungsportal-niedersachsen.de) bereit.

5.6 Der Zuwendungsbetrag wird auf volle 1 000 EUR abgerundet.

5.7 Die Zuwendung für eine Maßnahme darf den Wert von 7 500 EUR nicht unterschreiten.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. vom 15. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 322)