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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 18 AktO-ArbG - Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit (AktO-ArbG)
Amtliche Abkürzung
AktO-ArbG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) Als Urteilsverfahren und als Anträge außerhalb eines anhängigen Urteilsverfahrens sind zu registrieren:

  1. 1.

    Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten unter dem Registerzeichen "Ca",

  2. 2.

    Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten unter dem Registerzeichen "Ga",

    1. a)

      Arrestgesuche und Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,

    2. b)

      Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,

  3. 3.

    Anträge und Handlungen außerhalb eines anhängigen Urteilsverfahren unter dem Registerzeichen "Ha", insbesondere

    1. a)

      Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen und schiedsgerichtlichen Vergleichen nach § 109 ArbGG,

    2. b)

      Klagen auf Aufhebung von Schiedssprüchen nach § 110 ArbGG,

    3. c)

      Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Vergleichen und anerkannten Sprüchen der Ausschüsse nach § 111 ArbGG,

    4. d)

      Anträge ehrenamtlicher Richter auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung nach § 4 JVEG.

(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum des Eingangs,

  3. 3.

    Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien oder Beteiligten sowie deren Anschrift

    1. a)

      Kläger oder Antragsteller,

    2. b)

      Beklagter oder Antragsgegner,

    3. c)

      weiterer Beteiligter,

  4. 4.

    Verfahrensgegenstand,

  5. 5.

    Datum und Art der Erledigung,

  6. 6.

    Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,

  7. 7.

    Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib.

(3) 1Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, ist grundsätzlich das Datum des Eingangs des Widerspruchs oder des Einspruchs zu vermerken. 2Hat bei Eingang des Widerspruchs noch kein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung vorgelegen, ist das Datum des Eingangs des Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung anzugeben. 3Die Dokumente des abgegebenen Mahnverfahrens sind zur Akte des Prozessgerichts zu nehmen.