§ 17 AktO-ArbG - Mahnsachen
Bibliographie
- Titel
- Aktenordnung für die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit (AktO-ArbG)
- Amtliche Abkürzung
- AktO-ArbG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
(1) 1Mahnverfahren sind unter dem Registerzeichen "Ba" zu registrieren. 2Anträge gegen Gesamtschuldner sind unter einem Aktenzeichen zu registrieren.
(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
- 1.
Aktenzeichen,
- 2.
Datum des Eingangs,
- 3.
Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien sowie deren Anschrift
- a)
Antragsteller,
- b)
Antragsgegner,
- 4.
Datum des Erlasses des Mahnbescheids,
- 5.
Datum des Eingangs des Widerspruchs,
- 6.
Datum des Erlasses des Vollstreckungsbescheids,
- 7.
Datum des Eingangs des Einspruchs,
- 8.
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
- 9.
Bemerkungen, zum Beispiel bei Übergang in ein Urteilsverfahren dessen Aktenzeichen.