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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 17 AktO-ArbG - Mahnsachen

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit (AktO-ArbG)
Amtliche Abkürzung
AktO-ArbG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) 1Mahnverfahren sind unter dem Registerzeichen "Ba" zu registrieren. 2Anträge gegen Gesamtschuldner sind unter einem Aktenzeichen zu registrieren.

(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum des Eingangs,

  3. 3.

    Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien sowie deren Anschrift

    1. a)

      Antragsteller,

    2. b)

      Antragsgegner,

  4. 4.

    Datum des Erlasses des Mahnbescheids,

  5. 5.

    Datum des Eingangs des Widerspruchs,

  6. 6.

    Datum des Erlasses des Vollstreckungsbescheids,

  7. 7.

    Datum des Eingangs des Einspruchs,

  8. 8.

    Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,

  9. 9.

    Bemerkungen, zum Beispiel bei Übergang in ein Urteilsverfahren dessen Aktenzeichen.