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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 19 AktO-ArbG - Klagen und Berufungsverfahren vor den Landesarbeitsgerichten

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit (AktO-ArbG)
Amtliche Abkürzung
AktO-ArbG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) Als erstinstanzliche Prozessverfahren sind Entschädigungsklagen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 201 GVG unter dem Registerzeichen "Oa" zu registrieren.

(2) Als Berufungsverfahren und als Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens sind zu registrieren:

  1. 1.

    Berufungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten unter dem Registerzeichen "SLa", mit Ausnahme der Berufungen nach Absatz 2 Nummer 2 c,

  2. 2.

    Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten unter dem Registerzeichen "GLa"

    1. a)

      Arrestgesuche und Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,

    2. b)

      Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,

    3. c)

      Berufungen gegen Urteile in Verfahren über Arrest oder einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts,

  3. 3.

    Anträge und Handlungen außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens unter dem Registerzeichen "SHa", insbesondere

    1. a)

      Amtsentbindungen ehrenamtlicher Richter nach § 21 Absatz 5, § 37 Absatz 2 ArbGG

    2. b)

      Abberufungen ehrenamtlicher Richter nach § 44b DRiG,

    3. c)

      Amtsenthebungen ehrenamtlicher Richter nach §§ 27, 37 Absatz 2 ArbGG,

    4. d)

      Ordnungsgelder gegen ehrenamtliche Richter nach §§ 28, 37 Absatz 2 ArbGG,

    5. e)

      Anträge ehrenamtlicher Richter auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung nach § 4 JVEG,

    6. f)

      gerichtliche Bestimmungen der Zuständigkeit nach § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 36 ZPO,

    7. g)

      Ablehnungen von Gerichtspersonen nach § 49 Absatz 2 ArbGG,

    8. h)

      Anträge auf Entscheidung bei Ablehnung von Rechtshilfe nach § 13 Absatz 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 159 GVG,

    9. i)

      Wahlanfechtungen bei Präsidiumswahl nach § 6a ArbGG in Verbindung mit § 21b Absatz 6 GVG.

(3) Im Berufungs- und Klageregister sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum des Eingangs,

  3. 3.

    bei Berufungen: Gericht erster Instanz:

    1. a)

      Sitz,

    2. b)

      Aktenzeichen,

    3. c)

      Datum der Entscheidung,

  4. 4.

    Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien oder Beteiligten sowie deren Anschrift

    1. a)

      Kläger, Antragsteller oder Berufungskläger,

    2. b)

      Beklagter, Antragsgegner oder Berufungsbeklagter,

    3. c)

      weiterer Beteiligter,

  5. 5.

    Verfahrensgegenstand,

  6. 6.

    Datum und Art der Erledigung,

  7. 7.

    bei Berufung: Datum der Rückgabe der Akten an das Gericht erster Instanz,

  8. 8.

    Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,

  9. 9.

    Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib.