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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 21 AktO-ArbG - Beschlussverfahren vor den Landesarbeitsgerichten

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit (AktO-ArbG)
Amtliche Abkürzung
AktO-ArbG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) Als erstinstanzliche Beschlussverfahren sind unter dem Registerzeichen "BVL" insbesondere zu registrieren:

  1. 1.

    Verfahren auf Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung,

  2. 2.

    Verfahren auf Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder einer Rechtsverordnung nach §§ 7 oder 7a AEntG oder nach § 3a AÜG.

(2) Anträge außerhalb eines erstinstanzlichen Beschlussverfahrens sind unter dem Registerzeichen "BVLHa" zu registrieren.

(3) Beschwerden nach § 87 Absatz 1, § 100 Absatz 2 ArbGG gegen Beschlüsse des Arbeitsgerichts in Beschlussverfahren sind mit Ausnahme der Beschwerden nach Absatz 4 Nummer 3 unter dem Registerzeichen "TaBV" zu registrieren.

(4) Als Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz in Beschlussverfahren sind unter dem Registerzeichen "TaBVGa" zu registrieren:

  1. 1.

    Arrestgesuche,

  2. 2.

    Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,

  3. 3.

    Beschwerden nach § 87 Absatz 1, § 100 Absatz 2 ArbGG gegen Entscheidungen in Verfahren über Arrest oder einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts.

(5) Anträge außerhalb eines anhängigen Beschlussverfahrens sind unter dem Registerzeichen "TaBVHa" zu registrieren, insbesondere Verfahren nach § 80 Absatz 2 in Verbindung mit § 49 Absatz 2 ArbGG.

(6) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum des Eingangs,

  3. 3.

    bei Beschwerden: Gericht erster Instanz:

    1. a)

      Sitz,

    2. b)

      Aktenzeichen,

    3. c)

      Datum der Entscheidung,

  4. 4.

    Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Beteiligten sowie deren Anschrift:

    1. a)

      Beschwerdeführer, Antragsteller,

    2. b)

      weiterer Beteiligter,

  5. 5.

    Verfahrensgegenstand,

  6. 6.

    Datum und Art der Erledigung,

  7. 7.

    bei Beschwerden: Datum der Rückgabe der Akten an das Gericht erster Instanz,

  8. 8.

    Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,

  9. 9.

    Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib.