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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 16 AktO-ArbG - Niedergelegte Schiedssprüche und schiedsrichterliche Vergleiche

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit (AktO-ArbG)
Amtliche Abkürzung
AktO-ArbG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) Niedergelegte Schiedssprüche und schiedsrichterliche Vergleiche sind unter dem Registerzeichen "RNS" zu registrieren.

(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum der Niederlegung,

  3. 3.

    Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien sowie deren Anschrift,

  4. 4.

    Datum des Erlasses des Schiedsspruchs oder Vergleichs,

  5. 5.

    Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,

  6. 6.

    Bemerkungen.