§ 16 AktO-ArbG - Niedergelegte Schiedssprüche und schiedsrichterliche Vergleiche
Bibliographie
- Titel
- Aktenordnung für die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit (AktO-ArbG)
- Amtliche Abkürzung
- AktO-ArbG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
(1) Niedergelegte Schiedssprüche und schiedsrichterliche Vergleiche sind unter dem Registerzeichen "RNS" zu registrieren.
(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
- 1.
Aktenzeichen,
- 2.
Datum der Niederlegung,
- 3.
Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien sowie deren Anschrift,
- 4.
Datum des Erlasses des Schiedsspruchs oder Vergleichs,
- 5.
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
- 6.
Bemerkungen.