§ 20 AktO-ArbG - Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten
Bibliographie
- Titel
- Aktenordnung für die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit (AktO-ArbG)
- Amtliche Abkürzung
- AktO-ArbG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
(1) Als Beschlussverfahren und als Anträge außerhalb eines anhängigen Beschlussverfahrens sind zu registrieren:
- 1.
Beschlussverfahren einschließlich der Verfahren nach §§ 122, 126 InsO unter dem Registerzeichen "BV",
- 2.
Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz in Beschlussverfahren unter dem Registerzeichen "BVGa", a) Arrestgesuche, b) Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,
- 3.
Anträge und Handlungen außerhalb eines anhängigen Beschlussverfahrens unter dem Registerzeichen "BVHa".
(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
- 1.
Aktenzeichen,
- 2.
Datum des Eingangs,
- 3.
Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Beteiligten sowie deren Anschrift:
- a)
Antragsteller,
- b)
weiterer Beteiligter,
- 4.
Verfahrensgegenstand,
- 5.
Datum und Art der Erledigung,
- 6.
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
- 7.
Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib.