Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.03.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 COVID-19-SchFSKRdErl - Art, Umfang und Höhe der Leistungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für Stornokosten aufgrund abgesagter Schulfahrten, Schüleraustauschfahrten sowie Schullandheimaufenthalte gegenüber den Schulträgern der Schulen in freier Trägerschaft in Niedersachsen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Redaktionelle Abkürzung
COVID-19-SchFSKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

5.1 Die Billigkeitsleistung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer pauschalen Zahlung gewährt. Die Höhe der Billigkeitsleistung richtet sich nach den Regelungen in Nummer 5.3 dieser Richtlinie.

5.2 Für die Berechnung der Billigkeitsleistung wird ein Pro-Kopf-Schüler-Betrag in Höhe von 14,15 EUR zugrunde gelegt. Dieser ist abgeleitet aus dem Haushaltsansatz der Stornokosten für die öffentlichen Schulen i. V. m. der Statistik für die öffentlichen allgemeinbildenden Schulen vom 23. 8. 2018 sowie der Statistik für die berufsbildenden Schulen vom 15. 11. 2018.

5.3 Die Gesamthöhe der Billigkeitsleistung für den jeweiligen Träger ergibt sich aus der Summe der erstattungsfähigen Stornokosten der Schulen in seiner Trägerschaft. Für die einzelnen Schulen sind die erstattungsfähigen Stornokosten auf den jeweiligen Höchstbetrag der Billigkeitsleistung je Schule begrenzt. Dieser Höchstbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des Pro-Kopf-Schüler-Betrages mit der Gesamtschülerzahl der jeweiligen Schule des Trägers (amtliche Schulstatistik, Stichtag allgemeinbildende Schulen 23. 8. 2018, Stichtag berufsbildende Schulen 15. 11. 2018). Die entsprechenden Höchstbeträge können der Anlage 1 entnommen werden. Nicht ausgeschöpfte Höchstbeträge bei einzelnen Schulen können nicht mit Mehraufwänden anderer Schulen verrechnet werden.

5.4 Für die Zahlung der Billigkeitsleistung können nur Kosten geltend gemacht werden (erstattungsfähige Stornokosten),

5.4.1
die dadurch entstanden sind, dass die Reise aufgrund der in Nummer 2 genannten Maßnahmen nicht buchungsgemäß angetreten wurde und

5.4.2
die nicht durch die Leistungen einer anlässlich der Reise abgeschlossenen Versicherung übernommen worden sind und

5.4.3
die nicht durch einen anderen Dritten übernommen worden sind (z. B. auf Basis eines Förderprogramms, für das keine Rückabwicklung erfolgen muss). Als Kostenübernahme durch einen Dritten gilt in diesem Zusammenhang insbesondere auch eine Übernahme im Rahmen der Reisekostenerstattung gegenüber nach § 155 Abs. 2 NSchG beurlaubten Lehrkräften.

5.5 Die Billigkeitsleistung ist nachrangig gegenüber anderen Erstattungs- oder Einsparmöglichkeiten.

5.6 Es gilt die allgemeine Schadensminderungspflicht. Demnach ist der schulseitige Vertragspartner verpflichtet, gegenüber seinen Reisevertragspartnern (insbesondere Reiseveranstalter, Beherbergungs- oder Transportunternehmen), auf den Abzug oder die Rückzahlung ersparter Aufwendungen hinzuwirken.

5.7 Soweit die Stornokosten ganz oder teilweise mit einer anderen bei dem Veranstalter gebuchten Leistung verrechnet wurden oder werden (z. B. Reduzierung des Reisepreises für eine zu einem späteren Zeitpunkt gebuchte Reise), als Gegenleistung für Stornokosten ein Gutschein ausgestellt oder sonst ein Vermögensvorteil erlangt wird, wird der entsprechende Geldwert auf die Billigkeitsleistung angerechnet.

5.8 lm Falle der nicht planmäßigen Durchführbarkeit der Reise i. S. des § 651 h BGB (insbesondere aufgrund von Einreiseverboten, Schließungen oder Betretungsverboten der Unterkunft, Mobilitätsbeschränkungen) wird eine Haftung durch Reisende mit Verweis auf § 651 h Abs. 3 BGB nicht gesehen. Etwaige Stornorechnungen in diesem Zusammenhang sind nicht berücksichtigungsfähig. Die nicht planmäßige Durchführbarkeit der Reise i. S. des § 651 h BGB ist durch die Schulen in eigener Verantwortung zu prüfen.

Nicht berücksichtigungsfähig sind insbesondere Stornorechnungen für Reisen, welche (unabhängig vom Datum der Rücktrittserklärung) nicht stattgefunden hätten, weil im Leistungszeitraum ein gesetzliches Verbot hinsichtlich der Leistungserbringung des Vertragspartners bestanden hat, wie beispielsweise: Auslandsreisen innerhalb der weltweiten Reisewarnung (17. 3. bis 14. 6. 2020) oder Beherbergungen während des bundesweiten Übernachtungsverbots (16. 3. bis 6. 5. 2020).

Gleiches gilt bei individualvertraglichen Reiseleistungen (einzelne Beherbergungen, Reisebusfahrten etc.), sofern im Leistungszeitraum ein gesetzliches Verbot hinsichtlich der Leistungserbringung bestand.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 16. August 2021 (Nds. MBl. S. 1430)