COVID-19-SchFSKRdErl,NI - COVID-19-Schulfahrten-Stornokostenrunderlass

Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für Stornokosten aufgrund abgesagter Schulfahrten, Schüleraustauschfahrten sowie Schullandheimaufenthalte gegenüber den Schulträgern der Schulen in freier Trägerschaft in Niedersachsen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für Stornokosten aufgrund abgesagter Schulfahrten, Schüleraustauschfahrten sowie Schullandheimaufenthalte gegenüber den Schulträgern der Schulen in freier Trägerschaft in Niedersachsen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Redaktionelle Abkürzung
COVID-19-SchFSKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 16. 8. 2021 - 36.2-81 104 -

Vom 16. August 2021 (Nds. MBl. S. 1430)

- VORIS 22410 -

Bezug: RdErl. d. MS v. 13. 3. 2020 - 401.41609-11-3 - n. v.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Billigkeitsleistungen2
Empfänger der Billigkeitsleistung3
Voraussetzungen4
Art, Umfang und Höhe der Leistungen5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7
Anlage 1
Anlage 2

Abschnitt 1 COVID-19-SchFSKRdErl - Zweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für Stornokosten aufgrund abgesagter Schulfahrten, Schüleraustauschfahrten sowie Schullandheimaufenthalte gegenüber den Schulträgern der Schulen in freier Trägerschaft in Niedersachsen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Redaktionelle Abkürzung
COVID-19-SchFSKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Das Land Niedersachsen gewährt Mittel als Billigkeitsleistungen i. S. des § 53 LHO nach Maßgabe dieser Richtlinie und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die Billigkeitsleistungen werden den Schulträgern der Schulen in freier Trägerschaft als freiwillige Leistungen ohne Rechtsanspruch gewährt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Ziel der Billigkeitsleistung ist es, den Schulträgern der Schulen in freier Trägerschaft eine finanzielle Unterstützung zur Milderung von Härten zu leisten, die durch die Stornierung von Schulfahrten, Schüleraustauschfahrten sowie Schullandheimaufenthalten aufgrund der COVID-19-Pandemie entstanden sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 16. August 2021 (Nds. MBl. S. 1430)

Abschnitt 2 COVID-19-SchFSKRdErl - Gegenstand der Billigkeitsleistungen

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Titel
Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für Stornokosten aufgrund abgesagter Schulfahrten, Schüleraustauschfahrten sowie Schullandheimaufenthalte gegenüber den Schulträgern der Schulen in freier Trägerschaft in Niedersachsen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Redaktionelle Abkürzung
COVID-19-SchFSKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Gegenstand der Billigkeitsleistung sind angefallene Stornokosten für Schulfahrten, Schüleraustauschfahrten sowie Schullandheimaufenthalte, die aufgrund der fachaufsichtlichen Weisung des MS zur Einstellung des Betriebes von Gemeinschaftseinrichtungen i. S. von § 33 IfSG (Bezugserlass), aufgrund der Regelungen der seit dem 27. 3. 2020 erlassenen Niedersächsischen Verordnungen zum Schutz der Bevölkerung vor dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nicht angetreten werden konnten.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 16. August 2021 (Nds. MBl. S. 1430)

Abschnitt 3 COVID-19-SchFSKRdErl - Empfänger der Billigkeitsleistung

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für Stornokosten aufgrund abgesagter Schulfahrten, Schüleraustauschfahrten sowie Schullandheimaufenthalte gegenüber den Schulträgern der Schulen in freier Trägerschaft in Niedersachsen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Redaktionelle Abkürzung
COVID-19-SchFSKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Antragsberechtigt und zugleich Empfänger der Billigkeitsleistung sind die

3.1
Träger finanzhilfeberechtigter allgemeinbildender sowie berufsbildender Ersatzschulen i. S. von § 149 Abs. 1 NSchG,

3.2
Träger der Ersatzschulen nach § 154 NSchG,

3.3
Träger der anerkannten Ergänzungsschulen nach § 161 Abs. 3 NSchG,

3.4
Träger von niedersächsischen Pflegeschulen nach § 9 PflBG in der ab dem 1. 1. 2020 geltenden Fassung

jeweils für ihre Schulen. Die Finanzhilfeberechtigung der jeweiligen Schule muss bis zum 31. 10. 2021 vorliegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 16. August 2021 (Nds. MBl. S. 1430)

Abschnitt 4 COVID-19-SchFSKRdErl - Voraussetzungen

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Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für Stornokosten aufgrund abgesagter Schulfahrten, Schüleraustauschfahrten sowie Schullandheimaufenthalte gegenüber den Schulträgern der Schulen in freier Trägerschaft in Niedersachsen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Redaktionelle Abkürzung
COVID-19-SchFSKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Leistungen werden grundsätzlich gewährt, sofern Stornokosten für Schulfahrten, Schüleraustauschfahrten sowie Schullandheimaufenthalte, im In- und Ausland entstanden sind, die vor dem 14. 3. 2020 gebucht wurden, im Zeitraum ab dem 16. 3. 2020 bis zum 31. 1. 2021 stattfinden sollten und vor dem 30. 6. 2020 storniert wurden. Dies gilt auch für solche Schulfahrten, Schüleraustauschfahrten sowie Schullandheimaufenthalte, die jedenfalls teilweise im Zeitraum ab dem 16. 3. 2020 bis zum 31. 1. 2021 stattfinden sollten. In solchen Fällen werden die Leistungen anteilig gewährt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 16. August 2021 (Nds. MBl. S. 1430)