Abschnitt 6 COVID-19-SchFSKRdErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für Stornokosten aufgrund abgesagter Schulfahrten, Schüleraustauschfahrten sowie Schullandheimaufenthalte gegenüber den Schulträgern der Schulen in freier Trägerschaft in Niedersachsen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
- Redaktionelle Abkürzung
- COVID-19-SchFSKRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
6.1 Zuständig für das Antragsverfahren, die Bewilligung und Auszahlung der Billigkeitsleistungen sind die RLSB (Bewilligungsbehörden). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Anlage 1. Die Anträge sind nach einem einheitlichen Vordruck bei der jeweiligen Bewilligungsbehörde zu stellen (siehe Anlage 2 ). Das MK stellt den für die Antragstellung erforderlichen Antrag auf seiner Internetseite unter www.mk.niedersachsen.de/startseite/schule/unsere_schulen/schulen_in_freier_tragerschaft/schulen-in-freier-tragerschaft-6553.html bereit.
6.2 Die Anträge auf Gewährung der Billigkeitsleistung sind mit allen erforderlichen Angaben durch die Schulträger spätestens zum 31. 10. 2021 bei der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen (Ausschlussfrist).
6.3 Der Schulträger verteilt die Billigkeitsleistung auf seine Schulen.
6.4 Sollte der Schulträger oder die jeweilige Schule des Schulträgers vom Vertragspartner oder sonstigen für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen verantwortlichen Dritten zu einem späteren Zeitpunkt wegen der seinerzeit gezahlten Stornokosten noch Rückerstattungen oder sonstige vermögenswerte Vorteile erhalten, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese prüft die (ggf. anteilige) Rückforderung der Billigkeitsleistung von dem Antragssteller.
6.5 Der Antragsteller ist verpflichtet, die Billigkeitsleistung ganz oder teilweise zurückzuzahlen, soweit Billigkeitsleistungen oder Zuschüsse anderer Finanzierungsgeber, Entschädigungsleistungen, Rückerstattungen, Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen und/oder sonstige vermögenswerte Vorteile einzeln und/oder zusammen zu einer Überkompensation führen. Die Bewilligungsbehörde kann etwaige Erstattungsansprüche gegen einen bestehenden oder zukünftigen Anspruch auf Finanzhilfe aufrechnen. Die Aufrechnung kann auch für Leistungen nach der Verordnung über die Erstattung von Kosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft erfolgen.
6.6 Die Originale der Rechnungen und Belege im Zusammenhang mit der stornierten Klassenfahrt und/oder dem Schulausflug sind fünf Jahre lang in den Schulen in freier Trägerschaft aufzubewahren.
6.7 Die Bewilligungsstelle prüft die zweckentsprechende Verwendung stichprobenartig. Bei Antragstellung ist darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung durch den LRH oder dessen Beauftragte erfolgen kann.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 16. August 2021 (Nds. MBl. S. 1430)