Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 28.05.2015, Az.: L 10 VE 54/13

Schockschaden

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
28.05.2015
Aktenzeichen
L 10 VE 54/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 44856
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 04.09.2013 - AZ: S 12 VE 44/11

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Abgrenzung eines Schockschadens von einer Traumatisierung durch den nach der Schädigung eingetretenen Tod eines nahen Angehörigen.

Tenor:

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 4. September 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um Schädigungsfolgen und Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Der Vater des 1993 geborenen Klägers ist am 22. Juni 2007 Opfer eines tätlichen Angriffs des Herrn I. (nachstehend Schädiger) geworden. Der Schädiger versetzte dem Vater des Klägers mit dem Kopf zwei heftige Stöße ins Gesicht, woraufhin der Vater des Klägers sofort das Bewusstsein verlor. Infolge dieser Verletzung starb der Vater des Klägers trotz eingeleiteter intensivmedizinischer Behandlung am 27. Juni 2007 im Krankenhaus.

Der Schädiger ist durch Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3. März 2008 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden. Die hiergegen eingelegte Revision ist mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2008 als unbegründet verworfen worden. Nach Verbüßung eines Teils der Haftstrafe ist der Schädiger aus Deutschland ausgewiesen worden.

Am 15. August 2007 beantragte der Kläger, ihm Beschädigtenversorgung nach dem OEG zu gewähren. Das berufungsbeklagte Land zog Berichte von der Psychotherapeutin J. und der Psychotherapeutin K. bei. Sodann ließ es sich ein Gutachten von der Neurologin und Psychiaterin Dr.  L. (vom 15. März 2010) erstatten. Diese gelangte im Ergebnis im Wesentlichen zu der Auffassung, psychische Schäden, wie sie für einen Schockschaden gefordert würden, lägen nicht vor. Bei dem Kläger liege eine reaktive depressive Verstimmung vor. Die Überbringung der „Todesnachricht“ allein habe nicht zu einem Schockschaden geführt. Dem schloss sich der Ärztliche Dienst des beklagten Landes (Dr.  M.) an. Daraufhin lehnte das beklagte Land den Antrag des Klägers mit hier angefochtenem Bescheid vom 22. Juli 2010 ab. Auf den Widerspruch des Klägers zog das Land noch eine Stellungnahme der Neurologin und Psychiaterin Dr.  N. bei (vom 19. September 2011). Auch diese gelangte zu dem Ergebnis, Hinweise auf einen „Schockschaden“ lägen nicht vor. Die von der Psychotherapeutin J. gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei von dieser nicht untermauert worden.

Daraufhin wies das beklagte Land den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2011 zurück.

Am 14. Oktober 2011 ist Klage erhoben worden.

Das Sozialgericht (SG) Braunschweig ließ sich auf Antrag des Klägers ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr.  O. (vom 12. Juli 2012) erstatten. Dieser gelangte aufgrund der Untersuchung des Klägers am 11. Juli 2012 im Wesentlichen zu dem Ergebnis, es liege ein Schockschaden vor. Zwischen dem Kläger und seinem Vater habe eine Sonderbeziehung bestanden. Das schädigende Ereignis sei so schwerwiegend gewesen, dass der Schock durch das Eigenerleben ausgelöst worden sei. Durch diesen Schock sei eine nicht nur vorübergehende psychische Störung von Krankheitswert verursacht worden. Hierbei handele es sich um eine posttraumatische Belastungsstörung, die jetzt in eine andauernde Persönlichkeitsänderung durch Extrembelastung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode mit Suizidalität übergegangen sei. Hierbei handele es sich um eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit. Sie sei mit einem Grad der Schädigung von 40 zu bewerten.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 4. September 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe sicherlich einen Schock erlitten. Er sei mit seinem Vater auch sehr eng verbunden gewesen. Die von ihm geltend gemachten Funktionsstörungen lägen auch vor. Indessen seien die Funktionsstörungen nicht durch das schädigende Ereignis im engeren Sinne ausgelöst worden, sondern durch den Verlust des Vaters in der Folge aufgrund der Verletzungsfolgen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Verursachung der streitgegenständlichen Funktionsstörungen durch einen „Schockschaden“ im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliege.

Gegen das am 19. September 2013 zugestellte Urteil ist am 7. Oktober 2013 Berufung eingelegt worden.

Zu deren Begründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, es könne nicht zwischen der Gewalttat und dem Tod aufgrund der Verletzungsfolgen getrennt werden. Daher seien auch die jetzt vorliegenden Funktionsstörungen beim Kläger auf die Gewalttat zurückzuführen. Zudem sei dem Kläger bereits beim ersten Erscheinen im Krankenhaus gesagt worden, der Vater werde an den Verletzungsfolgen versterben. Schon hierdurch sei die jetzt vorliegende Traumatisierung ausgelöst worden.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

1. das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 4. September 2013 sowie den Bescheid des beklagten Landes vom 22. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2011 aufzuheben,

2. das beklagte Land zu verurteilen, bei ihm als Folge der Gewalttat vom 22. Juni 2007 eine posttraumatische Belastungsstörung, die in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung übergegangen ist, anhaltende somatoforme Schmerzstörungen sowie eine mittelgradige depressive Episode mit Suizidalität als Schädigungsfolge festzustellen und ihm Beschädigtenversorgung nach einem Grad der Schädigung von 40 zu gewähren,

3. hilfsweise die Revision zuzulassen

Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht es sich auf die erstinstanzliche Entscheidung sowie seine angefochtenen Bescheide.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfin-dung.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet in Anwendung von § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das SG hat die Klage mit seinem hier angefochtenen Urteil vom 4. September 2013 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des beklagten Landes vom 22. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Feststellung von Folgen eines tätlichen Angriffs sowie auf Gewährung von Beschädigtenversorgung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

Zur Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des SG in seinem angefochtenen Urteil vom 4. September 2013 (S. 6 und 7).

Der Senat geht insbesondere mit dem SG sowohl davon aus, dass bei dem Kläger die geltend gemachte Funktionsstörung vorliegt, als auch davon, dass die Nachricht von der Verletzung des Vaters bei dem Kläger, der mit seinem Vater auf besonders enge Weise verbunden war, eine seelische Reaktion von einigem Gewicht bewirkt hat (zu dieser Formulierung vgl. BSG Urteil vom 12. Juni 2003, B 9 VG 1/02 R = SozR 4 - 3800 § 1 Nr. 3 Rn 17; Loytved, NZS 2004,516,517). Der Senat teilt indessen auch die Bedenken des SG hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Klägers anlässlich der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung, wonach er schon beim erstmaligen Eintreffen im Krankenhaus vom bevorstehenden Ableben seines Vaters unterrichtet worden sei. Insoweit hat das SG bereits zutreffend auf die Angaben des Klägers anlässlich der Exploration durch Dr.  O. hingewiesen (vgl. erneut S. 5 des Gutachtens). Auch anlässlich der Begutachtung durch Frau Dr.  L. hat der Kläger derartiges nicht berichtet (vgl. S. 7 f des Gutachtens vom 15. März 2010).

Der Senat teilt indessen auch die Auffassung des SG, wonach nicht festgestellt werden kann, dass die Benachrichtigung von der schweren Verletzung des Vaters mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unmittelbar für die nunmehr vorliegende Gesundheitsstörung ursächlich geworden ist. Das SG hat sich hierfür zu Recht auf das Gutachten von Dr.  O. bezogen und ausgeführt, dieser habe die Funktionsstörung auf den Tod des Vaters - also auf eine weitere Folge des tätlichen Angriffs, die nicht mehr im unmittelbaren Zusammenhang gestanden hat, und nicht auf den Schock anlässlich der Nachricht - zurückgeführt (vgl. S. 16 des Gutachtens). So führt Dr.  O. aus, Auslöser der vorliegenden Symptomatik sei der belastende Tod des Vaters gewesen. Insoweit deckt sich die Einschätzung von Dr.  O. auch mit der Einschätzung von Frau Dr.  L., die davon ausgeht, der Tod des Vaters habe den Kläger in eine depressive Krise gestürzt (S. 16 des Gutachtens vom 15. März 2010). Auch die den Kläger länger behandelnde analytische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin J. führt in ihrem Befundbericht vom 26. Oktober 2008 aus, der Kläger sei mit einer mittelgradigen Depression nach dem Tod des Vaters vorgestellt worden und teilt damit die Ursacheneinschätzung der zuvor genannten Gutachter.

Vor diesem Hintergrund ist das SG unter Heranziehung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 12. Juni 2003, B 9 VG 8/01 R = SozR 4 - 3800 § 1 Nr. 2; zusammenfassend und bestätigend Loytved in NZS 2004, 516, 518 sowie in MedSach 2005, 148, 149; zustimmend Rademacker in Knickrehm <Hrsg> Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht,  § 1 OEG Rn 21) zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, die notwendige Unmittelbarkeit der Verknüpfung des tätlichen Angriffs auf den Vater und des Eintretens der streitgegenständlichen Gesundheitsstörung könne nicht festgestellt werden. Das Kriterium der Unmittelbarkeit dient der Abgrenzung des opferentschädigungsrechtlich geschützten Personenkreises. Es wird ein enger Zusammenhang zwischen dem schädigenden Vorgang (hier der Nachricht von der Verletzung des Vaters des Klägers durch den tätlichen Angriff) und der Schädigung vorausgesetzt. Nur die Opfer von Gewalttaten selbst sollen nämlich nach dem OEG entschädigt werden (vgl. erneut Loytved aaO auch zum Nachstehenden). Tritt die psychische Beeinträchtigung - wie hier - erst durch die Wahrnehmung von Umständen ein, die sich nach Abschluss des das Primäropfer betreffenden schädigenden Vorgangs ergeben haben, so lässt sich eine Unmittelbarkeit der Schädigung nicht begründen. Hier ist die Schädigung des Klägers - ebenso wie in dem vom BSG entschiedenen Fall – erst auf Grund des im Krankenhaus mehrere Tage später eingetretenen Todes des Vaters des Klägers eingetreten. Dieses Ereignis gehört nicht mehr zu dem schädigenden Vorgang, der durch die Gewalttat gegen den Vater des Klägers ausgelöst worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.

Anlass, die Revision in Anwendung von § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht; insbesondere hat sich der Senat die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Eigen gemacht und an ihr festgehalten.