Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 28.05.2015, Az.: L 15 AS 85/15 B ER

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Voraussetzung für die Verpflichtung des Leistungsberechtigten zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
28.05.2015
Aktenzeichen
L 15 AS 85/15 B ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 18093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2015:0528.L15AS85.15B.ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen - AZ: S 22 AS 410/15 ER

Fundstelle

  • NZS 2015, 636

Redaktioneller Leitsatz

1. In der Aufforderung zur Rentenantragstellung liegt die Feststellung, dass der Leistungsberechtigte zur Stellung des Rentenantrags verpflichtet und ihm die Inanspruchnahme der Rente zumutbar ist.

2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 12 a SGB II statuierte Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahrs bestehen nicht.

3. Die UnbilligskeitsV nennt eine Reihe von Regelfällen der Unbilligkeit (Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, bevorstehende abschlagsfreie Altersrente, Erwerbstätigkeit, bevorstehende Erwerbstätigkeit), welche auf Tatbestandsebene zu prüfen sind.

4. Ein atypischer Fall, welche eine Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträger hinsichtlich der Aufforderung des Leistungsberechtigten zur Rentenantragstellung erforderlich macht, kommt nur dann in Betracht, wenn die erzwungene Inanspruchnahme der Altersrente mit einem außergewöhnlichen Nachteil für den Leistungsberechtigten verbunden ist, welcher ihm ein deutlich größeres Opfer abverlangt als den mit der vorzeitigen Inanspruchnahme stets verbundenen Nachteil der Rentenminderung.

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Bremen vom 30. März 2015, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Aufforderung des Antragsgegners zur Stellung eines Altersrentenantrags abgelehnt worden ist.

Die am 30. September 1952 geborene, alleinstehende Antragstellerin steht seit 2005 - unterbrochen durch eine in der Zeit vom 15. Januar bis 30. September 2010 ausgeübte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Logopädin - im laufenden Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Sie steht in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, aus dem sie nach den vorliegenden Einkommensbescheinigungen ein (anrechnungsfreies) monatliches Einkommen in Höhe von 100,00 EUR erzielt. Der Antragsgegner bewilligte ihr zuletzt mit Bescheid vom 16. März 2015 für den Bewilligungszeitraum vom 1. April bis 30. September 2015 monatliche Leistungen in Höhe von 791,78 EUR (399 EUR Regelbedarf, 9,18 EUR Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung, 383,60 EUR Bedarfe für Unterkunft und Heizung), wobei die tatsächlichen Aufwendungen der Antragstellerin für Unterkunft und Heizung in voller Höhe anerkannt wurden.

Nach einer Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung H. vom 2. Dezember 2014 besteht für die Antragstellerin die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1. Oktober 2015, welche mit einer Minderung der Rente um 9 % verbunden wäre. Die Regelaltersrente, die ab dem 1. April 2018 beansprucht werden kann, würde 844,01 EUR monatlich betragen, wenn der Berechnung ausschließlich die zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten sowie der seinerzeit maßgebende aktuelle Rentenwert zugrunde gelegt werden. Ferner hat die Antragstellerin eine VBL-Rente sowie eine Betriebsrente zu erwarten, deren ungekürzte Zahlbeträge sich ausweislich im Widerspruchsverfahren vorgelegter Unterlagen auf voraussichtlich 55,08 EUR bzw. 23,20 EUR belaufen. Die Betriebsrente vermindert sich bei einem Rentenbeginn zum 1. Oktober 2015 auf 21,11 EUR.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2015 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, bis zum 16. Februar 2015 einen Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Zur Begründung führte er aus, dass die Antragstellerin nach § 12 a Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zur Antragstellung verpflichtet sei, da der Anspruch auf die geminderte Altersrente den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II verringern oder ganz ausschließen könne. In Abwägung der Interessen der Antragstellerin mit dem Interesse an wirtschaftlicher und sparsamer Verwendung von Leistungen nach dem SGB II sei der Antragstellerin die Beantragung der vorrangigen Leistung zumutbar, da ihre Hilfebedürftigkeit beseitigt bzw. verringert würde. Bei der Ermessensentscheidung seien die Voraussetzungen der Unbilligkeitsverordnung (gemeint: Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente [Unbilligkeitsverordnung - UnbilligkeitsV] vom 14.04.2008 - BGBl. I S. 734) geprüft worden, welche indes im Falle der Antragstellerin nicht vorlägen. Unter diesen Umständen könne auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen finanziellen Einbuße auf die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente nicht verzichtet werden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 15. April 2015).

Am 9. März 2015 hat die Antragstellerin bei dem SG sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt. Sie hat auf ihr Widerspruchsvorbringen Bezug genommen, wonach die von dem Antragsgegner betriebene "Zwangsverrentung" unbillig sei. Die durch die vorzeitige Inanspruchnahme bedingte Kürzung ihrer Rentenansprüche um 9 % führe dazu, dass sie auf den Bezug ergänzender Sozialhilfe angewiesen sein werde. Da es im Sozialhilferecht keinen Grundfreibetrag gebe, würden sich zudem ihre Hinzuverdienstmöglichkeiten deutlich verschlechtern. Auch sei der Antragsgegner in der Vergangenheit seiner Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 a SGB II zur unverzüglichen Vermittlung in Arbeit nicht nachgekommen. Bis auf ein Stellungsangebot für einen Minijob im Winter 2014 habe er keinerlei Vermittlungsbemühungen unternommen. Auch Eingliederungshilfen und Weiterbildungsmöglichkeiten seien ihr nicht angeboten worden. Im Laufe des erstinstanzlichen Anordnungsverfahrens hat die Antragstellerin ihr Vorbringen zu den aus ihrer Sicht mangelhaften Vermittlungsbemühungen des Antragsgegners vertieft.

Der Antragsgegner hat im Einzelnen zu den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsvermittlung vorgetragen. Im Übrigen hat er darauf hingewiesen, dass für die Antragstellerin für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente auch ein Wohngeldanspruch in Betracht komme, so dass sie nicht zwingend auf Leistungen nach dem SGB XII angewiesen sein werde.

Mit Beschluss vom 30. März 2015 hat das SG den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte einstweilige Rechtsschutzbegehren sei unbegründet, da keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 30. Januar 2015 bestünden. Der Antragsgegner sei berechtigt gewesen, die Antragstellerin zur Stellung eines Rentenantrags aufzufordern. Diese sei nach § 12 a S. 1 und S. 2 Nr. 1 SGB II zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahrs verpflichtet. Die Eingliederung der Antragstellerin in den Arbeitsmarkt sei gescheitert und die diesbezüglichen Bemühungen des Antragsgegners seien als ausreichend anzusehen. Eine Unbilligkeit i. S. der in der UnbilligkeitsV geregelten Fallgruppen läge nicht vor. Das ihm eingeräumte Ermessen habe der Antragsgegner pflichtgemäß ausgeübt.

Hiergegen richtet sich die am 24. April 2015 erhobene Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese den Ausführungen des SG zu den ausreichenden Vermittlungsaktivitäten des Antragsgegners entgegen tritt. Entgegen der Feststellung des SG sei der Antragsgegner seiner aus § 3 Abs. 2 a SGB II folgenden Verpflichtung, sie - die Antragstellerin - unverzüglich in Arbeit zu vermitteln, nicht nachgekommen, so dass sich die getroffene Ermessensentscheidung als offensichtlich fehlerhaft erweise. Auch habe sich der Antragsgegner nicht mit den finanziellen Einbußen, welche mit einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente verbunden seien, auseinandergesetzt, sondern vielmehr in seinem Bescheid zum Ausdruck gebracht, dass es hierauf nicht ankomme.

Der Antragsgegner hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.

II.

Die gemäß §§ 172, 173 SGG zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde ist nicht begründet.

Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Januar 2015 anzuordnen. Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass das einstweilige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 SGG statthaft ist. Nach dieser Regelung kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Fall liegt hier vor. Bei der Aufforderung des Grundsicherungsträgers, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen, handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 16.12.2011 - B 14 AS 138/11 B - Rn. 5). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen solchen Verwaltungsakt haben gemäß § 39 Nr. 3 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass der Antragsgegner zwischenzeitlich mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2015 über den Widerspruch entschieden hat. Zwar hat eine telefonische Anfrage des Berichterstatters vom 21. Mai 2015 ergeben, dass dem SG zu diesem Zeitpunkt noch keine Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 30. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2015 vorlegen hat. Da dem Senat der Zeitpunkt des Zugangs des Widerspruchsbescheides bei der Antragstellerin allerdings nicht bekannt ist (der Tag der Aufgabe zur Post ist auf dem vom Antragsgegner übersandten Widerspruchsbescheid nicht vermerkt), lässt sich nicht feststellen, dass die Klagefrist bereits abgelaufen ist mit der Folge, dass der angefochtene Bescheid bestandskräftig geworden und damit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kein Raum mehr ist. Schließlich hat sich der im Hauptsacheverfahren angegriffene Verwaltungsakt nicht dadurch erledigt, dass die darin gesetzte Frist zur Antragstellung (16. Februar 2015) verstrichen ist, ohne dass die Antragstellerin den geforderten Antrag gestellt hat. Denn in der Aufforderung zur Rentenantragstellung liegt die Feststellung, dass der Leistungsberechtigte zur Stellung des Rentenantrags verpflichtet und ihm die Inanspruchnahme der Rente zumutbar ist (vgl. Breitkreuz, ASR 2015, 2, 7). Die Aufforderung der Antragstellerin zur Rentenantragstellung bleibt daher bestehen, solange der Antragsgegner den Antrag nicht selbst gestellt hat. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Satz 1 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist, dass die Interessen des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse am Vollzug des Bescheides ausnahmsweise überwiegen. Die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erfolgt damit auf Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu. Dabei ist die Wertung des § 39 Nr. 3 SGB II zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individual- und öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. Eine Abweichung von diesem Regel-/Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen oder wenn ausnahmsweise besondere Interessen überwiegen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 12c). Nach diesen Maßstäben ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Hauptsacheverfahren angefochtenen Bescheides vom 30. Januar 2015 nicht bestehen und besondere Interessen der Antragstellerin, welche ausnahmsweise das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts überwiegen würden, nicht ersichtlich sind. Rechtsgrundlage für die hier streitige Aufforderung ist § 5 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 12 a SGB II. Nach § 12 a S. 1 SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die hierfür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Für den Fall, dass Leistungsberechtigte "trotz Aufforderung" einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht stellen, sieht § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II vor, dass der Grundsicherungsträger den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen kann. Die Antragstellung durch den Grundsicherungsträger setzt allerdings eine vorherige Aufforderung voraus, welche ihrerseits - wie ausgeführt - einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt. Tatbestandliche Voraussetzung für eine solche Aufforderung ist zunächst die Verpflichtung des Leistungsberechtigten, einen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers zu stellen. Die Pflicht zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen anderer Träger ergibt sich schon aus den Nachrangregelungen in § 3 Abs. 3, § 5, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 7 Abs. 4, 5 und 6, § 9 und §§ 11ff SGB II. Sie wird vom Gesetzgeber zusätzlich in § 12 a Satz 1 SGB II klargestellt (vgl. S. Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 12 a Rn. 1). Hier ist die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente, für die die Antragstellerin nach der vorliegenden Rentenauskunft die Voraussetzungen ab dem 1. Oktober 2015 erfüllt, erforderlich i. S. des § 12 a S. 1 SGB II, da sie zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II führt. Denn der Bezug der Altersrente schließt gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II die Anspruchsberechtigung nach dem SGB II aus. Die Antragstellerin wird zum frühestmöglichen Rentenbeginn (1. Oktober 2015) ihr 63. Lebensjahr bereits vollendet haben, so dass die Ausnahmeregelung des § 12 a S. 2 Nr. 1 SGB II, wonach bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs eine Rente wegen Alters nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden muss, in ihrem Fall nicht einschlägig ist. Auch aus § 65 Abs. 4 SGB II ergibt sich keine Ausnahme von der Regelung in § 12 a Satz 1 SGB II, da die Antragstellerin am 1. Januar 2008 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (vgl. hierzu Knickrehm/Hahn aaO. Rn. 14). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 12 a SGB II statuierte Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahrs bestehen nicht (so im Ergebnis auch Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - Rn. 28; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.04.2015 - L 4 AS 63/15 B ER - Rn. 28; Breitkreutz aaO. S. 4). Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz [GG] in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Dieses Grundrecht greift nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nur dann ein, wenn und soweit andere Mittel zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zur Verfügung stehen. Die Verfassung gebietet nicht die Gewährung von bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09 -, Rn. 13 m. w. N.). Auch kann die Nichtgewährung einer bedürftigkeitsabhängigen Leistung nicht alleine wegen des damit automatisch verbundenen Zwangs zur Verwertung von Eigentum und Vermögen dem Schutzbereich des Art 14 GG unterstellt werden (vgl. BSG-Urteile vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R - Rn. 28 und vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R - Rn. 18). Ist die Antragstellerin nach alledem gemäß § 12 a S. 1 SGB II verpflichtet, die vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen und den hierfür erforderlichen Antrag beim Rentenversicherungsträger zu stellen, liegt auch keine der Fallgruppen vor, in denen Leistungsberechtigte nach der UnbilligkeitsV, die in Wahrnehmung der Ermächtigung aus § 13 Abs. 2 SGB II erlassen wurde, nach Vollendung des 63. Lebensjahrs ausnahmsweise zur Vermeidung einer unbilligen Härte nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Die UnbilligskeitsV nennt eine Reihe von Regelfällen der Unbilligkeit (Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, bevorstehende abschlagsfreie Altersrente, Erwerbstätigkeit, bevorstehende Erwerbstätigkeit), welche auf Tatbestandsebene zu prüfen sind (so zutreffend Breitkreuz in: ASR 2015, 2, 4; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2013 - L 19 AS 291/13 B ER - Rn. 28) und deren Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind. Dies haben der Antragsgegner und das SG zutreffend festgestellt und wird auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. Ergänzend zu den Ausführungen in dem angefochtenen SG-Beschluss ist im Hinblick auf die von der Antragstellerin angesprochene geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 100,00 EUR darauf hinzuweisen, dass eine aus einer Erwerbstätigkeit resultierende Unbilligkeit nach § 4 S. 1 UnbilligkeitsV nur vorliegt, solange Hilfebedürftige sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein entsprechend hohes Einkommen erzielen. Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor. Keine Voraussetzung für die Verpflichtung des Leistungsberechtigten zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahrs ist, dass Vermittlungsbemühungen nachweisbar fehlgeschlagen sind oder eine Vermittlung nachweisbar nicht erforderlich gewesen ist (so aber offenbar Luthe in Hauck/Noftz, § 3 SGB II Rn. 101). Eine entsprechende Einschränkung der gesetzlichen Subsidiaritätsnormen findet im Gesetz, insbesondere in § 12 a SGB II, keine Stütze. Auf womöglich unzureichende Vermittlungsbemühungen des Antragsgegners kommt es danach bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht an (vgl. zur Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensbetätigung die nachfolgenden Ausführungen). Waren danach die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aufforderung der Antragstellerin, einen Rentenantrag zu stellen, erfüllt, war dem Antragsgegner auf der Rechtsfolgenseite, d. h. hinsichtlich der Frage, ob eine derartige Aufforderung ausgesprochen werden sollte, Ermessen eingeräumt. Denn § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II bestimmt, dass Leistungsträger erforderliche Anträge auf Leistungen eines anderen Trägers stellen "können". Es ist in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte geklärt, dass dies nicht in dem Sinne zu verstehen ist, dass den Leistungsträgern lediglich eine Befugnis zur Antragstellung eingeräumt wird (sog. "Kompetenz-Kann"), sondern dahingehend, dass ihnen auch ein Ermessen hinsichtlich der Frage zustehen soll, ob sie für an sich nach § 12 a Satz 1 SGB II zur Antragstellung verpflichtete Leistungsberechtigte ersatzweise Anträge stellen (sog. "Ermessens-Kann"; vgl. z. B. Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - Rn. 20 m. w. N.). Zu Recht wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es sich bei der Altersrente nach §§ 35 ff. Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) um eigentumsrechtlich geschützte Positionen handelt (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08 u.a. - Rn. 28). Der Senat teilt daher die Auffassung, dass auch im Regelungszusammenhang der §§ 5 Abs. 3, 12 a Satz 1 SGB II - ähnlich wie für das übrige Vermögen in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II bestimmt - generell eine Möglichkeit bestehen muss, besonderen, nicht von der UnbilligkeitsV erfassten Härtefällen Rechnung zu tragen, was nur durch die Eröffnung von Ermessen erreicht werden kann (vgl. Thüringer LSG aaO. sowie LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2014 - L 10 AS 2254/14 B ER - Rn. 15). Die danach erforderliche Ermessensausübung muss entgegen dem insoweit missverständlichen Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht erst bei der ersatzweisen Antragstellung durch den Leistungsträger erfolgen, sondern bereits bei der Aufforderung zur Antragstellung (soweit ersichtlich einhellige Auffassung in Rspr. und Lit., vgl. z.B. Thüringer LSG aaO.; Knickrehm/Hahn aaO. § 5 Rn. 35; Breitkreuz aaO. S. 4). Dabei ist die von dem Grundsicherungsträger zu treffende Entscheidung - wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 29.04.2015 - L 15 AS 63/15 B ER; so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 25.06.2014 - L 31 AS 800/14 B ER - Rn. 24 und vom 18.11.2014 - L 10 AS 2254/14 B ER - Rn. 16; Sächsisches LSG, Beschluss vom 19.02.2015 - L 8 AS 1232/14 ER - Rn. 29; Thüringer LSG aaO. Rn. 21) - in dem Sinne vorgezeichnet, dass im Regelfall die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente verlangt werden muss (sog. intendiertes Ermessen). Die Regelung in § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II betrifft die Durchsetzung der in § 12 a S. 1 SGB II geregelten Pflicht zur Inanspruchnahme vorrangiger Sozialleistungen und trägt den Umstand Rechnung, dass nicht beantragte Sozialleistungen nicht als Einkommen i. S. des § 11 SGB II berücksichtigt werden dürfen. Ist der Leistungsberechtigte nach § 12 a S. 1 SGB II zur Inanspruchnahme der Sozialleistung eines anderen Trägers verpflichtet und muss er den dafür erforderlichen Antrag stellen, ohne dass Ausnahmebestimmungen (§ 12 a S. 2 SGB II, UnbilligkeitsV) ihn hiervon befreien, besteht im Regelfall für den Grundsicherungsträger kein Grund, von einer Aufforderung des Leistungsberechtigten zur Antragstellung abzusehen (vgl. Thüringer LSG aaO.). Eine die Interessen des Leistungsberechtigten mit dem öffentlichen Interesse im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung ist im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II deshalb nur in atypischen Fällen erforderlich (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2014 - L 10 AS 2254/14 B ER - Rn. 16; Thüringer LSG aaO.; anderer Ansicht z. B. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.12.2014 - L 2 AS 520/14 B ER - Rn. 24ff; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.11.2014 - L 25 AS 2731/14 B ER - Rn. 8; Breitkreuz aaO. S. 5; Knickrehm/Hahn aaO. Rn. 35: Einzelfallbeurteilung des Gesamtsituation des Betroffenen erforderlich). Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst; in diesem Fall bedarf es keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. zur Abwägung und Begründung beim intendierten Ermessen: Bundesverwaltungsgericht; Urteil vom 23. Mai 1996 - 3 C 13/94 - Rn. 51; zum Vorliegen eines atypischen Fall im Rahmen der Soll-Vorschrift des § 48 Abs. 1 SGB X: BSG, Urteil vom 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R - Rn. 57f) Hier war der Antragsgegner berechtigt, nach der Regel zu entscheiden. Gründe, die eine andere als die gesetzlich intendierte Entscheidung rechtfertigen könnten, liegen im Ergebnis nicht vor, so dass sich eine diesbezügliche Begründung des Antragsgegners erübrigte. Ein atypischer Fall, welche eine Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträger hinsichtlich der Aufforderung des Leistungsberechtigten zur Rentenantragstellung erforderlich macht, kommt nur dann in Betracht, wenn die erzwungene Inanspruchnahme der Altersrente mit einem außergewöhnlichen Nachteil für den Leistungsberechtigten verbunden ist, welcher ihm ein deutlich größeres Opfer abverlangt als den mit der vorzeitigen Inanspruchnahme stets verbundenen Nachteil der Rentenminderung (ähnlich Thüringer LSG aaO.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2014 - L 10 AS 2254/14 B ER - Rn. 16). Zu denken ist an Sachverhalte, die mit den in der UnbilligkeitsV geregelten Tatbeständen vergleichbar sind (z. B. bevorstehendes Ausscheiden aus dem Leistungsbezug durch Auswanderung - vgl. Breitkreuz aaO. S. 5 - oder durch Realisierung einer Erbschaft). Ein atypischer Fall kann auch dann anzunehmen sein, wenn mit dem Renteneintritt die ergänzende Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII erforderlich würde und dadurch erhebliches Schonvermögen im Sinne von § 12 Abs. 2 und 3 SGB II (z. B. ein selbstgenutztes Eigenheim) verloren ginge, das nach § 90 Abs. 2 und 3 SGB XII nicht geschützt wäre (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 19.02.2015 - L 8 AS 1232/14 B ER - Rn. 39). Nach diesen Maßstäben ist hier ein atypischer Fall nicht zu bejahen. Die soeben dargestellten Fallkonstellationen liegen nicht vor. Auch sind die von der Antragstellerin in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückten vermeintlichen Versäumnisse des Antragsgegners hinsichtlich ihrer Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht geeignet, einen atypischen Fall zu begründen. Der Senat vermag sich der in der Literatur vertretenen Ansicht nicht anzuschließen, wonach es dem Grundsicherungsträger im Rahmen seines Ermessens nach § 5 Abs. 3 SGB II "im systematischen Zusammenhang mit § 3 Abs. 2a sowie § 1 Abs. 1 SGB II" verwehrt sein soll, einen Antrag auf vorzeitige Altersrente zu stellen bzw. den Leistungsberechtigten hierzu aufzufordern, wenn vorherige Maßnahmen der Vermittlung in Arbeit und in Arbeitsgelegenheiten unter Beachtung der Eingliederungsgrundsätze möglich waren, aber unterblieben sind (vgl. Luthe aaO. sowie § 5 SGB II Rn. 114). Abgesehen von der tatsächlichen Schwierigkeit, derartige Versäumnisse des Grundsicherungsträgers nachträglich festzustellen, erschließt sich dem Senat nicht, aus welchen Gründen der Grundsicherungsträger an der Durchsetzung der gesetzlich normierten Verpflichtung des Leistungsberechtigten zur Inanspruchnahme anderer Sozialleistungen durch eigenes rechtswidriges Verwaltungshandeln in der Vergangenheit gehindert sein könnte mit der Folge, dass grundsätzlich nachrangige, steuerfinanzierte Transferleistungen trotz bestehenden Altersrentenanspruchs bis zum Erreichen der Regelaltersrente weiterzuzahlen sind (so im Ergebnis auch Breitkreuz aaO. S. 4: "Der von Seiten der Leistungsberechtigen häufig erhobene Vorwurf, er sei vom Träger nicht hinreichend bei der Eingliederung unterstützt worden, dürfte ins Leere gehen"). Soweit der Grundsicherungsträger die Gewährung von Eingliederungsleistungen ablehnt, ist es dem Leistungsberechtigten möglich und zumutbar, hiergegen Widerspruch einzulegen und ggf. gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Für eine nachträgliche Kompensation vermeintlicher Versäumnisse des Grundsicherungsträgers durch Weiterzahlung von Leistungen der Grundsicherung unter Freistellung des Leistungsberechtigten von seiner Verpflichtung zur Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente ist kein Grund ersichtlich, zumal es durchaus nicht ausgeschlossen ist, dass der Leistungsberechtigte auch bei ausreichenden Vermittlungsbemühungen des Grundsicherungsträgers im Leistungsbezug verblieben wäre mit der Folge, dass er in diesem Fall ebenfalls zur Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aufzufordern wäre. Vor diesem Hintergrund kommt es für die hier zu treffende Entscheidung nicht darauf an, ob die Vermittlungsbemühungen des Antragsgegners - wie die Antragstellerin meint - unzureichend gewesen sind. Ein atypischer Fall liegt ferner nicht schon dann vor, wenn die vorzeitige Altersrente des Leistungsberechtigten, die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II ergänzende Leistungen nach dem SGB II ausschließt, nicht bedarfsdeckend sein würde und er daher Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII, nach Erreichen der Altersgrenze Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff. SGB XII), ggf. alternativ Wohngeld in Anspruch nehmen müsste. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 18.11.2014 - L 10 AS 2254/14 B ER - Rn. 17), wonach nach dem Regelungskonzept der §§ 12 a, 5 Abs. 3 S. 1 SGB II jede vorzeitige Altersrente unabhängig von der Höhe des nach Abschlägen verbleibenden Rentenzahlbetrags in Anspruch genommen werden muss und eine nicht bedarfsdeckende Rentenhöhe, welche durch Leistungen nach dem SGB XII bzw. Wohngeld kompensiert werden kann, keinen Ausnahmesachverhalt begründet. Vielmehr beschränkt sich auch in diesem Fall die Betroffenheit auf das typische, allgemein zu erwartende, durch die Regelung des § 12 a SGB II vorgezeichnete Ausmaß. Es ist daher ohne weitere Abwägungs- oder Begründungserfordernisse zur Inanspruchnahme einer vorgezogene Altersrente aufzufordern, deren Zahlbetrag hinter dem ansonsten zustehenden Arbeitslosengeld II zurückbleibt (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2014 - L 7 AS 886/14 - Rn. 32; Sächsisches LSG, Beschluss vom 19.02.2015 - L 8 AS 1232/14 ER - Rn. 36; Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - Rn. 24). Der Antragsgegner war vor diesem Hintergrund berechtigt, die Antragstellerin zur Stellung des Rentenantrags aufzufordern, ohne deren Einkommenssituation nach Renteneintritt zu ermitteln und diese ggf. im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Schließlich vermögen auch die niedrigeren Absetzbeträge bei geringfügiger Beschäftigung nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (30 Prozent) im Vergleich zur Regelung nach § 11b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II (100,00 EUR Grundfreibetrag und 20 Prozent des 100,00 EUR übersteigenden Betrags) keinen atypischen Fall zu begründen (für eine Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts im Rahmen der geforderten umfassenden Ermessensentscheidung: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 19.05.2014 - L 7 AS 545/14 B ER - Rn. 24 und vom 26.01.2015 - L 19 AS 1969/14 B ER - Rn. 24). Denn es ist § 4 UnbilligkeitsV zu berücksichtigen, wonach eine unbillige Härte im Falle der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur dann vorliegt, wenn es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. um eine sonstige Erwerbstätigkeit mit entsprechend hohem Einkommen handelt und die Beschäftigung bzw. sonstige Erwerbstätigkeit den überwiegenden Teil der Arbeitskraft in Anspruch nimmt. Vor diesem Hintergrund führt allein der Umstand, dass - wie hier - bei der Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe des Grundfreibetrags nach dem SGB II (100 EUR) im Falle ergänzenden Leistungsbezugs nach dem SGB XII lediglich 30 EUR anrechnungsfrei blieben, nicht zu einem außergewöhnlichen Härtefall (so auch Sächsisches LSG aaO. Rn. 40). Im Übrigen ist auch zweifelhaft, ob die Antragstellerin überhaupt auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XII angewiesen wäre oder ob nicht eine trotz Bezugs der Altersrente, der VBL-Rente und der Betriebsrente evt. verbleibende Bedarfsunterdeckung durch Wohngeld kompensiert werden könnte. Weitere Gesichtspunkte für die Annahme eines atypischen Falls sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Die von dem Antragsgegner in Übereinstimmung mit den fachlichen Hinweisen der Bundes-agentur für Arbeit gesetzte Frist zur Antragstellung von rund zwei Wochen sieht der Senat als angemessen an (vgl. zur dieser Problematik: Breitkreuz aaO. S. 6).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung kann der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das (gerichtskostenfreie) Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht bewilligt werden (§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.