§ 6 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landwirtschaftskammern (LwKG)
- Amtliche Abkürzung
- LwKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in zwei Wahlgruppen gewählt.
(2) Die Wahlperiode der Kammerversammlung beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit Ablauf der Wahlperiode der alten Kammerversammlung, im Falle der Auflösung der Kammerversammlung mit dem Tage der Neuwahl. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode, im Falle der Auflösung unverzüglich statt.
(3) Die Wahlperiode der ersten nach diesem Gesetz gewählten Kammerversammlung beginnt mit dem Tage der Wahl.