Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 29.06.2006, Az.: 2 A 165/05

Rundfunkgebühr; Treu und Glauben; unzulässige Rechtsausübung; Verjährung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
29.06.2006
Aktenzeichen
2 A 165/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 53309
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Einrede der Verjährung gegen eine Rundfunkgebührenforderung stellt allenfalls dann eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Betroffene Rundfunkgeräte vorsätzlich oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht angemeldet hat.

Tatbestand:

1

Der Kläger greift einen Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten teilweise an.

2

Der am … geborene Kläger ist Rentner. Er ist seit Mai 1989 nebenberuflich als Vermittler für die J. Versicherung tätig. Er benutzt einen eigenen Pkw privat und gelegentlich auch für diese Vermittlungstätigkeit. Die schriftlichen Arbeiten für die Versicherung erledigt er in einem Raum seines Einfamilienhauses, in dem ein (weiteres) Fernsehgerät stand. Der Kläger ist als (privater) Rundfunkteilnehmer unter der Teilnehmernummer 230 360 151 gemeldet, das diesbezügliche Konto ist ausgeglichen. Anlässlich des Besuches eines Gebührenbeauftragten des Beklagten in seiner Wohnung meldete der Kläger unter dem 27.09.2004 (zusätzlich) ein Radio in einem Kfz seit Mai 1989 und einen Fernseher im Büro seit Juni 2004 an.

3

In einem Schreiben vom 29.09.2004 an die Gebühreneinzugszentrale (eine Rechnungsstelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten) erklärte die Prozessbevollmächtigte des Klägers, er habe ein Radio in seinem Kraftfahrzeug erst im Jahr 1997 eingebaut, außerdem verjähre der Anspruch auf Rundfunkgebühren in vier Jahren, so dass lediglich bis zum Jahr 2000 rückwirkend für das Autoradio Gebühren berechnet werden könnten; der Fernsehapparat im Büro des Klägers werde zum 01.11.2004 abgemeldet. Obwohl die Prozessbevollmächtigte des Klägers ihre Auffassung in einem weiteren Schreiben vom 29.10.2004 bekräftigte, zog der Beklagte den Kläger mit Gebührenbescheid vom 05.04.2005 für den Zeitraum Mai 1989 bis Februar 2005 zu einer Rundfunkgebühr in Höhe von insgesamt 943,18 € heran (Teilnehmernummer: 540 819 173).

4

Der Kläger hat am 18.04.2005 Klage erhoben, mit der er den Antrag angekündigt hat, den Gebührenbescheid vom 05.04.2005 aufzuheben. Er trägt vor: Er habe weder seit Mai 1989 ein Autoradio noch ein Fahrzeug gewerblich genutzt; zu Kundenfahrten sei er regelmäßig von dem Generalvertreter der Abteilung 29/1 der J. Versicherung abgeholt und dann in dessen Fahrzeug transportiert worden; allenfalls um einen Brief in den Briefkasten zu werfen (was nach den Aussagen des Gebührenbeauftragten bereits eine zusätzliche Rundfunkgebühr für das Autoradio auslösen solle) habe er das Fahrzeug gelegentlich geschäftlich genutzt; der Gebührenbeauftragte habe bei seinem Besuch auch nur wissen wollen, ab wann er bei der J. Versicherung nebenberuflich tätig gewesen sei; ihm sei gar nicht bewusst gewesen, dass er am 27.09.2004 eine so weitreichende Anmeldung unterschrieben habe. Das Fernsehgerät in dem „Büroraum“ in seinem Hause habe seine Prozessbevollmächtigte in seinem Auftrag zum 01.11.2004 abgemeldet; es befinde sich seitdem im ehelichen Schlafzimmer. Er - der Kläger - sei bereit, die (nicht verjährten) Rundfunkgebühren für das Autoradio ab dem Jahre 2000 zu bezahlen, was auch in dem Schriftsatz vom 29.09.2004 ausdrücklich erklärt worden sei.

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Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 05.04.2005 aufgehoben, soweit damit Fernsehgebühren für den Zeitraum ab November 2004 erhoben wurden (48,04 €). Die Beteiligten haben darauf hin den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 05.04.2005 aufzuheben, soweit damit Radiogebühren für den Zeitraum von Mai 1989 bis zum 31.12.2000 festgesetzt werden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor: Es bestehe eine Bindung an die von dem Kläger abgegebene Anmeldung nach Treu und Glauben; die Verjährungsfrist für Rundfunkgebühren beginne erst zu laufen, nachdem die Landesrundfunkanstalt von den die Gebührenschuld begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt habe; sollte die Verjährungsfrist bereits mit dem Entstehen der Rundfunkgebührenpflicht zu laufen begonnen haben, verstoße die Verjährungseinrede des Klägers gegen Treu und Glauben, denn er sei seiner gesetzlichen - und bußgeldbewehrten - Anmeldepflicht für das geschäftlich genutzte Autoradio nicht nachgekommen und habe deshalb unredlich gehandelt, was die Einrede der Verjährung treuwidrig erscheinen lasse.

11

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben über die Benutzung eines Autoradios durch den Kläger für freiberufliche Zwecke in der Zeit vor dem 01.01.2001 durch Vernehmung der Frau K. B. als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

14

Soweit sich die Klage dagegen richtet, dass der Kläger für das Jahr 2000 unter der Teilnehmernummer 540 819 173 Rundfunkgebühren für ein Radio zahlen soll, ist die (in der mündlichen Verhandlung erweiterte und damit im Sinne von § 91 VwGO geänderte) Klage unzulässig. Der Kläger hat in der Klageschrift hinreichend deutlich gemacht und eingangs der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass er seine Rundfunkgebührenpflicht im Hinblick auf die geschäftliche Nutzung von Rundfunkgeräten lediglich für den Zeitraum vor dem 01.01.2000 (sowie für ein Fernsehgerät für den Zeitraum November 2004 bis Februar 2005) bestreitet. Wenn er formuliert (Seite 3 Mitte der Klageschrift), die Beklagte könne allenfalls Rundfunkgebühren ab dem Jahre 2000 für das Radio im Pkw geltend machen, und seit diesem Zeitpunkt sei der Kläger auch bereit, die Rundfunkgebühren zu zahlen, so ist damit zweifellos gemeint, dass der Bescheid des Beklagten vom 05.04.2005 im Hinblick auf Radiogebühren nur angefochten wird, soweit er Rundfunkgebühren für den Zeitraum bis zum 31.12.1999 festsetzt. Er hat die entsprechende Teilanfechtung des Gebührenbescheides damit begründet, dass Ansprüche auf Rundfunkgebühren gem. § 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nach vier Jahren verjähren, wobei die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Dem Kläger ist dabei offenbar entgangen, dass die Verjährung nicht bereits durch eine formlose Zahlungsaufforderung des Beklagten, sondern erst durch den Erlass des Gebührenbescheides gehemmt wurde (§ 53 Abs. 1 VwVfG); ein derartiger Irrtum ändert aber nichts an der Feststellung des wirklichen Klagebegehrens (§ 88 VwGO). Mithin wurde der Bescheid vom 05.04.2005 nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 S. 2 VwGO) auch bestandskräftig, soweit damit Rundfunkgebühren für das Jahr 2000 festgesetzt wurden. Die in der mündlichen Verhandlung erklärte Klageerweiterung ist unzulässig, weil verfristet.

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Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, soweit er Rundfunkgebühren für die Zeit vor dem 01.01.2000 festsetzt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gebührentatbestand für diesen Zeitraum erfüllt ist. Nach § 5 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) gilt die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 S. 1 (für Zweitgeräte) nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden, wobei es auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu diesen Zwecken nicht ankommt. Der Kläger beruft sich zu Recht darauf, dass evtl. Ansprüche des Beklagten insoweit verjährt sind. Gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV verjährt der Anspruch auf Rundfunkgebühren innerhalb von vier Jahren. Für den Beginn und das Ende der Verjährung sind die Vorschriften des BGB analog heranzuziehen; mithin beginnt die Verjährung am Schluss des Jahres, in dem die Gebührenforderung entstanden ist (Gall in Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 4 RGebStV, Rn. 55 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2005 - 10 PA 118/05 - juris). Das Gericht folgt dieser gefestigten Rechtsprechung und nicht der von der Beklagten neuerlich wieder vertretenen, aber antiquierten Ansicht, die Verjährung beginne erst zu laufen, nachdem die Landesrundfunkanstalt von den die Gebührenschuld begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt habe. Damit waren bei Erlass des angefochtenen Bescheides vor dem 01.01.2001 entstandene evtl. Rundfunkgebührenansprüche des Beklagten, die im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit des Klägers standen, verjährt.

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Dem Kläger ist es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch nicht verwehrt, sich auf die Verjährung zu berufen.

17

Die kurze Verjährungsfrist von Rundfunkgebührenansprüchen beruht (wie auch sonst bei Ansprüchen auf Rückstände regelmäßig wiederkehrender Leistungen) auf den Erwägungen, dass Geschäfte des täglichen Verkehrs in der Regel nicht längere Zeit im Gedächtnis der Beteiligten gegenwärtig bleiben, dass der Schuldner sich möglicherweise wegen des Zeitablaufs, insbesondere wegen des Verlustes von Beweismitteln, nicht mehr sachgemäß verteidigen kann und dass Leistungen, die ihrer Natur nach nicht aus dem Kapitalvermögen des Schuldners, sondern aus seinen regelmäßigen Einkünften zu tilgen sind, nicht zu einer solchen Höhe anwachsen, dass sie schließlich einen Betrag erreichen, dessen Aufbringung in einer Summe dem Schuldner immer schwerer fällt, bzw. ihn sogar wirtschaftlich gefährden kann. Für den Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften gilt ferner, dass diese als Gläubiger vermögensrechtlicher Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Interesse klarer Verhältnisse durch die kurze Verjährungsfrist dazu angehalten werden sollen, ihre Forderungen in angemessener Zeit geltend zu machen. Denn gerade bei laufenden öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen steht hinter dieser Zweckbestimmung noch ausgeprägter als im Privatrecht das allgemeine Interesse, insbesondere das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Haushaltsplanung (vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2005, a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen aus der weiteren Rechtsprechung). Mit anderen Worten: Hat der Gesetzgeber eine kurze Verjährungsfrist von vier Jahren für öffentlich-rechtliche Forderungen eingeführt, so obliegt es zunächst dem Gläubiger, die Forderung fristgerecht geltend zu machen und sich die dafür notwendigen Erkenntnisse zu verschaffen. Mit noch anderen Worten: Der Beklagte hätte auch schon vor 2004 in regelmäßigen Abständen - beispielsweise durch den Einsatz von Gebührenbeauftragten - Personen ermitteln können, die Rundfunkgeräte zum Empfang bereithielten, diese aber nicht angemeldet haben.

18

Die Auffassung des Beklagten, wer ein gebührenpflichtiges Rundfunkgerät entgegen seiner Verpflichtung aus § 3 Abs. 1 RGebStV aus welchen Gründen auch immer nicht anmeldet, handele unredlich und könne sich deshalb auf Verjährung nicht berufen, verkehrt die Klage gesetzliche Regelung in ihr Gegenteil. Auch der Hinweis darauf, bereits die fahrlässig versäumte Anmeldung sei bußgeldbewehrt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV), verfängt nicht, weil die Ordnungswidrigkeit bereits nach sechs Monaten verjährt (§§ 31 Abs. 2 Nr. 4, 17 Abs. 1 OWiG) mithin nach Eintritt der Verjährung des Gebührenanspruchs nicht mehr verfolgt werden könnte. Die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung, welche zur Durchbrechung der gesetzlich vorgegebenen Verjährung führt, ist vielmehr nur in solchen Ausnahmefällen gerechtfertigt, in denen den Betroffenen ein ganz erhebliches Unwerturteil trifft. Ob das nur - wie das OVG Lüneburg in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 30.11.2005 meint - dann der Fall ist, wenn der Schuldner durch aktives Handeln, etwa bewusstes häufiges Umziehen oder die Falschbeantwortung von Auskunft-ersuchen versucht, die Durchsetzung des Gebührenanspruchs zu vereiteln, lässt das Gericht offen (so auch schon seine Urteile vom 22.03.2005 - 2 A 38/05 -, 12.01.2006 - 2 A 197/95 -, 28.02.2006 - 2 A 61/05 - und 23.03.2006 - 2 A 244/05 -). Jedenfalls muss dem Betroffenen ein erheblicher Schuldvorwurf im Hinblick auf die nicht erfolgte Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten gemacht werden können, so dass es nahe liegt, lediglich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit genügen zu lassen. Ein derart hohes Maß an Verschulden muss etwa gegeben sein, wenn dem Empfänger einer rechtswidrig gewährten öffentlich-rechtlichen Leistung der Vertrauensschutz versagt wird und mithin die Leistung - auch wenn sie verbraucht ist - zurückgefordert werden kann (§§ 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfG, 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X).

19

Dem Kläger kann jedoch allenfalls der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit gemacht werden. Er hat in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich erklärt (und seine als Zeugin vernommene Ehefrau hat dies bestätigt), dass er in der Vergangenheit seinen privaten Pkw niemals für Kundenbesuche verwendet hat, sondern dass er - der lediglich Vermittler von Versicherungsverträgen ist - im Falle eines Vertragsabschlusses einen Generalvertreter der J. Versicherung aus L. herbeirufen musste, der dann mit ihm zu dem jeweiligen Kunden fuhr, wobei regelmäßig das Fahrzeug des Vertreters benutzt wurde. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass diese Bekundungen der Wahrheit entsprechen, zumal dieses Verfahren nach Kenntnis des Gerichts schon deswegen durchaus üblich ist, weil hauptamtliche Versicherungsvertreter regelmäßig über repräsentative Fahrzeuge verfügen. Hat der Kläger sein privates Kfz danach in der Vergangenheit nur in seltenen Einzelfällen - etwa, um Briefe zum Briefkasten zu bringen - benutzt, so stellt sich schon objektiv die Frage, ob überhaupt eine gesonderte Rundfunkgebührenpflicht für das Autoradio in Anwendung von § 5 Abs. 2 RGebStV bestand (das wird etwa von dem VGH Mannheim in seinem Urteil vom 14.04.1994 - 2 S 2521/93 -, NVwZ-RR 1994, S. 611 [VGH Baden-Württemberg 14.04.1994 - 2 S 521/93] bejaht). In der Bevölkerung ist die Kenntnis von einem derartigen Rundfunkgebührentatbestand jedenfalls nicht verbreitet. So war der Kläger auch - wie er bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert hat - völlig überrascht, als der Gebührenbeauftragte des Beklagten ihm bei seinem Besuch am 27.09.2004 erklärte, er müsse das Autoradio auch anmelden, wenn er den Pkw in völlig untergeordnetem Umfang für geschäftliche Zwecke benutzt habe. In der mündlichen Verhandlung hat sich gezeigt, dass der Kläger - wie der absolut größte Teil der Bevölkerung - kein intimer Kenner des Rundfunkgebührenrechts ist. Mithin kann ihm kein erheblicher Schuldvorwurf im Hinblick auf die nicht erfolgte Anmeldung seines Autoradios gemacht werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Beklagten auch die Kosten des erledigten Verfahrensteils aufzuerlegen, denn er hat nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung den angefochtenen Gebührenbescheid im Hinblick auf Fernsehgebühren für den Zeitraum November 2004 bis Februar 2005 aufgehoben, weil er nunmehr davon überzeugt war, dass der Kläger das streitbefangene Fernsehgerät seit dem 01.11.2004 nicht mehr in seinem „Büro“ aufgestellt hatte, was seine Prozessbevollmächtigte in ihrem Schriftsatz vom 29.09.2004 im Sinne von § 4 Abs. 2 RGebStV bereits sinngemäß angezeigt hatte. Das Unterliegen des Klägers ist geringfügig im Sinne von § 155 Abs. 1 S. 2 VwGO, denn zwischen Streitwerten von 691,59 € und 627,78 € (vgl. zu diesen Zahlen den Streitwertbeschluss des Gerichts vom heutigen Tage) besteht weder für die Gerichtsgebühren noch für die Anwaltsgebühren ein Gebührensprung.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.