§ 24 AVO - S I - Anforderungen an Ausgleichsfächer
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO - S I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - S I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
(1) Die in der Stundentafel vorgeschriebene Stundenzahl eines Ausgleichsfaches darf nur um eine Stunde geringer sein als die vorgeschriebene Stundenzahl des auszugleichenden Faches. Ausgleichsfach kann auch ein Wahlpflichtkurs, ein Wahlfach oder ein wahlfreier Kurs sein. Ist für ein Ausgleichsfach in der Stundentafel keine verbindliche Stundenzahl vorgeschrieben, ist die Zahl der Wochenstunden im Stundenplan maßgebend.
(2) In der Realschule, im Gymnasium, im Realschulzweig und im gymnasialen Zweig der Kooperativen Gesamtschule sowie in der Integrierten Gesamtschule gelten die Fächer Deutsch, die Pflichtfremdsprachen und Mathematik bei der Anwendung der Ausgleichsvorschriften als vierstündige Fächer.
(3) Bei Entscheidungen über den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluß nach den §§ 2 und 13 sind auch ausreichende Leistungen in Fachleistungskursen A als Ausgleich für Unterschreitungen um eine Notenstufe in Fachleistungskursen B oder in Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung heranzuziehen.
(4) In der Integrierten Gesamtschule sind beim Sekundarabschluß I - Realschulabschluß und beim Erweiterten Sekundarabschluß I als Ausgleichsfächer für Deutsch, Englisch und Mathematik nur
- 1.die Fächer mit Fachleistungsdifferenzierung,
- 2.die ab dem 7. oder 9. Schuljahrgang als Wahlpflichtkurs betriebene zweite oder dritte Fremdsprache und
- 3.eine im 9. und 10. Schuljahrgang dreistündig betriebene Wahlsprache
heranzuziehen.