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§ 24 AVO - Sek I - Anforderungen an Ausgleichsfächer

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

(1) Die in der Stundentafel vorgeschriebene Stundenzahl eines Ausgleichsfaches darf nur um eine Stunde geringer sein als die vorgeschriebene Stundenzahl des auszugleichenden Faches. Ausgleichsfach kann auch ein Wahlpflichtkurs, ein Wahlfach oder ein wahlfreier Kurs sein. Ist für ein Ausgleichsfach in der Stundentafel keine verbindliche Stundenzahl vorgeschrieben, ist die Zahl der Wochenstunden im Stundenplan maßgebend.

(2) In der Realschule, im Gymnasium, im Realschulzweig und im gymnasialen Zweig der Kooperativen Gesamtschule sowie in der Integrierten Gesamtschule können die Fächer Deutsch, die Pflicht- und Wahlpflichtfremdsprachen und Mathematik bei der Anwendung der Ausgleichsvorschriften nur untereinander ausgeglichen werden.

(3) Bei Entscheidungen über den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluß nach den §§ 2 und 13 sind auch ausreichende Leistungen in Fachleistungskursen A als Ausgleich für Unterschreitungen um eine Notenstufe in Fachleistungskursen B oder in Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung heranzuziehen.