Sozialgericht Braunschweig
Beschl. v. 23.08.2007, Az.: S 32 SO 140/07 ER

Sozialhilferechtliche Voraussetzungen für eine Übernahme von Fahrtkosten zur Ausübung eines Umgangsrechts

Bibliographie

Gericht
SG Braunschweig
Datum
23.08.2007
Aktenzeichen
S 32 SO 140/07 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 65357
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGBRAUN:2007:0823.S32SO140.07ER.0A

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller begehren nach Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) die Übernahme der Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts.

2

Der Antragsteller zu 1) ist Vater der Antragsteller zu 2), geboren 1993 und des Antragstellers zu 3), geboren 1994. Die Antragsteller zu 2) und 3) leben nicht bei dem Antragsteller zu 1), sondern bei ihrer Mutter in Hamburg.

3

Der Antragsteller zu 1) ist seit 1999 von der Mutter der Antragsteller zu 2) und 3) geschieden. In dem familiengerichtlichen Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 29.02.1999 wurde dem Antragsteller zu 1) gegenüber der Mutter seiner Kinder, die Inhaberin der elterlichen Sorge ist, ein Umgangsrecht eingeräumt, das ihm unter anderem gestattet, die Kinder an jedem ersten und dritten Freitag eines jeden Monats bis zum darauffolgenden Sonntag zu sich zu holen.

4

Der Antragsteller zu 1) zog Ende 2006 in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners und beantragte beim Antragsgegner (der sowohl für Leistungen nach dem SGB II - Fachdienst Arbeit - als auch nach dem SGB XII - Fachdienst Soziales - zuständig ist) Arbeitslosengeld II. Aus seinem Leistungsantrag, in dem der Antragsteller zu 1) auch die Antragsteller zu 2) und 3) aufführte, wurden diese in seiner Anwesenheit vom zuständigen Sachbearbeiter des Antragsgegners mit der Bemerkung "nur besuchsweise" gestrichen.

5

Der Antragsgegner gewährte dem Antragsteller zu 1) Arbeitslosengeld II ohne Berücksichtigung der Kinder und der Kosten des Umgangsrechts (Bescheid vom 15.01.2007). Der Widerspruch und auch ein beim Sozialgericht Braunschweig erhobener Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieben ohne Erfolg (Beschluss S 18 AS 1233/07 ER).

6

Ein beim Fachdienst Soziales des Antragsgegners gestellter Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts gemäß § 73 SGB XII führte zu einem Ablehungsbescheid vom 11.06.2007. Ein Schreiben des Antragstellers vom 10.07.2007 (beim Antragsgegner eingegangen am 12.07.2007) bearbeitete der Antragsgegner nicht als Widerspruch gegen den Ablehungsbescheid sondern als erneuten Antrag (entsprechend der wörtlichen Formulierung des Antragstellers). Der Antragsteller bezog sich auf die Rechtssprechung des Bundessozialgerichts, welches festgestellt habe, dass die Kosten des Umgangsrechts zu den persönlichen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören, für die über die Regelsätze hinaus für laufende Leistungen einmalige oder laufende Leistungen zu erbringen seien, aber auch unter Geltung des SGB XII.

7

Die Antragsteller haben am 18. Juli 2007 Klage erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zu jedem regulären Wochenendumgang und zu den Ferienaufenthalten müsste der Antragsteller zu 1) nach Hamburg reisen um die Kinder abzuholen, am Ende des Umgangs diesen Weg erneut antreten um die Kinder zurückzubringen. Diese Fahrten würden mit der Deutschen Bahn vorgenommen. Die Kosten der DB-Fahrt seinen bei Abholung durch den Antragsteller exakt die gleichen (Bahn-Card) wie die Kosten der DB-Fahrt der Kinder, wenn sie alleine fahren würden.

8

Die Antragsteller beantragen,

den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller zu 1) die notwendigen Fahrtkosten für die Ausübung des Umgangsrechts als Beihilfe zu erstatten sowie festzustellen, dass dieser Umgang alle zwei Wochen stattfindet und mittels Fahrten mit der Deutschen Bahn zwischen Peine und Hamburg durchgeführt wird.

9

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

10

Er hat bisher zwar auf das Schreiben des Antragstellers vom 10.07.2007 weder einen Widerspruchsbescheid (bezogen auf den Ablehnungsbescheid vom 11. Juni 2007) noch einen förmlichen Ablehungsbescheid (bei Auslegung des Schreibens als neuen Antrag) erlassen, meint jedoch, der geltend gemachte Anspruch stehe dem Antragsteller nicht zu. Es könne den Kindern im Alter von 14 beziehungsweise knapp 13 Jahren zugemutet werden, die Strecke von Hamburg nach Peine und zurück alleine mit der Bahn zurückzulegen. Dabei entstünden dem Antragsteller zu 1) keine Fahrtkosten. Die Fahrtkosten der Antragsteller zu 2) und 3) lägen nicht im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners, da diese in Hamburg wohnen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der näheren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte nebst Anlagen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, verwiesen.

11

II.

Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz zulässig, aber unbegründet.

12

Für den Erfolg des Antrags müssten sowohl ein Anordnungsanspruch (ein materiell rechtlicher Anspruch auf Gewährung der begehrten Leistung) glaubhaft gemacht sein als auch ein Anordnungsgrund (die Dringlichkeit der begehrten gerichtlichen Regelung) vorliegen.

13

Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.

14

Für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII an die Antragsteller zu 2) und 3) ist der Antragsgegner örtlich nicht zuständig. Im Übrigen sind nicht die geringsten Anhaltspunkte für deren sozialhilferechtliche Bedürftigkeit ersichtlich oder vorgetragen.

15

Der Antragsteller zu 1) hat keinen Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Fahrtkosten. Diese fallen, was bei der Ermessensprüfung nach § 73 SGB XII zwingend zu beachten ist, nicht notwendig an. Kinder im Alter der Antragsteller zu 2) und 3) sind normalerweise (insbesondere dann, wenn sie als Geschwister zu zweit unterwegs sind) durchaus in der Lage, weite Strecken mit der Deutschen Bahn auch ohne Begleitung Erwachsener zurückzulegen, selbst wenn mehrmaliges Umsteigen erforderlich ist. Dies lässt sich insbesondere jetzt in den Sommerferien beobachten, wo viele Kinder in diesem Alter mit dem Schülerferienticket unterwegs sind (z.B. von Vechelde über Peine nach Hamburg bis Cuxhaven und am gleichen Tag wieder zurück). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller zu 2) und 3) dazu nicht in der Lage sind, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Es ist ihnen deshalb zuzumuten dies auch zu tun.

16

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz. Rechtsbehelfsbelehrung

17

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zulässig (§ 172 SGG). Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Sozialgericht Braunschweig, Am Wendentor 7, 38100 Braunschweig, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 173 SGG). Hilft das Sozialgericht der Beschwerde nicht ab, so legt es diese dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.