Sozialgericht Braunschweig
Beschl. v. 20.08.2007, Az.: S 32 SO 158/07 ER
Übernahme der Kosten einer einmaligen Einzugsrenovierung ohne vorherige Zustimmung im Fall ihrer sozialhilferechtlichen Rechtfertigung; Übernahme von Kosten eines nicht erforderlichen Umzugs; Sozialhilferechtliche Angemessenheit von durch die Anmietung einer nicht bezugsfertigen Wohnung entstehenden Kosten
Bibliographie
- Gericht
- SG Braunschweig
- Datum
- 20.08.2007
- Aktenzeichen
- S 32 SO 158/07 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 65356
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGBRAUN:2007:0820.S32SO158.07ER.0A
Rechtsgrundlagen
- § 29 SGB XII
- § 86b Abs. 2 S. 2 SGG
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Kosten für eine Einzugsrenovierung.
Der 1946 geborene Kläger hatte bis zum 30. Juni 2006 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) von der Stadt Herne (seinem bisherigen Wohnsitz) erhalten. Zum 01. Juli 2007 ist er nach Peine umgezogen. Die entsprechende Absicht hatte er der Stadt Herne am 04. Juni 2007 und dem Antragsgegner bereits am 10. Mai 2007 mitgeteilt. Der Mietvertrag über die neue Wohnung stammt vom 26. April 2007.
Nach dem Vortrag des Antragstellers ist die neue Wohnung nicht renoviert mit teils abgerissenen Tapeten. Laut § 7 des Mietvertrages gewährt der Vermieter den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand bei Übergabe. Explizite Regelungen über die Einzugsrenovierung enthält der Mietvertrag nicht. Auf den Antrag des Antragstellers vom 09. Juni 2007, ihm die Renovierung inklusive der Kostenübernahme für einen Anstreicher zu finanzieren, kündigte der Antragsgegner an, zunächst einen Hausbesuch durchführen zu wollen. Dazu ist es bisher nicht gekommen. Mit Bescheid vom 02. Juni 2007 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab, da die Stadt Herne mit Bescheid vom 08. Juni 2007 dem Umzug nach Peine nicht zugestimmt habe und deshalb den dort gestellten Antrag auf Übernahme der Umzugskosten abgelehnt habe. Die Kosten der Einzugsrenovierung gemäß § 29 SGB XII würden nur bei einem notwendigen Wohnungswechsel anerkannt. Das sei ausweislich des Bescheides der Stadt Herne nicht der Fall gewesen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 08. August 2007 zurück. Kosten einer Einzugsrenovierung würden nur übernommen, wenn der Leistungsträger der Übernahme vor Anmietung zugestimmt habe. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Zudem seien Gründe für die leistungsrechtliche Notwendigkeit eines Auszuges nicht erkennbar. Die Stadt Herne habe den Antragsteller nicht zu einem Umzug aufgefordert.
Am 13. August 2007 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Braunschweig den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er ist der Auffassung, der Antragsgegner sei zur Kostenübernahme der Einzugsrenovierung verpflichtet. Es könne ihm nicht zugemutet werden, in einer Wohnung mit teils abgerissenen Tapeten zu wohnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII zu bewilligen, konkret, die Übernahme der Kosten für die Einzugsrenovierung seiner Wohnung in Peine zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt
den Antrag abzuweisen.
Er bezieht sich auf Bescheid und Widerspruchsbescheid.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der näheren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakten nebst Beiakten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig aber unbegründet.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung (wie hier) ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (d.h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 mit weiteren Nachweisen).
Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist nicht glaubhaft gemacht. Als Anspruchsgrundlage für die Aufwendungen anlässlich einer Einzugsrenovierung kommt lediglich § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Betracht. Dort heißt es, dass Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden. Einschränkend heißt es dazu in § 29 Abs. 1 Satz 5: "Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt." Das heißt, die Kosten einer einmaligen Einzugsrenovierung können ohne vorherige Zustimmung nur dann anerkannt und übernommen werden, wenn sie sozialhilferechtlich gerechtfertigt sind. Das ist hier nicht der Fall. Zum Einen sind die Kosten angefallen, obwohl ein Umzug nicht erforderlich war. Zumindest hat die Stadt Herne den Kläger nicht zu einem Umzug aufgefordert. Auch sind sonstige gesundheitliche oder soziale Gründe für den Umzug nicht ersichtlich oder vorgebracht. Zum Anderen und entscheidend ist jedoch, dass Kosten, die dadurch entstehen, dass eine nicht bezugsfertige Wohnung angemietet wird, im Regelfall immer sozialhilferechtlich unangemessen sind. Dafür, dass der Kläger aus irgendeinem Grunde gezwungen war, eine nicht renovierte und nicht bezugsgeeignete Wohnung anzumieten, sind nicht ersichtlich. Es gibt auf dem bundesdeutschen Wohnungsmarkt (welcher hier als Vergleichsmaßstab heranzuziehen ist, da keine Gründe für einen Umzug ausgerechnet nach Peine vorgetragen sind) genügend Wohnungen (auch kleine und preiswerte) die bezugsfertig vermietet werden.
Schlussendlich ist bisher auch nicht glaubhaft gemacht, dass es dem Antragsteller unzumutbar ist, in der Wohnung, in der er immerhin bereits seit dem 01.Juli lebt, weiterhin zu wohnen. Der tatsächliche Zustand der Wohnung ist nämlich nicht bekannt. Allein der Vortrag des Antragstellers, es seien zum Teil Tapeten abgerissen, rechtfertigt eine Eilentscheidung nicht. Es ist nicht zu erkennen, ob die Tapeten teilweise ganz fehlen oder quadratmeterweise abgerissen sind oder ob lediglich kleinere quadratzentimetergroße Streifen ausgerissen sind. Letzteres würde jedenfalls auf keinen Fall eine gerichtliche Eilentscheidung rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.