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§ 2 NHafenSG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
Amtliche Abkürzung
NHafenSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) 1Die §§ 3 bis 17 finden Anwendung auf Hafenanlagen, in denen

  1. 1.

    in der Auslandsfahrt eingesetzte

    1. a)

      Fahrgastschiffe unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen,

    2. b)

      Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder

    3. c)

      bewegliche Offshore-Bohreinheiten

    oder

  2. 2.

    im nationalen Verkehrsdienst eingesetzte Fahrgastschiffe der Klasse A nach Artikel 4 der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/75/EG der Kommission vom 29. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 190 S. 6),

abgefertigt, hergestellt und repariert werden. 2Hafenanlagen sind auch Warteplätze und Schleusen, die von den in Satz 1 genannten Schiffen genutzt werden.

(2) 1Das für Häfen zuständige Ministerium (Fachministerium) kann für Hafenanlagen, die nur gelegentlich von im Auslandsverkehr eingesetzten Schiffen in Anspruch genommen werden, im Einzelfall bestimmen, dass auf sie Regelungen der §§ 3 bis 17 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind, wenn dadurch das durch den ISPS-Code angestrebte Sicherheitsniveau nicht beeinträchtigt wird. 2Das Fachministerium hat seine Entscheidung auf der Grundlage einer nach § 5 durchgeführten Risikobewertung zu treffen.

(3) Die §§ 3 bis 17 sind nicht anzuwenden auf Hafenanlagen, in denen allein Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Vertragsstaat des ISPS-Codes gehörende oder von ihm betriebene Schiffe, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden, abgefertigt, hergestellt und repariert werden.