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§ 16 GaVO - Feuerlöschanlagen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung- GaVO)
Amtliche Abkürzung
GaVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021200000

(1) Mittel- und Großgaragen müssen in Geschossen, deren Fußboden im Mittel mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt, Wandhydranten an einer nassen Steigleitung in der Nähe jedes Treppenraumes einer notwendigen Treppe haben.

(2) Großgaragen müssen in Geschossen, deren Fußboden im Mittel mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt, selbsttätige Feuerlöschanlagen mit über die Fläche verteilten Sprühdüsen haben, wenn das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient. Das gilt nicht, wenn die Großgaragen zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht.