Art. 7 AusbPolFühA
Bibliographie
- Titel
- Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
- Redaktionelle Abkürzung
- AusbPolFühA,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020000000
(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Sie gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte von je einem Jahr, die zeitlich aufeinander folgen und inhaltlich aufeinander aufbauen.
(2) Ergibt sich während der Ausbildung im ersten Ausbildungsabschnitt, daß der Polizeivollzugsbeamte für die künftige Verwendung nicht geeignet ist, so ist seine Zulassung zu widerrufen.