Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 02.02.2010, Az.: 32 Ss 6/10
Beschränkung der Feststellungen eines nicht rechtskräftigen Urteils auf die wörtliche Übernahme des Anklagesatzes aus einer Anklageschrift
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 02.02.2010
- Aktenzeichen
- 32 Ss 6/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 22867
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2010:0202.32SS6.10.0A
Rechtsgrundlagen
- § 261 StPO
- § 267 Abs. 1 StPO
- § 267 Abs. 3 S. 1 StPO
Verfahrensgegenstand
Nötigung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Die Feststellungen eines nicht rechtskräftigen Urteils können sich nicht in der wörtlichen Übernahme des Anklagesatzes aus einer Anklageschrift erschöpfen.
In der Strafsache
...
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil des Amtsgerichts Neustadt a. Rbge. - Jugendschöffengericht - vom 06.10.2009
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht,
den Richter am Oberlandesgericht und
den Richter am Amtsgericht
am 02.02.2010
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an ein anderes Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Neustadt a. Rbge. zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Neustadt a. Rbge. hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt. Außerdem hat es ihm für drei Monate verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.
Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte am 05.09.2008 gegen 08:10 Uhr in Wunstorf mit dem Pkw Renault Megane Scenic, amtliches Kennzeichen XXXX auf dem Luther Weg mit mehreren Schlenkern in Richtung des rechten Fahrbahnrandes, um den den Luther Weg mit seinem Fahrrad befahrenden Zeugen Z abzudrängen. Auf dem Bahnübergang fuhr er plötzlich seitlich auf den Zeugen Z. und den ebenfalls auf seinem Fahrrad fahrenden Zeugen W. zu, wobei es den Zeugen nur mit Mühe gelang, einen Zusammenstoß zu verhindern. Nach dem Überqueren der Bahngleise fuhr der Angeklagte mit seinem Fahrzeug schräg an den rechten Fahrbahnrand, sodass der Zeuge stark abbremsen musste, damit er nicht mit dem Fahrzeug des Angeklagten zusammenstieß. Der Angeklagte riss sodann die Autotür auf und packte den Zeugen Z. am Ranzen, der versuchte, mit seinem Fahrrad zu entkommen, und schubste ihn mit großer Wucht samt seines Fahrrades in das Brachstück neben den Schienen. Als der Zeuge versuchte, sich aufzurichten, versetzte der Angeklagte ihm mehrere Faustschläge auf Rücken, Nacken und Hinterkopf. Anschließend drehte er den Zeugen um und versetzte ihm einen Faustschlag in das Gesicht. Durch die Schläge erlitt der Zeuge eine Schädelprellung, eine Ellenbogenprellung, Kopfschmerzen und Schwindelgefühle, sodass er eine Woche lang arbeitsunfähig war.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vorn 22.01.2010 die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an das Amtsgericht Neustadt a. Rbge. beantragt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat jedenfalls vorläufigen Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung wird den Anforderungen an ein Urteil gemäß §§ 267 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 261 StPO in keiner Weise gerecht.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vorn 16. April 2007 dazu ausgeführt:
"Die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung vermögen den Schuldspruch wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs nicht zu tragen.
Nach § 267 Abs. 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straft2lt gefunden werden. Aus der Sachverhaltsdarstellung muss sich klar ergeben, durch welche bestimmten Tatsachen die einzelnen gesetzlichen Merkmale des äußeren und inneren Tatbestandes erfüllt werden. Dies erfordert eine in sich geschlossene Darstellung der Tat, die nicht durch in den Urteilsgründen verstreute tatsächliche Feststellungen ersetzt werden kann (vgl. BGH StV 1984, 64). Die getroffenen Feststellungen sind dann keine tragfähige Entscheidungs- und Prüfungsgrundlage, wenn sie unvollständig, lückenhaft oder in sich widersprüchlich sind. Die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 267 Abs. 1 StPO dient dem Zweck, die Nachprüfung des Urteils durch das Revisionsgericht sicherzustellen. Verstöße gegen § 267 StPO führen in der Regel zu unzureichenden Urteilsfeststellungen, bei denen die Sachrüge durchgreift (vgl. Löwe-Rosenberg-Gollwitzer, 25. Aufl., § 267, Rdnr. 161).
Dies ist hier der Fall, weil die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils die tatsächlichen Grundlagen des angewandten Straftatbestandes nicht erkennen lassen. Das Amtsgericht Neustadt am Rbge. hat den Angeklagten unter anderem wegen tateinheitlich verwirklichter Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Die Feststellungen tragen diesen Vorwurf indessen nicht.
Die Feststellungen geben den (eingerückten) Anklagevorwurf, mit dem dem Angeklagten u.a. gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorgeworfen worden war, wieder und führen ergänzend aus, dass sich der diesem Anklagepunkt zugrunde gelegte Sachverhalt bestätigt hat. Unabhängig davon, dass Feststellungen zum inneren Tatbestand gänzlich fehlen und hier auch nicht auf der Hand liegen, tragen die Feststellungen auch nicht den objektiven Tatbestand der ausgeurteilten Straßenverkehrsgefährdung. Es ist bereits fraglich, ob aufgrund der Feststellungen ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Handeln des Angeklagten angenommen werden kann. Zumindest aber eine konkrete Gefahr lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen.
Die angefochtene Entscheidung wird zudem wegen ihrer lückenhaften Beweiswürdigung nicht den Anforderungen gerecht, die an die Begründung eines tatrichterlichen Urteils zu stellen sind. Es ist Aufgabe der Urteilsgründe, dem Revisionsgericht eine umfassende Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Entscheidung auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht. Daher müssen sie so beschaffen sein, dass das Revisionsgericht ihnen nicht nur entnehmen kann, welche Feststellungen der Tatrichter getroffen hat, sondern auch, wie er zu diesen Feststellungen gelangt ist. Von sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen geringer Bedeutung abgesehen, bedarf es dazu auch der Darlegung der Beweiswürdigung, die eine Gesamtwürdigung aller in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen enthalten muss. Die bloße Wiedergabe der Aussagen des Angeklagten und der Zeugen genügt hierfür nicht (Meyer- Goßner, StPO, 52. Aufl., § 267, Rdnr. 12). Bei den vom Tatrichter vorgenommenen Ausführungen zu den Aussagen des Angeklagten und der Zeugen P., B., M. und W. handelt es sich um eine schlichte Beweisdokumentation, jedoch nicht um eine Beweiswürdigung. Das erkennende Gericht unterlässt es neben der mitgeteilten Einlassung des Angeklagten diese auch unter Berücksichtigung der weiter erhobenen Beweise zu würdigen. Die Beweiswürdigung ist zudem nicht nachvollziehbar, weil das Tatgericht nicht dar- getan hat, warum die Zeugen glaubwürdig sind und nicht der Angeklagte. Die nach Darlegung der einzelnen Aussagen getroffene schlichte Feststellung, dass der Angeklagte sich danach der Nötigung und vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gemacht habe, genügt den Anforderungen an die Beweiswürdigung nicht.
Auch die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Strafzumessung begegnen rechtlichen Bedenken.
Zwar ist die Strafzumessung Sache des Tatrichters, der sich allein aufgrund der Hauptverhandlung ein umfassendes Bild von der Person des Angeklagten und seiner Taten machen kann und im Stande ist, die wesentlichen entlasten- den und belastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen.
Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO sind im Urteil die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend sind. Eine erschöpfende Darstellung aller Strafzumessungserwägungen ist weder möglich noch nötig. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die durch den Tatrichter vorgenommene Beurteilung Rechtsfehler erkennen lässt, etwa weil die maßgeblichen Erwägungen rechtlich anerkannten Strafzumessungsgrundsätzen zuwiderlaufen, in sich widersprüchlich oder lückenhaft sind, oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung öst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGHR § 46 Abs. 2 StGB Tatumstände 3; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 46, Rdnr. 114 ff.).
Rechtsfehlerhaft hat das Tatgericht im Tenor eine tateinheitlich begangene Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeurteilt, die weder in der Liste der an- gewendeten Vorschriften noch in den Gründen erscheint.
Weiterhin rechtsfehlerhaft hat das Tatgericht keine Feststellungen zur Person des Angeklagten und zu etwaigen Voreintragungen, die es zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, getroffen.
Schließlich unterlässt das Tatgericht rechtsfehlerhaft die für die Nebenstrafe der Anordnung eines dreimonatigen Fahrverbotes bestimmenden Gründe anzugeben. Daneben wirken sich auch hier die fehlenden Feststellungen zur Person des Angeklagten aus.
Der Revision des Angeklagten wird daher aus den dargelegten Gründen der, zumindest vorläufige, Erfolg nicht versagt werden können."
Dem schließt sich der Senat an.
Ergänzend merkt er an, dass sich jedenfalls die Feststellungen eines nicht rechtskräftigen Urteils nicht in der wörtlichen Übernahme des Anklagesatzes aus einer Anklageschrift erschöpfen können, weil Gegenstand der Urteilsfindung die Tat ist, wie sie sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme darstellt (§ 264 Abs. 1 StPO). Das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ein Anklagesatz indes nicht vorwegnehmen können, der zudem nur einen hinreichenden Tatverdacht formuliert (§ 170 Abs. 1 StPO), während das Gericht seine in der Hauptverhandlung gewonnene Überzeugung von der Schuld oder der Unschuld eines Angeklagten darzulegen hat.
Auf die Revision des Angeklagten war nach allem das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache gemäߧ 354 Abs. 2 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Neustadt a. Rbge. zu verweisen. Dieses wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.