Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 25.02.2010, Az.: 2 Ws 13/10

Unzulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zur nachträglichen Anwendung der sog. Vollstreckungslösung wegen Verfahrensverzögerungen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
25.02.2010
Aktenzeichen
2 Ws 13/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 23286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2010:0225.2WS13.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 17.11.2009 - AZ: 10 Ks 1/09

Fundstellen

  • NStZ-RR 2010, 251-252
  • NStZ-RR 2010, 6

Amtlicher Leitsatz

1. Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zur nachträglichen Anwendung der sog. Vollstreckungslösung ist nicht zulässig, weil die Nachholung einer Entschädigungs oder Kompensationsentscheidung nicht zu den zulässigen Zielen eines Wiederaufnahmeverfahrens gehört. Wie sich aus § 359 Nr.5 StPO ergibt, können im Wiederaufnahmeverfahren allein der Schuldspruch und - im begrenzten Umfang - der Strafausspruch im engeren Sinn zur Überprüfung gestellt werden.

2. Für den Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr.6 StPO gilt insoweit nichts anderes.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Stade vom 17. November 2009 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).

Gründe

1

I. Am 16. Dezember 1997 erkannte das Landgericht Verden gegen die Verurteilte wegen Mordes auf lebenslange Freiheitsstrafe, verneinte aber die besondere Schwere der Schuld. Gegen dieses Urteil legten sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision ein. Während das Rechtsmittel der Angeklagten mit Beschluss vom 10. Februar 1999 vom Bundesgerichtshof als offensichtlich unbegründet verworfen wurde, hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. Februar 1999 das Urteil des Landgerichts Verden auf, soweit nicht auf besondere Schuldschwere erkannt worden war und verwies insoweit die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

2

Die Verurteilte legte am 8. April 1999 gegen den Verwerfungsbeschluss des Bundesgerichtshofs Verfassungsbeschwerde ein, worauf das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 25. Januar 2005 den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1999 aufhob und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwies.

3

In dem darauf fortgesetzten Revisionsverfahren rügte die Verurteilte zusätzlich im Hinblick auf die Verfahrensdauer vor dem Bundesverfassungsgericht die Verletzung von Art. 5 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz, Art. 6 Abs. 1 EMRK. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verwarf die Revision der Angeklagten mit Urteil vom 7. Februar 2006 erneut. Zur Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung führte der Senat aus, die bis zum Abschluss mit der Entscheidung vom 7. Februar 2006 im Revisionsverfahren verstrichene Zeit sei nicht berücksichtigungsfähig, weil das Rechtsmittel nicht der Korrektur eklatanter Fehler gedient habe. Die Dauer des Verfahrens über die Verfassungsbeschwerde habe nicht zur Kompensation in Form einer Strafmilderung führen können, weil dies im Falle der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe von vornherein nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht komme und es sich im Übrigen bei der Verfassungsbeschwerde nicht um ein ordentliches Rechtsmittel im Instanzenzug handele. Die gegen dieses Urteil wiederum eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21. Oktober 2006 nicht zur Entscheidung angenommen. Mit alsbald rechtskräftig gewordenem Urteil vom 15. Dezember 2006 hat das Landgericht Verden endgültig die besondere Schuldschwere bei der Verurteilten verneint.

4

Die Verurteilte erhob weiterhin Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der darauf mit Urteil vom 22. Januar 2009 feststellte, dass in dem Strafverfahren gegen die Verurteilte Verletzungen der Art. 6 Abs. 1 (keine Entscheidung in angemessener Frist) und Art. 13 EMRK (kein effektiver Rechtsbehelf gegen Konventionsverstoß) erfolgt sind, und der Verurteilten 3.000 € Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden und 4.000€ für die entstandenen Verfahrenskosten zusprach.

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Unter dem 6. Mai 2009 beantragte die Verurteilte beim 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens und stützte diesen Antrag unter Hinweis auf die ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf den Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 6 StPO. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gab auf Antrag des Generalbundesanwalts den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §§ 367 Abs. 1 StPO, 140 a Abs. 1 S. 2 GVG an das Landgericht Stade ab.

6

Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Stade verwarf darauf mit dem angefochtenen Beschluss den Wiederaufnahmeantrag der Verurteilten kostenpflichtig als unzulässig. Zur Begründung führte die Kammer aus, die Verurteilte sei durch den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Konventionsverstoß nicht mehr beschwert, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ihr eine Entschädigung gem. § 41 EMRK zugesprochen habe und nach seiner Begründung gerade davon ausgegangen ist, dass eine innerstaatliche Entschädigung oder Kompensation durch die Verurteilte nicht zu erlangen sei. Deshalb könne die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch nicht mehr auf dem Konventionsverstoß beruhen.

7

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs jedenfalls auf der festgestellten Verletzung des Art. 13 EMRK beruhe. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe festgestellt, dass der Verurteilten "zur maßgeblichen Zeit kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stand, der geeignet war, bezüglich einer Verletzung des Gebots der angemessenen Frist unter den Umständen ihrer Rechtssache Abhilfe zu schaffen". (Ziff. 87 des Urteils des EGMR vom 22. Januar 2009). Auf dieser Konventionsverletzung beruhe die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs, weil der Senat es versäumt habe, bereits damals die sogenannte Vollstreckungslösung - ggf. nach Herbeiführung einer Entscheidung des großen Senats für Strafsachen - anzuwenden und sich die Möglichkeit zu eröffnen, die Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK durch eine Verringerung der Mindestverbüßungsdauer i. S. des § 56 a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu kompensieren, wie dies seit der Entscheidung des großen Senats für Strafsachen vom 17. Januar 2008, GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 ff., erfolgen könne.

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Die Verurteilte sei auch trotz der Entschädigungszahlung von 3.000 € weiterhin durch den Konventionsverstoß beschwert. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stünden nämlich Entschädigung und Wiedergutmachung im Verhältnis wechselseitiger Ergänzung und Verstärkung als Mittel der Reaktion auf festgestellte Konventionsverletzungen und schlössen sich gerade nicht gegenseitig aus. Die Entschädigungszahlung kompensiere nur die nach innerstaatlichem Recht nur unvollkommen gewährleistete Wiedergutmachung in Form der Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens. Im Übrigen diene § 359 Nr. 6 StPO der Erfüllung der sich aus Art. 46 MRK ergebenden Verpflichtung, die Folgen menschenrechtswidrigen Verhaltens zu beseitigen und möglichst den ursprünglichen (konventionsgemäßen) Zustand wieder herzustellen, was gegenüber einer Entschädigung in Geld grundsätzlich vorrangig sei und bei der Beurteilung der Frage der Beschwer nicht außer Acht gelassen werden dürfe.

9

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Vorgänge dem Senat mit dem Antrag vorgelegt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen und dies im Wesentlichen mit den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung begründet.

10

II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis trifft die angefochtene Entscheidung zu. Der Wiederaufnahmeantrag der Verurteilten ist nämlich bereits deshalb unzulässig, weil mit ihm kein zulässiges Wiederaufnahmeziel verfolgt wird.

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1. §§ 359 ff. StPO erlauben zur Beseitigung von Fehlentscheidungen in engen Grenzen die Durchbrechung der Rechtskraft. Dabei sind zulässige Wiederaufnahmeziele, wie aus § 359 Nr. 5 StPO herzuleiten ist, der Freispruch, die Verfahrenseinstellung, die mildere Verurteilung aufgrund eines anderen Gesetzes oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Sicherungsmaßregel (MeyerGoßner, StPO, Rdnr. 2 zu § 353. HK Temming, StPO, 4. Aufl., Rdnr. 2 zu § 353 m. w. N.. KKSchmidt, StPO, 6. Aufl., Rdnr. 4 zu § 359). Nur diese Ziele können mit einem Wiederaufnahmeantrag verfolgt werden. Ein auf ein anderes Ziel gerichteter Antrag ist unzulässig.

12

Mit dem Wiederaufnahmegesuch der Verurteilten wird eines der vorgenannten Ziele indes nicht erstrebt. Denn die Verurteilte will mit der Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens erreichen, dass die durch die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelte sogenannte Vollstreckungslösung in ihrem Fall angewendet wird, um den festgestellten Konventionsverstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK dadurch zu kompensieren, dass die Mindestvollstreckungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe gem. § 57 a Abs. 1 Nr. 1 StGB verkürzt und eine frühere Reststrafenaussetzung ermöglicht wird. Insoweit handelt es sich aber nicht einmal um eine ohnehin nur in eingeschränktem Umfang die Wiederaufnahme eröffnende Frage der Strafbemessung, sondern vielmehr um eine Entschädigungs oder Kompensationsfrage.

13

Dies ergibt sich bereits deutlich aus der Begründung der Entscheidung des großen Senats des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2008, GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, insbesondere S. 140 Rdnr. 42, S. 141 Rdnr. 44 (ebenso insbesondere KG Berlin, Urteil vom 23. Juni 2008, 1 Ss 213/04, juris). Der Schuld und der Strafausspruch im engeren Sinn, welche allein im Wiederaufnahmeverfahren ggf. zur Überprüfung gestellt werden können, werden durch die Vollstreckungslösung, wie nicht zuletzt bereits der Name sagt, nicht berührt. Schon deshalb ist das Wiederaufnahmegesuch der Verurteilten unzulässig, ohne dass es noch auf die Beruhensfrage und die Frage einer fortbestehenden Beschwer trotz erfolgter Entschädigungszahlung ankäme.

14

2. Der hier vertretenen Auffassung kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass bei dem absoluten Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 6 StPO eine großzügigere Auslegung auch hinsichtlich der verfolgbaren Wiederaufnahmeziele angezeigt wäre.

15

Die gesetzliche Regelung gibt für eine solche extensive Auslegung nichts her. Vielmehr ist aus dem Wortlaut der Wiederaufnahmeregelungen nicht einmal ableitbar, dass § 363 StPO im Rahmen des Wiederaufnahmegrundes des § 359 Nr. 6 StPO keine Anwendung finden soll, wovon indes die überwiegende Kommentarliteratur ausgeht (s. insbesondere MeyerGoßner aaO., Rdnr. 52 zu § 359 StPO m. w. N.. etwas vorsichtiger KKSchmidt, aaO., Rdnr. 42 zu § 359 StPO). Es gibt jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass nunmehr noch weitergehend auch der Sache nach der Vollstreckung zuzurechnende Kompensations und Entschädigungsfragen die Wiederaufnahme des Strafverfahrens rechtfertigen können sollten. Die Entstehungsgeschichte der Norm, Ergänzung des§ 359 StPO um die Nr. 6, spricht vielmehr dagegen. So nimmt die seinerzeitige Begründung der Beschlussempfehlung ausdrücklich Bezug auf die allgemeinen Prinzipien des Wiederaufnahmerechts, die ersichtlich durch die Einführung des § 359 Nr. 6 StPO nicht angetastet werden sollten (s. insbesondere Bundestagsdrucksache 13/10333, S. 4 rechte Spalte, letzter Absatz). Ausdrücklich ist in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass keineswegs jede Konventionsverletzung die Wiederaufnahme rechtfertigen sollte.

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Auch vor diesem Hintergrund sieht sich der Senat nicht zu einer exzessiven, im Widerspruch zu den allgemeinen Prinzipien des Wiederaufnahmeverfahrens stehenden Anwendung des § 359 Nr. 6 StPO veranlasst. Das gilt bei der gegebenen konkreten Sachlage um so mehr, als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der Verurteilten gerade auch ausdrücklich im Hinblick auf die verneinte rückwirkende Anwendbarkeit der Vollstreckungslösung eine Entschädigung zuerkannt hat (s. dazu Krehl, Anm. zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in dieser Sache vom 22. Januar 2009, StV 2009, 561, 564).

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.