Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 26.01.2010, Az.: 1 Ws 47/10
Streitwert in Strafverfahren und Maßregelvollzugsverfahren; Nichtanwendung des Auffangsatzes
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 26.01.2010
- Aktenzeichen
- 1 Ws 47/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 10498
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2010:0126.1WS47.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - AZ: 72 StVK 223/09
Rechtsgrundlagen
- § 50 Abs. 1 GKG
- § 63 Abs. 3 GKG
Fundstellen
- AGS 2010, 224
- NStZ-RR 2010, 160
- RENOpraxis 2010, 225
- StRR 2010, 83 (amtl. Leitsatz)
- ZAP EN-Nr. 471/2010
- ZAP EN-Nr. 0/2010
- ZfStrVo 2010, 111
- ZfStrVo 2010, 239
Amtlicher Leitsatz
In Straf und Maßregelvollzugsverfahren richtet sich der Streitwert nach §§ 63 Abs. 3, 50 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse von Strafgefangenen und Maßregelpatienten. Der Auffangwert des § 50 Abs. 2 GKG kommt regelmäßig nicht zum Tragen.
Tenor:
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Gründe
1. Der Verfahrensbevollmächtigte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer, soweit in einer Maßregelvollzugssache der Streitwert auf 400, Euro festgesetzt wurde. Er begehrt das Festsetzen eines Streitwerts in Höhe von 5.000 Euro. Die Kammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
2. Die Beschwerde ist nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 Satz 1GKG statthaft und zulässig, wobei der Senat davon ausgeht, dass der Verfahrensbevollmächtigte das Rechtsmittel im eigenen Namen eingelegt hat. Die erforderliche Beschwer von mehr als 200, Euro bemisst sich aus der Differenz der Gebühren nach dem festgesetzten und dem begehrten Streitwert.
3. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zwar weist der Verfahrensbevollmächtigte zutreffend darauf hin, dass sich das Festsetzen des Streitwerts nicht mehr nach den Vorschriften der §§ 48a, 13 GKG (a.F.) richtet, sondern nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes in der derzeit geltenden Fassung, mithin nach den §§ 1 Nr. 8, 52 Abs. 1 bis 3, 60 und 65 GKG. Dies führt aber nicht sogleich zum Anwenden des § 52 Abs. 2 GKG mit der Annahme des dort festgesetzten Auffangstreitwerts in Höhe von 5.000 Euro. Vielmehr ist in Strafvollzugs wie gleichermaßen in Maßregelvollzugssachen nach Maßgabe von § 52 Abs. 1 GKG auf die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache unter besonderer Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse von Strafgefangenen und Maßregelpatienten abzustellen (Kamann in AKStVollzG, 5. Aufl., § 121 Rn. 9. Callies/MüllerDietz, Strafvollzugsgesetz, 11. Aufl., § 121 Rn. 1). Dies entspricht ständiger und langjähriger Spruchpraxis des zugleich in Straf und Maßregelvollzugssachen für ganz Niedersachsen tätigen Senats. Vorliegend ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ein Antrag auf Lockerungen in der Form von unbegleiteten Tagesausgängen eines Maßregelpatienten. Das Festsetzen eines Streitwerts in Höhe von 400, Euro ist in Anbetracht dessen nicht zu beanstanden.
4. Von einer Anhörung des Verurteilten hat der Senat abgesehen, da er die angefochtene Entscheidung nicht zu seinem Nachteil abgeändert hat.
5. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).