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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 7 NPGHarzNI - Allgemeine Schutzbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI)
Amtliche Abkürzung
NPGHarzNI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Im Nationalpark sind alle Handlungen verboten, die den Nationalpark oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen der Schutzgüter des Nationalparks ist es verboten,

  1. 1.
    wild lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Äsungs-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
  2. 2.
    die Ruhe der Natur durch Lärm oder gebündelte, weit reichend wirkende Lichtstrahlen zu beeinträchtigen,
  3. 3.
    Modellflugzeuge und andere Kleinflugkörper fliegen zu lassen oder sonstige ferngesteuerte Geräte zu betreiben,
  4. 4.
    Hunde unangeleint laufen zu lassen,
  5. 5.
    Bohrungen aller Art niederzubringen,
  6. 6.
    Wasser zum Betrieb von technischen Anlagen, insbesondere von Beschneiungsanlagen, aus Gewässern zu entnehmen,
  7. 7.
    Kunstschnee außerhalb der Nutzungszonen aufzubringen und
  8. 8.
    Feuer zu entfachen oder zu unterhalten und Feuerwerkskörper zu zünden.

(3) 1Die Verbote der Absätze 1 und 2 und die Beschränkungen des Betretensrechts in § 6 Abs. 1 und 3 gelten nicht für

  1. 1.

    Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,

  2. 2.

    die Nutzung und Unterhaltung von

    1. a)

      planfestgestellten, genehmigten oder dem öffentlichen Baurecht entsprechenden genehmigungsfreien baulichen Anlagen sowie zugehöriger Freiflächen,

    2. b)

      Ver- und Entsorgungsanlagen, insbesondere der Wassergewinnung und -versorgung, Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und Telekommunikation und

    3. c)

      mit Gewässern verbundenen Anlagen

    einschließlich ihrer Zuwegung,

  3. 3.

    die bestimmungsgemäße Nutzung von für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen,

  4. 4.

    die Unterhaltung von Straßen und Wegen,

  5. 5.

    Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung, die von der Nationalparkverwaltung durchgeführt oder veranlasst werden,

  6. 6.

    Maßnahmen zur Erhaltung oder Entwicklung des Gebietes, die von der Nationalparkverwaltung durchgeführt oder veranlasst werden,

  7. 7.

    Maßnahmen zur Regulierung des Wildbestandes, die der Schutzzweck (§ 3) erfordert,

  8. 8.

    Maßnahmen im Rahmen wissenschaftlicher Forschung und Lehre sowie der Informations- und Bildungsarbeit, die von der Nationalparkverwaltung durchgeführt oder veranlasst werden,

  9. 9.

    die Unterhaltung von Loipen, auch mit Loipenspurgeräten, ausgenommen sind Handlungen nach Absatz 2 Nr. 6 oder 7, sowie

  10. 10.

    Maßnahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme, des amtlichen Denkmalschutzes und des gewässerkundlichen Landesdienstes, wenn diese im Benehmen mit der Nationalparkverwaltung durchgeführt werden.

2Weitere Freistellungen für teilflächenbezogene Maßnahmen und Nutzungen ergeben sich außerdem aus der Anlage 5.

(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 2 und den Beschränkungen des Betretensrechts in § 6 Abs. 1 und 3 lässt die Nationalparkverwaltung, soweit der Schutzzweck (§ 3) es hinsichtlich Zeitraum der Maßnahme und Art ihrer Durchführung erlaubt, Ausnahmen zu für

  1. 1.
    die Wiedererrichtung von Anlagen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und c sowie von Anlagen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, soweit es sich um Leitungen handelt,
  2. 2.
    Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung.

(5) 1Von den Verboten der Absätze 1 und 2 und den Beschränkungen des Betretensrechts in § 6 Abs. 1 und 3 kann die Nationalparkverwaltung, soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt, Ausnahmen zulassen für

  1. 1.

    Maßnahmen Dritter, die

    1. a)

      der wissenschaftlichen Forschung im Sinne des § 14 Abs. 1,

    2. b)

      der wissenschaftlichen Erforschung kultureller Grundlagendaten,

    3. c)

      der überregionalen wissenschaftlichen Beobachtung von Umweltveränderungen,

    4. d)

      der wissenschaftlichen Lehre,

    5. e)

      der Informations- und Bildungsarbeit im Sinne des § 16 Abs. 1 oder

    6. f)

      dem Naturerlebnis

    dienen und

  2. 2.

    die Durchführung sportlicher, kultureller und gewerblicher Veranstaltungen einschließlich gewerblicher Kutsch- und Schlittenfahrten.

2Die Zulassung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c kann mit der Auflage versehen werden, die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung oder Beobachtung der Nationalparkverwaltung zur Verfügung zu stellen.