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§ 12 NPGHarzNI - Wegeplan

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI)
Amtliche Abkürzung
NPGHarzNI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Für das Gebiet des Nationalparks wird ein aus zwei Teilen bestehender Wegeplan aufgestellt. 2Darin wird für die Wege, Loipen und sonstigen Flächen, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind,

  1. 1.
    der gegenwärtige Zustand und die beabsichtigte Entwicklung (Teil I) sowie
  2. 2.
    die Art und Weise des zulässigen Betretens, insbesondere des Begehens, des Befahrens und des Reitens, (Teil II)

dargestellt. 3Der Wegeplan nach den Sätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe eines Staatsvertrages Bestandteil eines gemeinsamen Wegeplanes sein, der für das in der Anlage 1 dargestellte Gesamtgebiet des "Nationalparks Harz" aufgestellt wird.

(2) 1Bei der Aufstellung von Teil I des Wegeplanes sind die vorhandenen Einrichtungen und die bisherige Erschließung des Nationalparks zu berücksichtigen. 2Der Wegeplan darf die Aufgabe von Wegen nicht vorsehen, wenn diese

  1. 1.
    für Biotopinstandsetzungs- und Renaturierungsmaßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 3,
  2. 2.
    als Zuwegung für Grundstücke außerhalb des Nationalparks, die anders nicht oder nur auf unzumutbaren Umwegen erreichbar sind, oder
  3. 3.
    für einen der in § 7 Abs. 3 genannten Zwecke

benötigt werden. 3Der Wegeplan soll, insbesondere in Naturdynamikzonen, große unzerschnittene Bereiche vorsehen.

(3) 1Teil I des Wegeplanes wird von der Nationalparkverwaltung nach Anhörung des Nationalparkbeirats, der in § 11 Abs. 4 Satz 2 genannten Landkreise und Gemeinden, der Anstalt Niedersächsische Landesforsten sowie der Wander- und Sportvereine der niedersächsischen Harzregion aufgestellt; § 11 Abs. 3 gilt entsprechend. 2Er ist zu veröffentlichen und bei der Nationalparkverwaltung sowie den in § 11 Abs. 4 Satz 2 genannten Landkreisen und Gemeinden für jedermann zur Einsicht bereitzuhalten. 3Er ist erstmals innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufzustellen und bei Bedarf, spätestens aber alle zehn Jahre, fortzuschreiben.

(4) 1Teil II des Wegeplanes wird von der Nationalparkverwaltung aufgestellt. 2Die Darstellung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erfolgt im Benehmen mit der jeweils örtlich betroffenen Gemeinde und der Anstalt Niedersächsische Landesforsten. 3Sie erfolgt nach Aufstellung und soweit erforderlich nach Fortschreibung des Teils I des Wegeplanes und ist bei der Nationalparkverwaltung sowie den in § 11 Abs. 4 Satz 2 genannten Landkreisen und Gemeinden für jedermann zur Einsicht bereitzuhalten.