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Anlage 5 NPGHarzNI - Weitere Freistellungen für teilflächenbezogene Maßnahmen und Nutzungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI)
Amtliche Abkürzung
NPGHarzNI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(zu § 7 Abs. 3 Satz 2)

1Abweichend von den Verboten des § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und den Beschränkungen des Betretensrechts nach § 6 Abs. 1 und 3 sind folgende Handlungen erlaubt:

  1. 1.

    die Nutzung und Unterhaltung der am 1. Januar 2006 vorhandenen Skiabfahrten und Rodelhänge in den Erholungsbereichen (§ 2 Abs. 4 Nr. 2), einschließlich Maßnahmen zu ihrer Modernisierung, soweit der Schutzzweck (§ 3) dies erlaubt,

  2. 2.

    die Nutzung und Unterhaltung der Rehbergabfahrt entsprechend der am 1. Januar 1994 vorhandenen Ausstattung,

  3. 3.

    die Durchführung von Wettkampfveranstaltungen auf den Wettkampfloipen Sonnenberg, Oderbrück, Braunlage und Sankt Andreasberg sowie deren bisher zulässige Nutzung und Unterhaltung,

  4. 4.

    das Begehen der Flächen in einem Umkreis von 500 Metern ab dem Ortsrand um die Ortslagen Mühlenberg, Herzberg, Lonau, Sankt Andreasberg, Oderhaus, Braunlage, Altenau, Eckertal, Bad Harzburg und Baste mit Ausnahme der Moore,

  5. 5.

    das Begehen der zum Baden und Lagern ausgewiesenen Bereiche am Oderteich und am Silberteich,

  6. 6.

    das Klettern auf naturverträgliche Weise an den Hausmanns- und den Rabenklippen im Eckertal,

  7. 7.

    das Sammeln von Beeren und Pilzen jeweils bis zu 1 kg je sammelnde Person und Tag für den Eigenverzehr in der Zeit vom 1. Juli bis zum 15. Oktober

    1. a)

      nördlich des Ulmer Weges (am Abbenstein),

    2. b)

      östlich der Siebertalstraße, südlich der Bundesstraße 242 und westlich der Linie: Bundesstraße 4 - Bundesstraße 27 - Kaiserweg sowie

    3. c)

      östlich von Lonau und der Kirchtalstraße bis zu deren Schnittpunkt mit dem Schneiderhaiweg,

    wobei Felsen, Blockhalden und vermoorte Flächen nicht begangen und Kämme zum Sammeln von Heidelbeeren nicht verwendet werden dürfen,

  8. 8.

    die Benutzung der Wege für den Schülertransport und den Linien- und Ausflugsverkehr der Kreisverkehrsgesellschaft mbH Braunschweig entsprechend den Vereinbarungen mit dem Land Niedersachsen,

  9. 9.

    die der guten fachlichen Praxis entsprechende Bewirtschaftung von Flächen in Nutzungszonen, die am 1. Januar 1994 Grünlandflächen waren und weiterhin sind,

  10. 10.

    der Holzeinschlag zur Erfüllung der am 1. Januar 1994 bestehenden Holzbezugsrechte, soweit die Anstalt Niedersächsische Landesforsten diese nicht ablösen oder außerhalb des Gebietes erfüllen kann, und

  11. 11.

    das Aufsuchen von Bodenschätzen aufgrund der am 1. Januar 1994 bestehenden Bergbauberechtigungen.

2Die Verbote des § 7 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 4 gelten nicht für die Erholungsbereiche (§ 2 Abs. 4 Nr. 2), die Waldgaststätten und die Siedlung Oderhaus. 3Die Freistellungen dieser Anlage können durch den Wegeplan nicht eingeschränkt werden.