Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 12.12.2003, Az.: 1 A 680/02

bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit; Bauvorbescheid; bodenrechtlich ausgleichsbedürftige Spannungen; Eigenart; Einfamilienhaus; nähere Umgebung; Straßengeviert; unbeplanter Innenbereich; Vorbildfunktion; wesentliche Veränderung der Bebauungsstruktur

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
12.12.2003
Aktenzeichen
1 A 680/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48284
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

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Der Kläger begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Flurstück 305/1 der Flur 1 der Gemarkung E..

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Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Flurstückes 303/1 der Flur 1 der Gemarkung E., das die postalische Anschrift „F.“ trägt. Er ist ebenfalls Eigentümer des Flurstücks 305/1, das rückwärtig hinter seinem mit einem Einfamilienhaus bebauten Flurstück 301/1 liegt, sowie des Nachbargrundstückes 303/7 (postalische Anschrift „G.. Dieses Flurstück liegt inmitten einer durch Blockrandbebauung geprägten Fläche, die durch die H., die I., die J. und die K. umgrenzt ist. Jeweils an den Straßen befinden sich nahezu einheitliche im Abstand von etwa 4 m Einfamilienhäuser, während der jeweilige rückwärtige Teil Gartenflächen bildet.

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Bereits im Oktober 1993 hatte der Kläger eine Voranfrage gestellt, die durch Bescheid vom 26. April 1994 abschlägig beschieden wurde. Unter dem 25. Oktober 2001 reichte der Kläger durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten eine neue Bauvoranfrage ein. Das Haus des Klägers entspreche nicht mehr den heutigen Anforderungen an zeitgemäßes Wohnen einer vierköpfigen Familie. Ein Anbau an das Haus würde zwar genehmigt werden, wäre aber sinnvoll nur mit sehr großem Aufwand möglich. Mit der Bebauung des Flurstückes 305/1 werde lediglich die letzte vorhandene Baulücke geschlossen. Auch in den benachbarten, ebenfalls durch Blockrandbebauung geprägten Gebieten seien die innen liegenden Flurstücke bebaut worden.

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Nachdem die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Ablehnung der Bauvoranfrage mit Schreiben vom 29. November 2001 angehört hatte, erließ sie den Ablehnungsbescheid vom 14. Januar 2002. Das beabsichtigte Vorhaben sei unzulässig. Das Grundstück liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. Das Vorhaben sei gemäß § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) nur dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und die Erschließung gesichert sei. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssten gewahrt bleiben. Dem Vorhaben stünden städterechtliche Gründe entgegen. Die in diesem Bereich einheitlichen vorderen und hinteren fiktiven Baugrenzen der Hauptgebäude an der L. verliefen in einem Abstand von ca. 4 bzw. 17 m von der Straßenkante bzw. der Grundstücksgrenze. Der hintere Teil sei durch eine Gartennutzung geprägt. Das Vorhaben des Klägers würde die Ruhezonen und den Grüngürtel in dem Bereich der hinteren Baugrenzen zerstören. Von einer Baulücke könne hier nicht gesprochen werden. Das Vorhaben würde darüber hinaus einen Berufungsfall darstellen, der eine ungeordnete städterechtliche Entwicklung in den hinteren Bereichen der Grundstücke in dem Straßengeviert nach sich ziehen könnte, die von der Stadt nicht  erwünscht ist und auch nicht zugelassen werden könne.

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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12. Februar 2002 Widerspruch ein. Das Grundstück des Klägers liege nicht in einem überplanten Bereich, so dass die Beklagte sich nicht auf einen Widerspruch zu ihrem Planungswillen berufen könne. Eine Zerstörung von Ruhezonen und des Grüngürtels werde durch das beabsichtigte Vorhaben nicht verursacht. Dem Kläger werde es als einzigem Grundstückseigentümer in diesem Bereich verwehrt, sein Flurstück zu bebauen. Die Bebauung werde auch keinen Berufungsfall schaffen, weil es keine weiteren unbebauten Grundstücke in diesem Bereich gebe. Hier werde lediglich das letzte unbebaute Grundstück einer baulichen Nutzung zugeführt. Zudem sei auf das Flurstück 299/8 zu verweisen, das in dem benachbarten Viereck liegt und aufgrund eines vor dem Verwaltungsgericht im Jahre 1985 geschlossenen Vergleiches bebaut werden durfte.

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Mit Bescheid vom 19. März 2002 wies die Bezirksregierung Lüneburg den Widerspruch des Klägers zurück. Das von dem Kläger geplante Wohnhaus füge sich hinsichtlich der Grundstücksfläche nicht spannungsfrei in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Grundstück des Klägers könne nicht mit einem Hauptgebäude bebaut werden. Die nähere Umgebung werde durch die einzeilige Wohnbebauung entlang den Erschließungsstraßen und durch die Grünflächen und Hausgärten im hinteren Bereich geprägt. Die zusammenhängende verbliebene Freifläche würde durch die Zulassung des beantragten Vorhabens ebenso wie die einheitliche Struktur zerstört. Das Vorhaben würde nicht nur als Fremdkörper in dem Bereich wirken, sondern auch eine Vorbildfunktion für die anderen Grundstücke entlang der betroffenen Straßen haben, die mehrheitlich ausreichend Platz für ein weiteres Wohngebäude bieten. Der von dem Kläger herangezogene Vergleichsfall könne nicht zu einer anderen Bewertung führen. In jenem Bereich sei die Bebauung nicht ausschließlich einzeilig entlang den Entschließungsstraßen geprägt. Dort seien bereits diverse Nebengebäude in dem hinteren Bereich vor der Zulassung der Bebauung durch den gerichtlichen Vergleich errichtet gewesen. Im Übrigen sei das Grundstück auch heute noch tatsächlich nicht bebaut worden.

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Der Kläger hat mit dem am 22. April 2002 eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, die er mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2002 im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung der im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Gründe begründet. Das Grundstück 305/1 unterscheide sich von den anderen Vergleichsgrundstücken auch dadurch, dass es wesentlich größer ist als die bebauten benachbarten Flurstücke. Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehe hier auch keine einheitliche Bebauungsstruktur. Durch die genehmigten Vorhaben auf den Innenflächen sei diese nicht mehr vorhanden. Das geplante Gebäude würde sich nahtlos in die vorhandene Bebauung einfügen. Im Übrigen müsse der Vergleichsfall bei der Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens Berücksichtigung finden. Die Genehmigungsbehörde habe durch ihr Verwaltungshandeln Fakten, Bestands- und Vertrauensschutz geschaffen. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob diese durch Genehmigung oder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches herbeigeführt worden seien.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2002 und den Widerspruchsbescheid vom 19. März 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den begehrten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Flurstück 305/1 der Flur 1 der Gemarkung M. zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt die ergangenen Bescheide. Soweit der Kläger geltend macht, es seien in der Nachbarschaft mehrere Grundstücke rückwärtig bebaut worden, entspreche dies nicht den Tatsachen. Die einzige Ausnahme bilde das Flurstück 299/5. Hier sei das Wohnhaus N. im März 1972 genehmigt worden. Dies stelle die einzige Ausnahme dar, befinde sich jedoch in einem anderen Straßengeviert. Soweit in dem Vergleich von 1985 auch das Grundstück 299/8 als bebaubar angesehen wurde, sei dies nicht vollzogen worden. Soweit in dem hier streitbefangenen Straßengeviert eine rückwärtige Bebauung im Grünflächenbereich zugelassen würde, würde dies eine unerwünschte Vorbildwirkung für die benachbarten Grundstücke haben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Zu Recht hat die Beklagte die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides gemäß § 74 NBauO für das Flurstück 305/1 versagt, weil dort die Errichtung eines Einfamilienhauses bauplanungsrechtlich unzulässig ist.

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Der vorgesehene Bauplatz liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, jedoch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens richtet sich mithin nach § 34 Abs. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift ist innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Dabei müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben, auch darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Im vorliegenden Fall fügt sich das Vorhaben hinsichtlich der neu zu überbauenden Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

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Ein Vorhaben fügt sich nur dann in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es entweder auch seinerseits den in der Umgebung bisher gewahrten Rahmen einhält oder wenn es diesen Rahmen nur in einer solchen Weise überschreitet, dass dadurch keine bodenrechtlich beachtlichen und erst noch ausgleichsbedürftigen Spannungen begründet bzw. bereits vorhandene Spannungen erhöht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 4 C 30.78 -, BRS 36, Nr. 56). Abzustellen ist dabei auf das in der Umgebung des Vorhabens tatsächlich Vorhandene. Nicht jede Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt den Charakter, so dass die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden muss (BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50, Nr. 75). Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, d.h. die der Betrachter nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch solche baulichen Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar qualitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann als Fremdkörper ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit oder Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden.

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Nach diesen Grundsätzen fügt sich das beabsichtigte Bauvorhaben des Klägers nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die für die Beurteilung maßgebliche „nähere Umgebung“ ist dadurch zu ermitteln, dass in zwei Richtungen, nämlich in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben, geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Die Umgebung ist einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Grundstückes prägt oder doch beeinflusst. Unter Heranziehung dieser Kriterien umfasst die im vorliegenden Fall maßgebliche „nähere Umgebung“ allenfalls den durch die Straßen A., B., C. und D. abgegrenzten Bereich. Die den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstückes prägenden Auswirkungen der Umgebung können nur aus diesem Bereich herrühren. Insbesondere gehen keine prägenden Wirkungen auf das Flurstück 305/1 des Klägers von den benachbarten Straßenvierteln aus. Abgesehen davon, dass die größere Nähe in aller Regel mit einer stärker prägenden Wirkung einhergeht, darf im vorliegenden Fall der für die Zulässigkeit einer Hinterbebauung maßgebliche Teil der näheren Umgebung auch deshalb nicht so weit gefasst werden, weil sonst das durch die bislang vorhandene Bebauung vorgegebene Nebeneinander verschiedener Gebietstypen nivelliert zu werden droht. Der hier in Frage stehende Block wird in seinem Innenbereich maßgeblich von Gärten in Anspruch genommen und ist mithin durch die angrenzende Wohnbebauung geprägt. Das klägerische Vorhaben würde den Rahmen der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung hier deutlich überschreiten. Abgesehen von Gartenhäusern und kleinen Schuppen findet sich hier keine Bebauung. Die genannten Nebenanlagen stellen keine Anlagen dar, die den für den Bau eines Einfamilienhauses prägenden Rahmen bestimmen könnten. Eine Wohnbebauung findet sich in dem maßgeblichen Bereich ausschließlich als Randbebauung entlang den das Viereck bildenden Straßen. Das Wohnhaus würde daher für die nähere Umgebung bisher ohne Vorbild sein. Insoweit ist es ohne Belang, inwieweit in der Nachbarschaft, insbesondere in dem jenseits der Wiesenstraße sich anschließenden Bereich, bereits Bebauung zugelassen wurde. Soweit es sich dabei lediglich um eine beabsichtigte Bebauung handelt, wäre diese im Rahmen des § 34 BauGB ohnehin ohne Belang. Insoweit ist der Verweis auf die durch den gerichtlichen Vergleich zugelassene Bebauung des Flurstückes 299/8 irrelevant, weil von der im Jahre 1985 getroffenen Regelung tatsächlich kein Gebrauch gemacht wurde und ein Bestandsschutz sich insoweit auch heute nicht mehr ergibt. Im Rahmen des § 34 BauGB ist ausschließlich auf die vorhandene und nicht auch auf eine möglicherweise erst demnächst entstehende Bebauung abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1976 - 4 C 69.74 -, NJW 1977, S. 1978 [BVerwG 26.11.1976 - BVerwG IV C 69.74]). Im Übrigen macht der Verweis auf den seinerzeit geschlossenen Vergleich nur deutlich, wie insoweit in der näheren Umgebung Vorbildfunktionen durch fehlerhafte Baugenehmigungen entstehen können.

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Allerdings kann ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich auch dann zulässig sein, wenn es den in seiner Umgebung bisher gewahrten Rahmen überschreitet. In diesem Falle hängt seine Zulässigkeit davon ab, ob es geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen, ob es also die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung bringt und damit eine Ursache stiftet, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht. Eine Überschreitung des vorgegebenen Rahmens ist allerdings nur ausnahmsweise zulässig, nämlich dann, wenn das neue Vorhaben in eine harmonische Beziehung zur vorhandenen Bebauung tritt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.02.1986, BRS 46, Nr. 46). Ein derartiger Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Vielmehr würde das von dem Kläger geplante Wohnhaus bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen begründen. Es würde bereits selbst die bisher im Blockinnenbereich bestehende Ruhelage beeinträchtigen und würde darüber hinaus die vorhandene zusammenhängende Grünzone, die bisher nur unwesentlich durch Nebengebäude beeinträchtigt wird, nachhaltig in ihrer Bedeutung mindern. Der Zusammenhang dieser Grünfläche würde zerrissen, die Erholungsfunktion dieser Flächen würde beeinträchtigt und es wäre darüber hinaus zu befürchten, dass die Zulassung unerwünschte Vorbildfunktionen auch auf die benachbarten rückwärtigen Grundstücke auslösen würde. Es wäre davon auszugehen, dass im Blockinnenbereich noch weitere Gebäude errichtet würden. Eine derartige zu befürchtende Verdichtung der Bebauung würde die bisher bestehende Ruhelage beeinträchtigen und eine unangemessene Verminderung der vorhandenen Freifläche zur Folge haben.

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Die Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB, die ihre planerische Kraft allein aus dem Vorhandenen ableiten kann, bietet damit keine Grundlage dafür, eine vorhandene Bebauungsstruktur durch neue Bauvorhaben wesentlich zu verändern. Hierfür bedürfte es vielmehr eines Bebauungsplanes.