Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 08.12.2003, Az.: 2 B 1212/03
Einstweiliger Rechtschutz ohne Stellen eines vorherigen Aussetzungsantrages beim Antragsgegner; Nachbarschutz gegen Baugenehmigung für Windkraftanlagen; Betroffenheit der Rechte der Nachbarn wie der Frage der hinreichenden Erschließung durch eine Genehmigung auf fehlerhafter Rechtsgrundlage ; Berücksichtigung des Grundsatzes des Freihaltens des Außenbereiches von Bebauung bei der Zumutbarkeit von Immissionen der im Außenbereich privilegierten Windkraftanlagen für dort Wohnende ; Darlegung von Beeinträchtigungen durch Schall, auch Infraschall und bewegten Schattenwurf; Frage der Bildung einer gemeinsamen Anlage nach Immissionsschutzrecht durch drei Windkraftanlagen; Notwendigkeit einer förmlichen Nachbarbeteiligung in einem vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Verfahren; Berücksichtigung des drittschützenden Gebots der nachbarlicher Rücksichtnahme
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 08.12.2003
- Aktenzeichen
- 2 B 1212/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 26824
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2003:1208.2B1212.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO
- § 1 Abs. 3 4. BImSchV
- § 5 BImSchG
- § 35 BauGB
- § 3 Abs. 1 BImSchG
Verfahrensgegenstand
Nachbarschutz gegen Baugenehmigung für Windkraftanlagen
Amtlicher Leitsatz
Die Genehmigung auf fehlerhafter Rechtsgrundlage (Baurecht statt Immissionsschutzrecht) betrifft ebensowenig Rechte der Nachbarn wie die Frage der hinreichenden Erschließung.
Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten, das wirkt sich auch auf die Zumutbarkeit von Immissionen der im Außenbereich privilegierten Windkraftanlagen für dort Wohnende aus.
Berücksichtigung von Vorbelastungen.
Einzelfragen zur Darlegung von Beeinträchtigungen durch Schall, auch Infraschall, und bewegten Schattenwurf.
Gründe
I.
Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks G. in H.. Die Antragstellerin zu 2. hat an dem Grundstück ein dinglich gesichertes Altenteilsrecht. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. I." der Stadt H.. Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplans erstreckt sich auf die Grundstücke unmittelbar nördlich, ostwärts und südlich der J.. Der Bebauungsplan enthält keine Festsetzungen zur Art der Nutzung. Im Flächennutzungsplan ist für den Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans eine Wohnbaufläche ("W") dargestellt.
Der Antragsgegner erteilte am 19. Dezember 2002 der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau einer Windkraftanlage (Vestas V 80 - 2,0 MW) auf dem Flurstück K. der Flur L. von M. (als Anlage Nr. 3 von insgesamt vier Anlagen). Der Standort liegt etwa im Nordwesten des Grundstücks G.. Er befindet sich einem Gebiet, das im Flächennutzungsplan als Sondergebiet für Windkraftanlagen dargestellt ist. Gleichzeitig erteilte der Antragsgegner Baugenehmigungen für drei weitere Windkraftanlagen in diesem Gebiet (Anlagen 1, 2 und 4).
Bereits während des Genehmigungsverfahrens hatte sich am 26. September 2002 der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen für eine "Bürgerinitiative gegen Windkraft in naher Wohnbebauung" gemeldet. Als Mitglied der Bürgerinitiative hatte er u.a. die Antragstellerin zu 2 benannt. In der Sache hatte er ausführlich Einwendungen gegen die Genehmigung von Anlagen in N. vorgetragen.
Am 10. März 2003 legte die Antragstellerin zu 2., am 28. März 2003 die Antragstellerin zu 1. Widerspruch gegen die Genehmigung vom 19. Dezember 2002 ein. Die Antragstellerinnen kündigten dem Antragsgegner am 3. April 2003 einen Antrag nach§ 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an und regten an, die Bearbeitung ihrer Widersprüche bis zu einer gerichtlichen Entscheidung zurückzustellen.
Am 26. Mai 2003 änderte und ergänzte der Antragsgegner auf einen Widerspruch der Beigeladenen hin die immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen der Genehmigung.
Am 27. Mai 2003 zeigte die Beigeladene den Baubeginn für den 28. Mai 2003 an.
Am 21. Juli 2003 suchten die Antragstellerinnen um vorläufigen Rechtsschutz nach.
Die Antragstellerinnen haben mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2003 in der Sache ihre Auffassung dargelegt, sie würden unzumutbaren Immissionen durch Schall- und bewegten Schattenwurf ausgesetzt werden. Außerdem halten sie die Genehmigung für verfahrensfehlerhaft und zu unbestimmt.
Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 10. März 2003 und vom 28. März 2003 gegen die Baugenehmigung vom 19. Dezember 2002 zur Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Flurstück K. der Flur O., Gemarkung P., anzuordnen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,
den Antrag abzulehnen.
Sie verteidigen die erteilte Genehmigung und treten dem Vorbringen der Antragstellerinnen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen, ferner auf die Gerichtsakten der parallelen Verfahren 2 B 1209/03, 2 B 1217/03 und 2 B 1218/03 mit den dort beigezogenen Genehmigungsvorgängen für die benachbarten Windkraftanlagen und die Windkraftanlagen in Q..
II.
1.
Der Antrag ist entsprechend § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausnahmsweise zulässig, obwohl die Antragstellerinnen nicht zunächst gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 6 VwGO bei dem Antragsgegner den erforderlichen Aussetzungsantrag gestellt haben (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. Januar 1997 - 6 M 6987/96 -). Denn die Genehmigung wird bereits ausgenutzt, die Beigeladene hat am 27. Mai 2003 den Beginn der Bauarbeiten angezeigt.
Der Antrag ist auch statthaft, weil gemäß § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den Widersprüchen der Antragstellerinnen gegen die Baugenehmigung vom 19. Dezember 2002 aufschiebende Wirkung nicht zukommt.
Es bestehen Zweifel an dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerinnen für eine Entscheidung im Eilverfahren. Denn diese haben den vorliegenden Antrag erst gestellt, nachdem mehr als vier Monate, bzw. fast vier Monate nach ihren Widersprüchen und fast zwei Monate nach Beginn der Bauarbeiten verstrichen waren. Diese Zweifel können hier aber dahinstehen, da dem Antrag der Erfolg in der Sache versagt bleibt.
2.
Der Antrag ist unbegründet.
Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ist in der Sache lediglich eine summarische Beurteilung vorzunehmen. Dabei ist in einem von einem Nachbarn eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren - wie hier - nicht umfassend die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung zuüberprüfen. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist vielmehr lediglich die Frage, ob der das Verfahren betreibende Nachbar in eigenen subjektiven Rechten i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt ist. Eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der Genehmigung findet nicht statt. Erscheint nach summarischer Beurteilung der Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs offen, hat das Gericht das von dem Antragsgegner angenommene und das individuell konkret bestehende Sofortvollzugsinteresse einerseits und das individuelle Interesse an einem Aufschub der Vollziehung andererseits gegeneinander abzuwägen. Die aufschiebende Wirkung ist anzuordnen, wenn das Suspensionsinteresse überwiegt; das ist in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO auch der Fall, wenn der Sofortvollzug für den Betroffenen eine unbillige, nicht durchüberwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Lässt sich beurteilen, ob der Rechtsbehelf des Antragstellers voraussichtlich Erfolg oder Misserfolg haben wird, ist das bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Hier werden die Rechtsbehelfe der Antragstellerinnen voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Daher ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.
a)
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen war es nicht erforderlich, in das hier betroffene Baugenehmigungsverfahren auch die drei Windkraftanlagen in R. einzubeziehen, für die am 14. Oktober 2002 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden war. Die Genehmigung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen insoweit nicht verfahrensfehlerhaft zustandegekommen. Zwar können mehrere Windkraftanlagen eine gemeinsame Anlage bilden, die - wie die drei Anlagen in Q. - einer einheitlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Eine gemeinsame Anlage in diesem Sinne bilden mehrere Einzelanlagen gemäß § 1 Abs. 3 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) aber nur dann, wenn sie in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oderüberschreiten werden. Ein enger räumlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen auf demselben Betriebsgelände liegen und mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. Die Anlagen in R. liegen offensichtlich nicht auf demselben Betriebsgelände wie die hier in Streit stehenden. Jene befinden sich im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. S." in den Gemarkungen T. und U.. Die hier streitigen befinden sich auf Flurstücken in der Gemarkung P.. Die Standorte der Windkraftanlagen in T. haben voneinander einen Abstand von etwa 400 m bis 500 m. Die Anlagen in T. einerseits und die hier streitigen in M. andererseits sind dagegen etwa 2000 m bis 3000 m voneinander entfernt. Zwischen den beiden Feldern in T. und M. befinden sich entlang der Landesstraße V. nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen die W. Gemeindeteile X., Y. und Z., deren Abgrenzung voneinander wegen der überwiegenden Streubebauung nicht eindeutig erkennbar ist. Für den geltend gemachten engen räumlichen Zusammenhang der hier streitigen Anlagen mit denen in T. ist daher im Sinne des hier allein maßgeblichen § 1 Abs. 3 4. BImSchV nichts ersichtlich.
Ob die angegriffene Genehmigung verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen ist, weil sie mit den parallel genehmigten weiteren drei Anlagen in M. einer einheitlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedurft hätten, kann dahinstehen. Denn es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass insoweit Rechte der Antragstellerinnen verletzt sind. Allerdings spricht bei überschlägiger Prüfung mehr dafür, dass es nicht für jede der vier Anlagen einer Baugenehmigung sondern für alle vier Anlagen gemeinsam einer einzigen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedurft hätte. Welche Anlagen einer solchen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, ist - wie bereits ausgeführt - gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der 4. BImSchV geregelt. § 1 der 4. BImSchV bestimmt, dass die Errichtung und der Betrieb der im Anhang genannten Anlagen einer Genehmigung bedürfen, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Abs. 3 erstreckt das Genehmigungserfordernis - mit den bereits oben erläuterten Voraussetzungen - auf den besonderen Fall, dass mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten werden.
Bei überschlägiger Prüfung sind die vier am 19. Dezember 2002 im Sondergebiet Windkraft in AA. genehmigten Windkraftanlagen als Einheit gemäß § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV anzusehen. Die Anlagen stehen in einem räumlichen Zusammenhang und dienen demselben technischen Zweck. Sie sind zudem voraussichtlich auch mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden, und zwar mit der durch Baulasten gesicherten Zuwegung über die Flurstücke AB., AC. und AD., sowie AE. der Flur AF. von P.. Das ergibt sich daraus, dass diese Zuwegung für die verkehrliche Erschließung aller Anlagen erforderlich ist, bzw. dass die hier streitige Anlage (Nr. 3) ohne die Zuwegung auch über den nur für die anderen Anlagen gesicherten Teil des Flurstücks AD. - vom Flurstück AG. bis kurz vor Windkraftanlage 2 - nicht sicher erschlossen wäre. - Ob die Erschließung der hier streitigen Anlage trotz dieser Lücke in der durch Baulasten sichergestellten Zufahrt auf Flurstück AD. gesichert ist, kann dahinstehen. Denn die Frage der gesicherten Erschließung betrifft jedenfalls nicht Rechte der Antragstellerinnen. - Die Beigeladene bezeichnet die vier Anlagen in ihren Schriftsätzen vom 12. August 2003 und vom 17. Oktober 2003 auch selbst als "Windpark".Überdies sind die Anlagen auch stets als Einheit begutachtet worden, und zwar sowohl in den von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen des Parallelverfahrens 2 B 1217/03 und der Beigeladenen in Auftrag gegebenen Immissionsprognosen als auch in dem landschaftspflegerischen Begleitplan. In der Berechnung der Schattenwurfdauer heißt es eingangs: "Der Auftraggeber plant am Standort AA. die Errichtung und den Betrieb eines Windparks mit vier Windenergieanlagen (WEA)." In den Lärmschutzgutachten findet sich diese Formulierung zwar im laufenden Text nicht mehr, in der Benennung ("Lärmschutzgutachten für den Windpark N.") und auf den Datenblättern und Übersichtskarten ist aber durchgängig vom "Windpark N." bzw. "WP N." die Rede. Der landschaftspflegerische Begleitplan spricht davon, dass der "Standort des geplanten Windparks" ausschließlich ackerwirtschaftlich genutzt werde (dort S. 5). Außerdem sieht dieser landschaftspflegerische Begleitplan für die insgesamt vier Anlagen insgesamt acht Ausgleichsflächen vor. Diese sind nicht bestimmten Windkraftanlagen zugeordnet, so dass auch insoweit erkennbar ist, dass die vier Anlagen von der Beigeladenen als Einheit angesehen werden. Es drängt sich nach alledem auf, dass die Aufteilung in vier Baugenehmigungsanträge und zwei Antragsteller - neben der Beigeladenen die dieser offensichtlich verbundene AH. - jedenfalls auch erfolgte, um ein eigentlich erforderliches immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren zu umgehen.
Darauf kommt es für die Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung im vorliegenden Verfahren letztlich aber nicht an. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 4. BImSchV in Verbindung mit Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs Nr. 1 zur 4. BImSchV wäre für die bezeichneten Anlagen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG durchzuführen gewesen. Im vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Verfahren erfolgt eine förmliche Nachbarbeteiligung nicht. Denn die Anwendung der entsprechenden Vorschriften ist durch § 24 der 9. BImSchV gerade ausgeschlossen; in diesem Ausschluss liegt im wesentlichen die Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens. Die Antragstellerinnen hätten daher im vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Verfahren keine andere Stellung gehabt, als in dem hier durchgeführten Baugenehmigungsverfahren. In diesem haben sie ihre Einwendungen ausführlich vorbringen können. Es ist danach insbesondere weder ersichtlich noch dargetan, dass den Antragstellerinnen materiell Einwendungsmöglichkeiten geschmälert worden sein könnten. Überdies ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerinnen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz besser vor Immissionen geschützt würden als nach baurechtlichen Vorschriften.
b)
Inhaltlich können die Antragstellerinnen sich gegenüber der Genehmigung auf das drittschützende Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme berufen. Die Beigeladene muss daher grundsätzlich mit ihrer Windkraftanlage gegenüber den Antragstellerinnen auf die - u.a. - Wohnnutzung des Anwesens AI. Rücksicht nehmen. Sowohl aus § 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) als auch aus § 35 Baugesetzbuch (BauGB) ergibt sich das Erfordernis, die Windkraftanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden. Schädlich sind Umwelteinwirkungen gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG unter anderem dann, wenn die Immissionen nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Welche Beeinträchtigungen als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil es unzumutbar ist. Das Maß der Zumutbarkeit richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des insoweit maßgeblichen Gebietes. Diese hängen ihrerseits von der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und von etwaigen tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen ab (Nds. OVG, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 7 L 1488/95 -). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derjenigen ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Andererseits braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei muss allerdings demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht schon deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen.
Nachbarschützende Anforderungen ergeben sich hier nicht aus nachbarschützenden Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans. Der einfache Bebauungsplan Nr. I." enthält nach den vorgelegten Unterlagen solche Festsetzungen nicht, er verzichtet namentlich auf eine Festsetzung der zulässigen Nutzungsart. Die Begründung des Bebauungsplans enthält zwar allgemeine Ausführungen zur Rücksichtnahme auf "das Wohngebiet" in der J. durch Windkraftanlagen im Bereich der Vorrangstandorte im Westen und Süden. Diese Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans sind jedoch nicht Teil von dessen Festsetzungen.
Für die Beurteilung, welches Maß an Rücksichtnahme gegenüber den Antragstellerinnen geboten erscheint, ist daher zunächst die Bewertung der tatsächlich vorhandenen Bebauung maßgeblich. Die Antragstellerinnen haben nicht substantiiert dargetan, dass der Gebietscharakter der Bebauung an der J. der eines reinen Wohngebiets i.S.d. § 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist. Eine solche Bewertung entspräche nicht der bei überschlägiger Prüfung festzustellenden Nutzung: Entlang der J. befinden sich - nach Nordosten und Südwesten sowie nach Südosten am Wendehammer - insgesamt 15 Gebäude in erster Reihe. Außerdem befinden sich in zweiter Reihe im Südosten die Gebäude eines landwirtschaftlichen Betriebs; dieser wird nach Angabe der Antragstellerinnen nicht mehr betrieben. Im Südosten liegt in zweiter Reihe außerdem eine Dachdeckerei. Die Antragstellerin zu 1. hat außerdem zugestanden, auf dem Grundstück G. außerdem einen Betrieb der Branche "Kosmetikartikel" zu betreiben. Es ist nicht erkennbar, dass Kosmetikbetrieb und Dachdeckerei Betriebe wären, die in einem reinen Wohngebiet gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig sind. Das gilt unabhängig davon, dass dieser Betrieb nur einen kleinen Umfang haben soll. Denn sie dienen ersichtlich nicht i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur dem Bedarf der Bewohner des fraglichen Gebiets. - Es kann daher offen bleiben, ob in dem Gebiet außerdem ein Büro eines Stahlbaubetriebs vorhanden ist. - Beiüberschlägiger Prüfung im Eilverfahren kann aber auch nicht angenommen werden, dass die Bebauung an der J. den Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets hat. Denn es spricht alles dafür, dass auch das hier unzutreffend wäre.
Nach den vorgelegten Unterlagen handelt es sich bei der Bebauung im Bereich der AJ. um einen Siedlungssplitter im Außenbereich: Entlang der AJ. befinden sich - einschließlich des gewerblich genutzten Hauses AK. Wohnhäuser mit Nebengebäuden. In zweiter Reihe liegen außerdem die beschriebene Hofstelle und der Dachdeckerbetrieb. Außerdem befinden sich unmittelbar südwestlich der Einmündung der J. in die AL. noch zwei weitere Wohnhäuser mit Nebengebäuden. Entlang der AL. finden sich hiervon abgesetzt einige weitere, verstreute Baulichkeiten. Insgesamt sind hier also 19 Gebäude mit Nebengebäuden in einem aus der Karte erkennbaren Zusammenhang vorhanden. Soziale oder Versorgungseinrichtungen fehlen dagegen. Diese Bebauung liegt von den aus der Karte erkennbaren anderen zusammenhängenden Bebauungen in der Umgebung deutlich abgesetzt. Es sind danach keine Umstände erkennbar, die dafür sprächen, dass die Bebauung an der J. mit anderer Bebauung im Zusammenhang stände oder für sich das Gewicht eines selbständigen Ortsteils haben könnte. Dass für die J. ein einfacher Bebauungsplan erstellt wurde, erlaubt eine andere Beurteilung nicht. Denn § 30 Abs. 3 BauGB bestimmt, dass sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans im übrigen - also soweit der einfache Bebauungsplan Festsetzungen nicht enthält - nach § 34 oder§ 35 BauGB richtet. Für Außenbereichsgrundstücke bleibt es also in einem solchen Fall bei einer Bewertung gemäß § 35 BauGB. Allein das Bestehen des einfachen Bebauungsplans vermittelt den von ihm erfassten Grundstücken also - ohne besondere planerische Festsetzungen - keine gesteigerte Schutzwürdigkeit.
Für die Beurteilung der Frage, welche Lärmimmissionen den Antragstellerinnen zumutbar sind, kann die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1991 - 4 B 10.91 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Februar 2002 - 3 X 90/01 -; Bay.VGH, Beschluss vom 24. Juni 2002 - 26 CS 02.809 -; Nds. OVG, Beschluss vom 22. August 2003 - 7 ME 105/03). Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG regelmäßig sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die bezeichneten Immissionsrichtwerte der Nr. 6 TA Lärm nichtüberschreitet. - Die Kammer folgt nicht der Auffassung der Antragstellerinnen, dass für Windkraftanlagen die TA Lärm unzureichende Entscheidungsgrundlage sei bzw. dass hier generell eine ergänzende Prüfung im Sonderfall gemäß Nr. 3.2.2 TA Lärm zu erfolgen habe. Eine ergänzende Prüfung im Sonderfall hat nach Nr. 3.2.2 TA Lärm nur in besonderen Einzelfällen zu erfolgen. Es wäre daher systemwidrig, eine solche Prüfung generell vorzunehmen.
Es erscheint daher zutreffend, dass der Antragsgegner voraussichtlich in der angegriffenen Genehmigung für die im Einwirkungsbereich der Anlagen liegenden Gebäude im Dorf- und Mischgebiet in Nr. 6 der Auflagen zum Immissionsschutz in der Genehmigung Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts festgesetzt hat. Die Kammer schließt dies für das vorliegende Eilverfahren aus der Bezugnahme in Nr. 6 der Genehmigung vom 19. Dezember 2002 auf "beigefügte Auflagen/ Bedingungen/ Hinweise des Immissionsschutzes". Solche befinden sich zwar nicht in den überlassenen Verwaltungsunterlagen. Sie müssen aber der Beigeladenen zugegangen sein. Das ergibt sich daraus, dass diese gegen Auflagen Widerspruch eingelegt hat, die sich in einer solchen "beigefügten Auflage" befunden haben. Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 26. Mai 2003 immissionsschutzrechtliche Auflagen abgeändert, gegen die die Beigeladene Widerspruch eingelegt hatte. Dem Zusammenhang nach kann es sich dabei nur um diejenigen Auflagen gehandelt haben, die am 30. September 2002 entworfen worden waren. Aus den Bezugnahmen in der Genehmigung vom 19. Dezember 2002 und demÄnderungsbescheid vom 26. Mai 2003 wird für das vorliegende Eilverfahren hinreichend deutlich, dass die Auflagen des bezeichneten Entwurfs Gegenstand der Genehmigung geworden sein müssen, die der Beigeladenen erteilt wurde. Die Antragstellerinnen haben auch nichts anderes dargetan.
Die in der bezeichneten Nr. 6 der Auflagen zum Immissionsschutz festgesetzten Werte entsprechen den in Nr. 6.1 Buchstabe c der TA Lärm festgelegten Werten für Kerngebiete, Dorf- und Mischgebiete. Für Wohngebäude in einem Siedlungssplitter im Außenbereich sind diese Richtwerte nach den Wertungen der TA Lärm ebenfalls zugrundezulegen. Mit dem Ansatz der Zumutbarkeitsschwelle von 60 dB(A) tags bzw. 45 dB (A) nachts wird dem auf Grund der gegebenen Außenbereichslage latent stets vorhandenen Risiko Rechnung getragen, dass sich im näheren Umfeld des Wohnhauses der Antragstellerinnen auch gewerbliche Nutzungen ansiedeln können, die z.B. in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wären. Auch wenn in der Umgebung der Antragstellerinnen Wohnnutzung vorherrschen sollte, können sie sich als Bewohner des Außenbereichs nicht darauf verlassen, wie Bewohner eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets geschützt zu werden. Denn der Außenbereich ist kein Baugebiet - selbst für die im Außenbereich privilegierten baulichen Nutzungen nicht -, sondern soll tendenziell von Bebauung freigehalten werden. Dies schließt allerdings nicht aus, dass im Einzelfall im Außenbereich - sei es auf Grund privilegierter Nutzung, sei es ohne Privilegierung bei fehlender Beeinträchtigung öffentlicher Belange - auch gewohnt werden darf, sodass Wohnnutzungen im Außenbereich nicht schutzlos sein dürfen. Die dort zulässigerweise ausgeübten Wohnnutzungen müssen jedoch damit rechnen, dass sich in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft privilegierte Nutzungen ansiedeln, zu denen sowohl land- oder forstwirtschaftliche als auch gewerbliche Nutzungen (z.B. gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) gehören können. Namentlich sind im Außenbereich ferner Windkraftanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ausdrücklich privilegiert. Angesichts dessen können die Bewohner des Außenbereichs nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere, gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nach Abschnitt 6.1 c) der TA Lärm einschlägigen Werte von 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26. November 2003 - 1 ME 206/03 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756 ff.).
Die Genehmigung ist auch nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil für das Grundstück G. nicht ausdrücklich ein konkreter Immissionsrichtwert festgesetzt wird. Vielmehr ist ausreichend, dass in der Nebenbestimmung Nr. 6 der Auflagen zum Immissionsschutz die beschriebenen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA-Lärm festgelegt werden.
Allerdings hat der Antragsgegner in Nr. 6 der Auflagen des Immissionsschutzes auch - und nur - den Nachtrag vom 30. August 2002 zu dem Lärmschutzgutachten des Ingenieurbüros für Energietechnik und Lärmschutz, Dipl.-Ing. AM., vom 27. Februar 2002 zum Gegenstand der Genehmigung vom 19. Dezember 2002 gemacht. Dieser Nachtrag zum Lärmschutzgutachten befasst sich zwar nicht mit dem Grundstück J. AN.. Er enthält aber Aussagen für Grundstücke in der unmittelbaren Nachbarschaft. Dabei handelt es sich um die dort angenommenen Immissionspunkte 8 und 9. Immissionspunkt 8 liegt an der Einmündung der J. in die AL., also am Westende der J.. Immissionspunkt 9 liegt am ostwärtigen Ende der J.. Für die Immissionspunkte 8 und 9 nimmt der Nachtrag zum Lärmschutzgutachten einen Immissionsrichtwert von 42 dB(A) an. - Vermutlich liegt dem zugrunde, dass - beiüberschlägiger Prüfung zu Unrecht - ein Mittelwert für eine Gemengelage zwischen allgemeinem Wohngebiet und Außenbereich gebildet wurde. - Die Kammer lässt offen, ob hier trotz des Widerspruchs der Antragstellerinnen gegen die Genehmigung dieser ihnen günstigere Richtwert von 42 dB(A) statt des voraussichtlich zutreffenden von 45 dB(A) für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung zugrundezulegen ist. Denn bei überschlägiger Prüfung unterschreiten die zu erwartenden Immissionen am Grundstück G. beide Werte deutlich:
Für Immissionspunkt 8 nimmt das Gutachten eine Zusatzbelastung durch die vier Anlagen 1 bis 4 der Genehmigungen vom 19. Dezember 2002 von 35,5 dB(A) und eine Gesamtbelastung von 38,8 dB(A) an. Das sind 6,2 dB(A) weniger als zulässig. Für Immissionspunkt 9 sind die entsprechenden Werte 33,2 dB(A) und 38,5 dB(A). Das sind in der Gesamtbelastung 6,5 dB(A) weniger als zulässig. Der Wert für das Grundstück der Antragstellerinnen wird zwischen diesen beiden Werten liegen, also etwa 6,35 dB(A) unter dem zulässigen Richtwert von 45 dB(A). Diese Unterschreitung des Richtwerts ist so deutlich, dass für genauere Ermittlungen, zumal im Eilverfahren, Anlass nicht besteht.
Mit ihren Einwendungen gegen die Immissionsprognose werden die Antragstellerinnen bei überschlägiger Prüfung nicht durchdringen. Die Genehmigung erweist sich daher insoweit als voraussichtlich rechtmäßig.
Es ist unzutreffend, dass fraglich sei, welches Lärmschutzgutachten Gegenstand der Baugenehmigung sei. Vielmehr macht diese - wie ausgeführt - ausdrücklich nur den (ersten) Nachtrag vom 30. August 2002 um Gegenstand der Genehmigung. Daher ist auch der untersuchte Anlagentyp richtig bestimmt worden. Denn der Nachtrag vom 30. August 2002 befasst sich mit dem Anlagentyp Vestas V-80 mit 2000 kW Leistung. Er ist nur zu dem Zweck erstellt worden, die Werte gerade für diesen - zuvor noch nicht untersuchten - Anlagentyp zu bestimmen.
Die Behauptung der Antragstellerinnen ist unzutreffend, das Gutachten berücksichtige nicht die Vorbelastung durch die Gewerbegebiete in AO. und AP. oder in den Bebauungsplänen Nr. AQ. oder AE.. Das Gegenteil ist der Fall. Der Nachtrag, der Genehmigungsgegenstand ist, bezieht sich hinsichtlich der Aussagen zur schalltechnischen Vorbelastung in Nr. 2 ausdrücklich auf das Lärmschutzgutachten vom 26. Februar 2002. Dort ist unter 7.1 ausdrücklich erläutert, dass zur Ermittlung der Vorbelastungen eben die von den Antragstellerinnen angeführten Gebiete berücksichtigt werden. Ob es dessen in vollem Umfang bedurft hätte, kann hier daher offen bleiben. Zweifel bestehen insoweit, weil gemäß Abschnitt 2.4 TA Lärm die Vorbelastung die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen ist, für die TA Lärm gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage. Für die Vorbelastung sind danach jedenfalls nicht solche Anlagen zu berücksichtigen, die noch nicht einmal genehmigt sind. Hier ist nicht ersichtlich, dass das Gewerbegebiet AR. bereits über das Stadium eines Bebauungsplanentwurfs hinaus gediehen wäre, dass dort bereits ein Bebauungsplan wirksam geworden wäre, oder dass dort Anlagen genehmigt oder sogar errichtet worden wären. Das kann sich aber nicht zu Lasten der Antragstellerinnen auswirken. Denn es könnte die zu erwartenden Immissionen - als Summe von Vorbelastung und Zusatzbelastung - nur noch weiter senken, den Wert der Vorbelastung für die Schallimmissionsprognose weiter abzusenken.
Es ist bei überschlägiger Prüfung im Eilverfahren auch nicht zu beanstanden, dass für die hier betroffenen Windkraftanlagen bei der Schallimmissionsprognose von einem Schallleistungspegel von 104,4 dB(A) ausgegangen wurde.
Es ist zum einen nicht substantiiert dargetan, was diese Annahme fehlerhaft erscheinen lassen soll. Insbesondere ist nicht erheblich, dass in den vorhandenen Messergebnissen solche für Windgeschwindigkeiten über 10 m/s in 10 m Höhe nicht dargestellt seien. Allerdings trifft zu, dass Messdaten nur bis zu einer Windgeschwindigkeit von 9,4 m/s dargestellt werden. Das ist bei überschlägiger Prüfung im Eilverfahren jedoch unbedenklich.
Die Bezugsgröße der Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 m Höhe ist eine standardisierte Bezugsgröße. Mit dieser soll eine einheitliche Handhabung der Bewertung von Schallemissionen von Windkraftanlagen ermöglicht werden. Es ist daher bereits nicht plausibel, dass für die Bewertung von Schallemissionen im vorliegenden Verfahren andere Bezugsgrößen hätte ermittelt werden müssen.
Die standardisierte Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 m Höhe ist gewählt worden, weil das Geräuschverhalten der so definierten Betriebspunkte allgemein als hinreichende Näherung für dasjenige gilt, welches die höchsten Beurteilungspegel erzeugt. Falls eine Anlage 95% ihrer Nennleistung aber schon bei niedrigeren Windgeschwindigkeiten erzeugt, wird das Geräuschverhalten im 95%-Betriebspunkt der Planung zugrunde gelegt (vgl. Materialien des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen Nr. 63, Windenergieanlagen und Immissionsschutz, S. 14). Ob diese Annahme inzwischen technischüberholt ist, ist im Eilverfahren nicht zu klären. Die vermessene Anlage erreicht ihre Nennleistung bei einer Windgeschwindigkeit von 9,4 m/s. Das ergibt sich aus dem Kurzbericht WT 1889/01, der Gegenstand des Nachtrags vom 30. August 2002 zum Lärmschutzgutachten ist. Es ist daher für das Eilverfahren nicht festzustellen, dass eine andere als die standardisierte Windgeschwindigkeit - hier: bei Erreichen der Nennleistung - bei dem Lärmschutzgutachten zugrundezulegen gewesen wäre.
Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die "allgemeine Spezifikation" für eine Anlage des Typs Vestas 66-1,65 MW optispeed, die die Antragstellerinnen vorgelegt haben. Aus dieser ergibt sich zwar, dass für Anlagen jenes Typs mit der Nabenhöhe von 67 m für den Wert von 10 m/s Windgeschwindigkeit in 10 m Höhe Leistungskennlinien mit Schallleistungspegeln zwischen 102,8 dB(A) und 106,2 dB(A) ermittelt wurden. Überdies soll nach der von den Antragstellerinnen vorgelegten "allgemeinen Spezifikation" einer Anlage mit der "OptiSpeed" genannten Technik bei Windgeschwindigkeiten über 10 m/s in 10 m Höhe bis 11 m/s in dieser Höhe der Schallleistungspegel auf etwa 108 dB(A) ansteigen können.
Das ist hier indessen unerheblich. Denn hier ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung nur maßgeblich, was auch Inhalt dieser Genehmigung geworden ist. Die Genehmigung bezieht sich auf Anlagen des Typs Vestas V-80 2000 kW. Die Antragstellerinnen nehmen allerdings mit Recht an, dass sich die Genehmigung nur auf Anlagen mit der "OptiSpeed" genannten Technik beziehe. Das ergibt sich allerdings nicht aus der allgemeinen Spezifikation, auf die in der Baubeschreibung Bezug genommen wird. Denn eine solche befindet sich nicht bei den vorgelegten Verwaltungsunterlagen. Dass nur eine Anlage mit der "OptiSpeed" genannten Technik genehmigt wurde, folgt jedoch daraus, dass der Nachtrag zum Lärmschutzgutachten, der Gegenstand der Genehmigung ist, sich ausdrücklich nur mit einer solchen Anlage befasst. Das ergibt sich daraus, dass die verwendete vollständige Leistungskurve die einer Anlage des Typs V80-2.0MW OptispeedTM "104 dB" ist (Kurzbericht WT 1889/01). Dieser hier maßgebliche Nachtrag führt außerdem aus, die Anlage könne mit verschiedenen Leistungskennlinien betrieben werden. Für die schalltechnischen Berechnungen werde die Leistungskennlinie zugrunde gelegt, die zu einem Schallleistungspegel von 104,4 dB(A) führe. Beiüberschlägiger Prüfung im Eilverfahren ist danach nicht zu erkennen, dass bei dem Betrieb mit der untersuchten Leistungskennlinie bei Anwachsen der Windgeschwindigkeit auf mehr als 10 m/s in 10 m Höhe der Schallleistungspegel sprunghaft ansteigen wird. Die Genehmigung macht den Nachtrag vom 30. August 2002 zum Lärmschutzgutachten ausdrücklich zu ihrem Gegenstand. Das schließt die Einschränkung auf den Betrieb mit der Leistungskennlinie ein, die zu einem Schallleistungspegel von 104,4 dB(A) führt. Daher geht der Einwand der Antragstellerinnen ins Leere, die Genehmigung sei im Hinblick auf den erlaubten Betrieb zu unbestimmt.
Überdies unterschreiten die berechneten Schallimmissionen den zulässigen Richtwert mit etwa 6,35 dB(A) so stark, dass auch bei dem von den Antragstellerinnen befürchteten Anwachsen des emittierten Schalls - nämlich um etwa 4,6 dB(A) auf etwa 108 dB(A) nicht zu erwarten ist, dass der Richtwert von 45 dB(A) erreicht werden könnte.
Nach alledem ist auch nicht festzustellen, dass die von den Antragstellerinnen für erforderlich gehaltenen Zuschläge zu dem Schallleistungspegel dazu führen könnten, dass die Antragstellerinnen unzumutbarem Lärm ausgesetzt würden. Es ist nicht substantiiert dargetan, dass durch derartige Zuschläge die prognostizierten Immissionen an den Immissionspunkten 8 und 9 von 38,8 dB(A) bzw. 38,5 dB(A) auf mehr als die dort voraussichtlich nur einzuhaltenden 45 dB(A) anstiegen, bzw. dass am Grundstück G. mit derart hohen Immissionen zu rechnen wäre.
An dieser Bewertung ändert auch die Änderung der Genehmigung vom 19. Dezember 2002 durch den Bescheid vom 26. Mai 2003 nichts. Dieser hat lediglich in Nr. 7 der Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz eine Klarstellung vorgenommen. Die Beigeladene soll nur für die Einhaltung der durch Gutachten ermittelten Richtwerte für die genehmigte Anlage verantwortlich sein, nicht auch für die Einhaltung von Richtwerten durch andere Anlagen. Es ist insoweit insbesondere nicht erkennbar, dass der 2. Nachtrag vom 6. Februar 2003 zum Lärmschutzgutachten zum Gegenstand der Genehmigung gemacht worden wäre. Diesen hatte die Beigeladene mit ihrem Widerspruch vom 11. Februar 2003 vorgelegt. Er hat sich aber inhaltlich in der Änderung vom 26. Mai 2003 nicht niedergeschlagen.
Auch das Vorbringen der Antragstellerinnen zu Beeinträchtigungen durch sog. Infraschall führt den Antrag nicht zum Erfolg. Die Antragstellerinnen haben zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens einen Artikel aus dem Magazin "Der Spiegel" Nr. 39/2003 vorgelegt. Diesem ist allerdings nur zu entnehmen, dass besonders empfindliche Personen durch Infraschall erhebliche Beeinträchtigungen erfahren können. Es kann daher offen bleiben, dass die Antragstellerinnen nicht substantiiert dargelegt haben, dass die genehmigten Anlagen - entgegen der Lärmschutzgutachten (dort Nr. 6.3) - wahrnehmbaren Infraschall verursachen. Denn das Gebot der Rücksichtnahme verlangt keinesfalls, auf besondere Empfindlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Etwas anderes gilt auch nicht mit Blick auf das Vorsorgegebot des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Nach dem immissionsschutzrechtlichen Vorsorgegebot ist geboten, Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen. Schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Auch insoweit ist der Maßstab der einer durchschnittlichen Empfindlichkeit für Immissionen, besondere Empfindlichkeiten, wie die von den Antragstellerinnen mit dem vorgelegten Presseartikel beschriebenen, haben dagegen grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Schließlich verhilft auch das Vorbringen der Antragstellerinnen zur Belästigung durch Schattenwurf dem Antrag nicht zum Erfolg. Welche Immissionen für sie als zumutbar anzusehen sind, ist insoweit nach dem Maßstab der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu ermitteln. - Baurechtlich entscheidet sich die Zulässigkeit der hier streitbefangenen Anlagen nach§ 35 BauGB (vgl. Schlichter in: Schlichter/Stich, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 2. Aufl., Köln u.a.O. 1995, Rdnr. 12 zu§ 30). Das auch in § 35 BauGB enthaltene Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme stellt auch hier jedoch inhaltlich keine anderen, bzw. keine strengeren, Anforderungen als §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.-
Der Antragsgegner hat in Nebenbestimmung Nr. 1 der "Auflagen des Immissionsschutzes" vorgeschrieben, dass im Einwirkungsbereich der Windkraftanlagen eine Schattenwurfimmission von 8 Stunden/Jahr und 30 Minuten/Tag tatsächlicher (meteorologischer) Beschattungsdauer nichtüberschritten werden dürfen. Dieser Wert soll als eingehalten gelten, wenn die für die maßgebenden Immissionsorte berechneten astronomisch höchstens möglichen Beschattungszeiten schlechtestenfalls auf 30 Stunden/Jahr und 30 Minuten/Tag begrenzt werden. Das ist nicht zu beanstanden. Der Grenzwert von 30 Stunden Beschattungsdauer pro Jahr bzw. 30 Minuten pro Tag, bei tatsächlicher (meteorologischer) Betrachtung 8 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag, greift ersichtlich die Ergebnisse einer Laborstudie der Universität Kiel zurück. Über diese unterrichten die bereits angeführten Materialien Nr. 63 des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen (ebenda S. 43). In dieser Laborstudie wurde festgestellt, dass bereits eine einmalige Einwirkung des Schattenwurfs von 60 Minuten zu Stressreaktionen führen kann. Aus Vorsorgegründen wird daher die tägliche Beschattungsdauer auf 30 Minuten begrenzt. Dieser Wert gilt bei geplanten Anlagen für die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer, bei bestehenden Anlagen für die tatsächliche Schattendauer. Bei Überschreitung dieses Richtwertes an mindestens drei Tagen ist durch geeignete Maßnahmen die Begrenzung der täglichen Beschattungsdauer auf 30 Minuten zu gewährleisten (Materialen des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen a.a.O.). Es ist bei überschlägiger Prüfung im Eilverfahren nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner diese Erkenntnisse seiner Entscheidung - zugunsten der Antragstellerinnen - zugrundegelegt hat. Denn es ist weder erkennbar oder dargetan, dass diese Erkenntnisse unzutreffend wären, noch, dass bessere Erkenntnisse zugunsten der Antragstellerinnen bestehen könnten.
Die theoretischen Überlegungen der Antragstellerinnen zur Zuverlässigkeit der Berechnung von - tatsächlichen - Immissionen durch bewegten Schattenwurf und zur Zuverlässigkeit der geforderten Abschaltautomatik sind unerheblich. Sie lassen unbeachtet, dass nach dem Nachtrag zur Schattenwurfberechnung vom 26. August 2002, der Gegenstand der angegriffenen Genehmigung ist, schon die astronomisch mögliche Beschattungsdauer - also die nur theoretisch mögliche Höchstdauer - für die gesamte Bebauung an der J. nur zwischen 1/2 Stunde und 5 Stunden jährlich liegt. - Diese Prognose ist plausibel, weil die J. im Südosten der Anlagen liegt. Schattenwurf wird daher nur entstehen, wenn die Sonne abends sehr weit im Nordwesten untergeht. Das ist aber nur in einer sehr begrenzten Zeit des Jahres der Fall. - Mit dieser Prognose setzen sich die Antragstellerinnen nicht einmal auseinander. Die Zuverlässigkeit der Berechnung einer tatsächlichen Immission oder die Zuverlässigkeit immissionsmindernder Maßnahmen kann aber nur dann überhaupt zu prüfen sein, wenn erhebliche Immissionen möglich sind. Da nur eine Dauer von 8 Stunden und mehr im Jahr, bzw. mehr als 1/2 Stunde täglich, als erheblich angesehen wird, erscheinen aber erhebliche Immissionen durch bewegten Schattenwurf hier nicht als möglich.