§ 5 SchiedsamtG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter
- Redaktionelle Abkürzung
- SchiedsamtG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31050010000000
Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung durch den Direktor (Präsidenten) des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat.