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§ 5 SchiedsamtG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter
Redaktionelle Abkürzung
SchiedsamtG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31050010000000

Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung durch den Direktor (Präsidenten) des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat.