Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 13.06.2007, Az.: 16 SO 252/05
Verwertung eines Bestattungsvorsorgevertrages als Härtefall i.S.d. § 90 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII); Absehbarkeit der Sozialhilfebedürftigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Kriterium i.R.e. Gesamtabwägung zur Feststellung eines Härtefalles
Bibliographie
- Gericht
- SG Osnabrück
- Datum
- 13.06.2007
- Aktenzeichen
- 16 SO 252/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 52877
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGOSNAB:2007:0613.16SO252.05.0A
Rechtsgrundlagen
- § 61 SGB XII
- § 74 SGB XII
- § 90 Abs. 1 SGB XII
- § 90 Abs. 2 SGB XII
- § 90 Abs. 3 S. 1, 2 SGB XII
- § 9 Abs. 1 Nrn. 1-7 BestG
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein Bestattungsvorsorgevertrag schließt die Hilfebedürftigkeit nicht aus.
- 2.
Eine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII ist gegeben, wenn keine bestattungskostenpflichtigen Verwandten mehr leben und auch sonst kein - nach dem Tod - verwertbares Schonvermögen vorliegt.
Tenor:
- 1.
Der Bescheid des Beklagten vom 26.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2005 wird aufgehoben.
- 2.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Hilfe zur Pflege - für den Monat August 2005 i.H.v. 0,65 eines Monatsbetrages und ab September 2005 laufend in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung des Betrages aus dem Bestattungsvorsorgevertrags i.H.v. 5.200,00 EUR zu gewähren.
- 3.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Beklagte trägt 4/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Heimbetreuungskosten für die Zeit ab dem 22.04.2005 nach dem Siebten Kapitel des SGB XII.
Die Klägerin war bis März 1992 Eigentümerin eines Grundstücks H. in I ... Mit notariellem Kaufvertrag vom 12.03.1992 übertrug sie dieses auf ihre Nichte, Frau J ... Der Klägerin wurde ein lebenslanges Nießbrauchsrecht eingeräumt (§ 2 Abs. 3 und § 5 des Vertrages). Nach § 3 der Vertrages gingen auch alle Nutzungen und Lasten auf die Nichte über.
Seit dem 22.02.2005 befindet die Klägerin sich im Pflegezentrum K., zunächst zur Kurzzeitpflege (bis 24.03.2005), danach zur Verhinderungspflege (bis 21.04.2005) und seit dem 22.04.2005 in der Langzeitpflege. Die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege gewährte die BKK im Rahmen der Pflegestufe I mit Bescheiden vom 09.03.2005. In der Langzeitpflege betragen die monatlichen Kosten der Einrichtung 2.134,57 EUR.
Die Klägerin schloss am 12.08.2004 bei dem Bestattungsunternehmen L. aus I. einen Bestattungsvorsorgevertrag in Höhe von 5.200,00 EUR ab. In der Preiskalkulation befinden sich ein Betrag von 1.620,00 EUR für Leistungen des Bestattungsunternehmens selbst und 3.580,00 EUR für Gebühren und Beiträge (va. Friedhofsgebühren). Für die Grabpflege wird ein jährlicher Betrag von 90,67 EUR angesetzt. Eine Kündigung des Bestattungsvertrages würde eine Aufwandsentschädigung i.H.v. 704,00 EUR nach sich ziehen.
Im März 2005 beglich die Klägerin eine Rechnung für Kanalarbeiten an dem oben genannten Objekt i.H.v. 6.591,12 EUR. Zudem kaufte sie sich einen Fernsehsessel zum Preis von 1.230,00 EUR. Am 09.03.2005 lag bei der Sparkasse M. ein Vermögen i.H.v 4.041,73 EUR vor (Kto: 108015306 = 653,91 EUR; Kto: 308028851 = 1.608,31 EUR, Kto: 308117548 = 1.779,50 EUR). Am 01.05.2005 lag das Vermögen bei einem Wert von 3.953,74 (Kto: 108015306 = 884,27 EUR; Kto: 308028851 = 1.608,31 EUR, KtO: 308117548 = 1.461,16 EUR).
Die Klägerin bezieht eine Rente i.H.v. insgesamt 825,40 EUR (756,25 EUR Witwenrente und 60,15 EUR Altersrente; Bescheide der BfA vom 08.03.2004). Ab dem 22.04.2005 gewährte die BKK mit Bescheid vom 05.06.2005 Leistungen im Rahmen der Pflegestufe I i.H.v. monatlich 1.023,00 EUR.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 09.03.2005 die Übernahme der ungedeckten Heimbetreuungskosten als Hilfe zur Pflege gemäß § 61 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Diesen Antrag lehnte der Beklagten mit Bescheid vom 26.07.2005 ab. Die Klägerin sei in der Lage die Heimbetreuungskosten für ca. 16 Monate aus eigenen Mitteln zu zahlen, da sie über ein einzusetzendes Vermögen i.H.v. 5.737,34 EUR und Einkommen aus Rente i. und Pflegestufe I verfüge. Das Vermögen setze sich aus einem Sparguthaben bei der Kreissparkasse M. in Höhe von 3.137,34 EUR und dem Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Wert von 5.200,00 EUR zusammen (3.137,34 EUR + 5.200,00 EUR - 2600,00 EUR Freibetrag).
Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 04.08.2005 Widerspruch ein. Der Bestattungsvorsorgevertrag sei für eine würdevolle Beerdigung und zur Herrichtung der Grabstätte abgeschlossen worden, und dementsprechend nicht einzusetzen.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2005 zurück. Der Bestattungsvorsorgevertrag gehöre nicht zu den geschützten immateriellen Bedürfnissen nach § 90 Abs. 2 SGB XII. Die Verschonung des Bestattungsvorsorgevertrages könne sich danach nur bei einer besondere Härte nach § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII ergeben. Dies sei nicht der Fall, wenn ein Kündigungsrecht vorliege und die Kündigung des Vertrages zumutbar sei. Zumutbar sei die Kündigung, wenn eine angemessene Bestattung, sowie Grabpflege erhalten bleibe. Die angemessenen Grabpflegekosten wurden mit 2.150,00 EUR festgesetzt, bei einer Mindestruhezeit von 25 Jahren und eine Grabpflege durch den Friedhofsgärtner. Damit könne - wegen des Einsatzes des Geldes aus dem Vermögensfreibetrag - nur ein Betrag von 1.550 EUR als Schonvermögen berücksichtigt werden (4.150,00 EUR - 2.600,00 EUR). Hiervon sei allerdings der Verlust durch die Kündigung (704,00 EUR) abzuziehen. Zusammen mit dem Bankguthaben (3.137,34 EUR) ergebe sich damit unter Abzug des Vermögensfreibetrages ein Betrag von 3.483,34 EUR (5.200,00 (Bestattungsvorsorgevertrag) - 1.550,00 (Schonbetrag) - 704,00 (Verlust bei Kündigung) + 3.137,34 EUR (Bankguthaben) - 2.600,00 EUR (Freibetrag)
Gegen den Bescheid vom 26.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2005 hat die Klägerin am 20.12.2005 Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die im Bestattungsvorsorgevertrag angesetzten Beträge angemessen seien. Eine Verwertung würde zudem eine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten. Dabei sei darauf abzustellen, ob unterhaltspflichtige Verwandte noch leben, was hier nicht der Fall sei.
Die Differenz zwischen den im Vertrag zugrunde gelegten Werten und den Berechnungen im Widerspruchsbescheid betrage zudem lediglich 346,00 EUR (5.200,00 EUR (Bestattungsvorsorgevertrag) - 4.150,00 EUR (angemessene Kosten nach Rechnung des Beklagten) - 704,00 EUR (Verlust bei Kündigung)). Es sei ihr daher nicht zumutbar diesen Betrag bei einem gleichzeitigen Verlust von 704,00 EUR einzusetzen.
Neben der angemessenen Bestattungsvorsorge sei zudem nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII der Freibetrag in Höhe von 2.600 EUR als geschütztes Vermögen anzusetzen. Andernfalls könnte neben einem derartigen Bestattungsvorsorgevertrag keinerlei Geld mehr angespart werden, um kleinere Anschaffungen zu tätigen. Nach alledem habe sie lediglich einen Betrag von 573,34 EUR einzusetzen (3.173,34 EUR (Sparguthaben) - 2.600 EUR (Freibetrag)).
Die Klägerin beantragt,
- 1.
den Bescheid der Beklagten vom 26.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2005 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Hilfe zur Pflege seit dem 22.04.2005 in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung des Vermögens aus dem Bestattungsvorsorgevertrags zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält seine Bescheide für rechtmäßig. Er ist der Ansicht, dass der Freibetrag i.H.v. 2.600 EUR bereits bei der Bestattungsvorsorge zu berücksichtigen sei und nicht gesondert neben dem Vertrag.
Einer besonderen Härte stünde hier entgegen, dass die Klägerin in ihrer Nichte, Frau J., noch lebende Angehörige habe. Zudem habe die Klägerin - obwohl die Lasten bereits auf die Nichte übergegangen seien - für das oben genannte Objekt eine Rechnung für Abwasserarbeiten übernommen. Zudem stünde einer Härte entgegen, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages die kommende Sozialhilfebedürftigkeit bereits absehbar war.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2206 haben die Beteiligten einen Vergleich auf Widerruf abgeschlossen. Nach dem Widerruf des Vergleiches haben sie sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die angegriffenen Bescheide erweisen sich als rechtswidrig. Die Klägerin hat in dem im Tenor ersichtlichen Umfang einen Anspruch aus § 61 SGB XII.
1.
Der Bestattungsvorsorgevertrag steht einem Anspruch aus § 61 SGB XII nicht entgegen, da die Verwertung eine Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII darstellen würde (dazu unter a). Eine Vermögensanrechnung ergibt sich aber in Bezug auf den den Freibetrag übersteigenden Betrag auf den Konten bei der Sparkasse M. für die Monate Mai bis Anfang August (dazu unter b).
a)
Der Bestattungsvorsorgevertrag steht einer Hilfsbedürftigkeit im vorliegenden Fall nicht entgegen. Der Wert von 5.200,00 EUR ist im vorliegenden Fall nicht nach § 90 Abs. 1 SGB XII einzusetzen.
aa)
Zum verwertbaren Vermögen im Sinne von § 90 Abs. 1 SGB XII gehört jeder Vermögensgegenstand, der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten tatsächlich verwertet werden kann und damit grundsätzlich geeignet ist, der bestehenden Hilfebedürftigkeit zu begegnen. Hierunter fallen grundsätzlich auch Mittel für Bestattungsvorsorgeverträge, denn diese sind nicht in der Aufzählung verschonter Vermögensgegenstände in § 90 Abs. 2 SGB XII genannt. Ihre Verschonung ist daher nur unter den Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 SGB XII möglich, wobei Satz 1 und nicht Satz 2 dieser Norm einschlägig ist (dazu unter bb). Dabei kann die Atypik nicht allein daraus hergeleitet werden, dass es sich um einen Bestattungsvorsorgevertrag handelt (dazu unter cc 1), vielmehr ist eine Einzelfallbetrachtung entscheidend. Diese Einzelfallbetrachtung führt vorliegend aber zu dem Vorliegen einer Härte (dazu unter cc 2).
bb)
Nach § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII bedeutet der Vermögenseinsatz bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen eine Härte vor allem, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Eine Härte im Sinne dieser Vorschrift ist schon deshalb zu verneinen, weil nach ihr Vermögen nur dann der Verschonung unterliegen kann, wenn es um die Deckung eines Bedarfs geht, welchen der Hilfesuchende noch zu seinen Lebzeiten hat (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11.12.2003, Az.: 5 C 84/02; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 04.12.2006, Az.: L 9 SO 3/06)
cc)
Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für denjenigen, der Vermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Diese Vorschrift zielt auf atypische Fälle ab, die nicht von § 90 Abs. 2 SGB XII erfasst, aber unter wertenden Gesichtspunkten mit diesen Fällen vergleichbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1993, Az.: 5 C 12/90). Dabei ist zum einen auf die Leitvorstellungen des Gesetzes für die Verschonung zurückzugreifen, die in § 90 Abs. 2 SGB XII zum Ausdruck gekommen sind, und zum anderen sind auch Schutzwertungen aus anderen Bestimmungen des SGB XII zu berücksichtigen (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 04.12.2006, Az.: L 9 SO 3/06).
(1)
Dabei kann diese Härte nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass es sich um einen Bestattungsvorsorgevertrag handelt. Der Bestattungsvorsorgevertrag stellt für sich keine Atypik dar. Es stellt vielmehr einen allgemeinen soziologischen Befund dar, dass die Vorsorge für eine angemessene und würdevolle Bestattung mit steigendem Alter ua. in den letzten Lebensjahren eine zunehmende Bedeutung gewinnt (zu diesem soziologischen Befund: VG Arnsberg, Urteil vom 08.11.2004, Az.: 14 K 73/04). Diese Allgemeinheit steht einer Atypik aber gerade entgegen (vgl. dazu bereits: SG Osnabrück , Urteil vom 17.11.2005, Az.: 16 SO 194/05 ER; bestätigt durch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.02.2006, AZ.: L 8 SO 135/05 ER).
(2)
Die Frage der Atypik ist dementsprechend am Einzelfall zu klären (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss. vom 02.02.2006, Az.: L 8 SO 135/05 ER; LSG Schleßwig Holstein , Urteil vom 04.12.2006, Az.: L 9 SO 3/06). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls eine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII.
(a)
Dafür sind sie Verwandtschaftsverhältnisse im Zeitpunkt des möglichen Vermögenseinsatzes von entscheidender Bedeutung.
(aa)
Für eine Härte spricht es nämlich, wenn keine bestattungskostenpflichtigen Verwandten mehr leben und auch sonst kein - nach dem Tod - verwertbares Schonvermögen vorliegt. Die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII ist nämlich im Zusammenhang mit § 74 SGB XII zu sehen, wonach die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (vgl. hierzu explizit: LSG Schleßwig Holstein , Urteil vom 04.12.2006, Az.: L 9 SO 3/06; ebenso: OVG Berlin, Urteil vom 28.05.1998, Az.: 6 B 20/95; so auch angedeutet in: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.022006, L 8 SO 135/05 ER; von der Fallkonstellation vergleichbar auch: BVerwG, Urteil vom 11. November 2003, Az.: 5 C 84/02;; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. Juli 2006, Az.: 4 LB 178/03).
(bb)
Dies ist vorliegend der Fall. Zwar haftet nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Erbe für die Kosten der Bestattung, wobei eine Erbschaft der Nichte nach § 1925 BGB auch in Betracht kommt, jedoch besteht die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen oder die Haftung auf den Nachlass zu beschränken (vgl. zum Ausschlagen der Erbschaft §§ 1942, 1943; zur Begrenzung auf den Nachlass § 1975 ff BGB), womit bei Vermögenslosigkeit auch zu rechnen ist (vgl. dazu ebenfalls: LSG Schleßwig Holstein , Urteil vom 04.12.2006, Az.: L 9 SO 3/06). Eine über die Verpflichtung nach § 1968 BGB hinausgehende Verpflichtung ergibt sich hier zudem nicht aus dem Bestattungsgesetz (BestG). Zwar knüpft § 9 BestG an die Erbeneigenschaft an, jedoch gilt diesbezüglich das oben Ausgeführte. Eine von der Erbenstellung unabhängige Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten besteht nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1-7 BestG für die Nichte gerade nicht (vgl. hierzu ebenfalls: LSG Schleßwig Holstein , Urteil vom 04.12.2006, Az.: L 9 SO 3/06).
(b)
Dem steht vorliegend nicht entgegen, dass der Bestattungskostenvorsorgevertrag ca. ein halbes Jahr vor dem Beginn des Heimaufenthaltes abgeschlossen wurde.
(aa)
Zwar kann es im Einzelfall einer Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII entgegenstehen, wenn die Sozialhilfebedürftigkeit beim Abschluss des Vertrages bereits absehbar war (vgl. dazu: LSG Schleßwig-Holstein , Urteil vom 04.12.2006, Az.: L 9 SO 19/06), hierbei handelt es sich aber lediglich um ein Abwägungskritierium im Rahmen der Gesamtabwägung.
(bb)
Zudem ist vorliegend nicht nachgewiesen, dass die Heimaufnahme zum Februar 2005 im August 2004 bereits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar war. Das bei einer fortschreitenden Demenz eine Heimaufnahme irgendwann in der Zukunft nahe liegt und damit verbunden auch die Sozialhilfebedürftigkeit absehbar ist, kann allein nicht hinreichen, eine besondere Härte auszuschließen.
(c)
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin noch im März eine Rechnung für Abwasserarbeiten i.H.v. ca. 6.000,00 EUR für das im Eigentum der Nichte stehende Grundstück bezahlte. Selbst wenn - entgegen des Vortrags der Klägerin - davon ausgegangen wird, dass hierzu wegen des notariellen Kaufvertrages (§ 3 des Vertrages) keine Verpflichtung bestand, und aus der dann vorliegenden Schenkung ein Anspruch nach § 528 BGB vorliegen könnte, so läge hierin zumindest kein "bereites Mittel", so dass eine - hier nicht streitgegenständliche - Überleitung nach § 93 SGB XII vorangig wäre.
dd)
Ein Einsatz des Bestattungsvorsorgevertrages als Vermögen ergibt sich auch nicht, daraus, dass der vertraglich angesetzte Wert unangemessen hoch ist. Auch nach Berechnung des Beklagten ist für die im Bestattungsvorsorgevertrag veranschlagten Leistungen mindestens ein Betrag i.H.v. 4.150,00 EUR notwendig (2.000,00 EUR für die Leistungen eines Beerdigungsinstituts einschließlich der ersten Bepflanzung des Grabes + 2000,00 EUR Grabpflege durch den Friedhofsgärtner + 150,00 EUR Todesbescheinigung). Danach verbliebe auch nach der Berechnung des Beklagten lediglich ein Betrag von 346,00 EUR, da der Verlustbetrag von 704,00 EUR, der im Fall ein Kündigung entsteht, abzuziehen ist. Dabei ist der Einsatz von 346,00 EUR außer Verhältnis zu einem Verlust von 704,00 EUR (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation: VG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2004, Az.: 22 K 940/04).
b)
Ohne Berücksichtigung des Vermögens aus dem Bestattungsvorsorgevertrags ergibt sich die Hilfsbedürftigkeit wie folgt:
aa)
Für den Monat April lag übersteigendes Einkommen (Rente und Pflegestufe 1) vor, so dass ein Anspruch erst ab Mai 2005 zu berücksichtigen ist. Für die Berechnung für den Monat April wird auf Bl. 88 ff. der VA verwiesen.
bb)
Am 01.05.2005 betrug das Vermögen der Klägein auf den Konten der Sparkasse M. 3.953,74 EUR. Hiervon ist der Freibetrag i.H.v. 2.600,00 EUR abzuziehen. Dieser Betrag ist mit dem monatlichen Bedarf (404,17 EUR) zu dividieren.
[ 3953,74 - 2.600,00 EUR ] / 404,17 EUR monatlicher Anspruch = 3,35 Monate
Damit ist dem Bedarf für die Monate Mai bis Juli 2005 gedeckt, für den Monat August zu 35%. Ab September 2005 ist die Leistung vollumfänglich (404,17 EUR) zu gewähren.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.